hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

EGV Verpflichtung zum Medizinischen Dienst unzulässig: Die EGV ist rechtswidrig, denn sie verstößt gegen § 15 SGB II (EGV soll nur mit "erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" abgeschlossen werden.

Nach unten

EGV Verpflichtung zum Medizinischen Dienst unzulässig: Die EGV ist rechtswidrig, denn sie verstößt gegen § 15 SGB II (EGV soll nur mit "erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" abgeschlossen werden. Empty EGV Verpflichtung zum Medizinischen Dienst unzulässig: Die EGV ist rechtswidrig, denn sie verstößt gegen § 15 SGB II (EGV soll nur mit "erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" abgeschlossen werden.

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:33 am

Hierzu auch noch ein paar Urteile:

Beschluss des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 05.07.07, Aktenzeichen: L 3 ER 175/07 AS: "
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=70259


Es
ist nicht zulässig, die Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung in
eine Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen und das Alg II als Sanktion
abzusenken, wenn er die ärztliche Untersuchung nicht vornehmen lässt.

Eine Eingliederungsvereinbarung setzt nämlich voraus, dass die Erwerbsfähigkeit schon vorher festgestellt worden ist."

Hessischen Landessozialgerichtes L 7 AS 251/08 B ER und L 7 AS 252/08 B ER 17.10.2008: "
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83031&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

Die
Prüfung der Erwerbsfähigkeit ist nicht tauglicher Regelungsgegenstand
einer Eingliederungsvereinbarung. Eine mit einem Hilfebedürftigen,
dessen Erwerbsfähigkeit zweifelhaft ist, geschlossene
Eingliederungsvereinbarung ist nichtig."

Sonnhoff in: Juris-PK SGB II, § 15 Rz. 85.1, 115.1: "

Der
Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit einem Hilfebedürftigen
mit fraglicher Erwerbsfähigkeit verstößt gegen den elementaren
Leistungsgrundsatz des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II und ist daher gem.
§ 58 SGB X i.V.m. § 134 BGB nichtig".


Wenn eine EGV, die den
ärztlichen Dienst enthält, bereits unterschrieben wurde, ist sie
ungültig, auch wenn das Amt es anders sieht. In so einem Fall würde ich
den Pflichten einfach nicht nachkommen (z.B. nicht zum Amtsarzt gehen).

Dann
wird die SB natürlich eine Anhörung schicken. In diese Anhörung würde
ich ihr diese Urteile reinschreiben. Wenn sie sich dann immer noch
traut, einen SAnktionsbescheid zu erlassen, dann müsste man im
Eilverfahren klagen. Das Geld bekommt man aber mit Sicherheit zurück.
[/b]

Die
Aufforderung zum Medizinischen Dienst zu gehen um die Arbeitsfähigkeit
festzustellen muss in einen Extra Schreiben an den Hilfsbedürftigen
erfolgen und dann geht man dort hin.

Mit Aktuellen Attesten dann
braucht man sich dort auch nicht untersuchen lassen den aktuelle Atteste
haben Vorrang vor einer zusätzlichen Untersuchung.
Den dem
Hilfsbedürftigen ist es nicht zuzumuten nochmals eine Untersuchung über
sich ergehen zu lassen wenn aktuelle Atteste vorhanden sind und es geht
auch um die Kosten der Leistungsträger soll nicht unnötig Kosten
verursachen.

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, da der SGB II- Leistungsträger hinsichtlich der Frage, ob eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden soll, kein Ermessen
» Kein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Befreiung von Prozessrisiko zur Durchsetzung vermeintlicher zivilrechtlicher Ansprüche auf Schönheitsrenovierung gegen den Vermieter bei nicht wirksam abbedungener Verpflichtung aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.
» Inge Hannemann 'Aktivistin gegen Hartz-IV soll für geisteskrank erklärt werden
» Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz bei der Ermittlung der medizinischen Hintergründe im Hinblick auf die Unzumutbarkeit eines Umzuges liegt erst vor, wenn das Tatsachengericht von den Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur
» § 7 Abs. 1 AsylbLG ist verfassungsgemäß. Die in § 7 AsylbLG normierte Pflicht, Einkommen und Vermögen aufzubrauchen, bevor Leistungen gewährt werden, verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten