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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Aufwendungen Breitbandkabelanschluss § 2 BetrKV. KDU Bundessozialgericht - B 4 AS 48/08 R - Urteil vom 19.02.2009

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Aufwendungen Breitbandkabelanschluss § 2 BetrKV. KDU Bundessozialgericht - B 4 AS 48/08 R - Urteil vom 19.02.2009 Empty Aufwendungen Breitbandkabelanschluss § 2 BetrKV. KDU Bundessozialgericht - B 4 AS 48/08 R - Urteil vom 19.02.2009

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 7:42 am

Zu den tatsächlichen Aufwendungen i.S. des § 22 Abs.. 1 Satz 1 SGB
II gehören auch die Nebenkosten, jedoch grundsätzlich nur soweit es sich
um die ihrer Art nach in § 2 BetrKV aufgeführten Betriebskosten
handelt. § 556 Abs.. 1 BGB i.V.m. § 2 BetrKV (vom 25.11.2003) legen
abschließend fest, welche Nebenkosten aus dem Mietobjekt vom Vermieter
auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Aus § 556 Abs.. 1 BGB folgt
ferner, dass eine Vereinbarung der Umlage von Kosten, die nicht als
Betriebskosten unter § 2 BetrKV fallen, unwirksam ist. Hieraus folgt,
dass sie grundsätzlich auch nicht auf den Grundsicherungsträger in
Gestalt der Erbringung durch die steuerfinanzierten SGB II-Leistungen
überwälzt werden dürfen. Die Beschränkung der grundsätzlich
erstattungsfähigen Nebenkosten auf die in § 2 BetrKV genannten Posten
ermöglicht es zudem, von einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines
jeden Mietvertrags abzusehen. Dieses entspricht auch den Anforderungen
einer Massenverwaltung.

Die Aufwendungen für einen
Breitbandkabelanschluss unterfallen § 2 BetrKV. Sie erfüllen damit die
oben aufgezeigte Grundvoraussetzung, um als Kosten der Unterkunft nach
dem SGB II bewertet zu werden.

Gründe:

I

Streitig
ist die Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und
Heizung (KdU) nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.6.2006 bis 31.5.2007,
insbesondere unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Kabelnutzung.

Die
Klägerin bezieht seit dem 1.1.2005 Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende. Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 9.5.2006 bewilligte die
Beklagte für den Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2006 ua Leistungen für
Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 359,99 Euro monatlich
(Kaltmiete 286,32 Euro, Fernsehgemeinschaftsantenne, Beleuchtung und
Fahrstuhl 10,22 Euro, Wasser, Abwasser, Abfall 29 Euro sowie 40,68 Euro
Heizkosten und Warmwasser minus 6,23 Euro für Warmwasserbereitung). Mit
ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Beklagte sei
verpflichtet auch die monatlichen Aufwendungen für Kabelnutzung in Höhe
von 17,90 Euro und Strom in Höhe von 35 Euro als Leistungen für
Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Zudem sei der Abzug von 6,23 Euro
für die Warmwasserbereitung von den Heizkosten rechtswidrig. Die
Beklagte wies diesen, wie auch die Widersprüche gegen Bescheide für
Folgezeiträume zurück, bei denen die Beklagte der Sache nach ebenfalls
so verfahren war und Kosten für die Kabelnutzung nicht berücksichtigt
hatte (Widerspruchsbescheide vom 19.2.2007 (Bescheid vom 31.5.2006),
29.3.2007 (Bescheid vom 29.11.2006) und 4.4.2007 (Bescheid vom
5.1.2007)).

Das SG hat - nach Verbindung der Verfahren zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (Leitaktenzeichen: S 14 AS
4343/06) - die Klagen abgewiesen (Urteil vom 8.5.2007). Das LSG hat die
Berufung der Klägerin hiergegen zurückgewiesen (Beschluss vom 2.10.2007)
und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe für den gesamten
streitigen Zeitraum den Berechnungen der monatlichen Leistungen für
Unterkunft eine zutreffende Kaltmiete sowie die tatsächlichen Kosten für
Wasser, Abwasser, Abfall, Aufzug, Gemeinschaftsbeleuchtung und
Gemeinschaftsantenne zu Grunde gelegt. Auch die Höhe des Anspruchs der
Klägerin auf Übernahme der Heizkosten in der von der Beklagten jeweils
bewilligten Höhe, abzüglich von 6,23 Euro monatlich für
Warmwasserbereitung sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei durch
diesen Abzug nicht beschwert, denn aus den Heizkostenabrechnungen ergebe
sich ein höherer monatlicher Abzugsbetrag (für 2006 - 7,05 Euro).
Kosten für Haushaltsenergie seien keine Kosten der Unterkunft. Sie seien
nach § 20 Abs. 1 SGB II von der Regelleistung umfasst. Ein Anspruch auf
Übernahme der Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses bestehe
nicht. Es handele sich insoweit nicht um unausweichliche Nebenkosten,
denn der Klägerin sei es durch den Vermieter freigestellt worden, den
vorhandenen Kabelanschluss zu nutzen. Die Klägerin habe auch die
Möglichkeit gehabt, ihr Informationsbedürfnis durch Radio und Fernsehen
über die vorhandene Gemeinschaftsantenne zu befriedigen. Aufwendungen
hierfür seien von der Beklagten als Nebenkosten übernommen worden. Ein
Eingriff in ihr Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art 5 Abs. 1
Satz 1 GG sei daher nicht gegeben.

Mit der vom
Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine
Verletzung von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie macht ausschließlich
geltend, dass sie Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft habe, da
ihr ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Nutzung des
Kabelanschlusses zustehe. Die Kabelnutzungsgebühren seien notwendige
Folge des Kabelanschlusses, sodass sie als Kosten der Unterkunft
angesehen werden müssten. Die Erstattung der Kosten für die Kabelnutzung
folge zudem aus dem vom GG geschützten Recht auf
Informationsbeschaffungsfreiheit (Art 5 GG). Verwehre man
Hilfebedürftigen nach dem SGB II dieses Recht, werde zugleich gegen Art 3
Abs. 1 GG und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs. 1 GG)
verstoßen. Demnach seien der Klägerin im streitigen Zeitraum monatlich
je 17,90 Euro an weiteren Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen.

Die Klägerin beantragt,

den
Beschluss des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 2. Oktober 2007
und das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2007 aufzuheben
sowie die Bescheide der Beklagten vom 31. Mai 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2007 sowie vom 29. November 2006
in der Fassung des Bescheides vom 6. Dezember 2006, dieser in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2007 und des Bescheides
vom 5. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.
April 2007 sowie des Bescheides vom 5. Februar 2007 zu ändern und die
Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zusätzlich monatlich 17,90 Euro
für die Nutzung des Kabelanschlusses im Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis
31. Mai 2007 als Leistungen für Unterkunft, zuzüglich gesetzlicher
Zinsen ab 9. November 2006 und ab 17. Mai 2007 aus jeweils 107,40 Euro
zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Ausführungen im Urteil des LSG für zutreffend.



II

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

Der
Beschluss des LSG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin
hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im
streitigen Zeitraum, insbesondere nicht um monatlich 17,90 Euro wegen
Aufwendungen für die Kabelnutzung.

Streitgegenstand des
Revisionsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten, soweit sie die
Leistungsgewährung im Zeitraum vom 1.6.2006 bis 31.5.2007 betreffen.
Soweit mit Folgebescheiden für anschließende Zeiträume weitere
Leistungen zugesprochen worden sind, sind diese nicht nach § 96 SGG
Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Ausdehnung des Klagegegenstandes
auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume kommt beim
Arbeitslosengeld II regelmäßig nicht in Betracht (s dazu näher Urteile
des BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20
Nr. 1; 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R, BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20
Nr. 3; 29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R).

Die Klägerin hat zudem den
Streitgegenstand bereits im erstinstanzlichen Verfahren zulässig auf die
Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt. Zwar sind nach
der Rechtsprechung des BSG bei einem Streit um höhere Leistungen
grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach
zu prüfen. Ein Bescheid kann im Einzelfall jedoch gleichwohl mehrere
abtrennbare Verfügungen enthalten. Um eine derartige abtrennbare
Verfügung handelt es sich bei dem Betrag, der für die Kosten der
Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II bewilligt worden ist (vgl.
hierzu im Einzelnen BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, BSGE 97,
217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, jeweils RdNr. 19, 22).

Die Klägerin
ist leistungsberechtigt nach dem SGB II und hat Anspruch auf Übernahme
der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch die Beklagte (1.). Die
Höhe der von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden bewilligten
Leistungen nach § 22 SGB II ist rechtmäßig. Die Beklagte hat die Höhe
der Leistungen für Unterkunft in den angefochtenen Bescheiden zutreffend
bestimmt. Die von ihr zu Grunde gelegten Beträge für Kaltmiete und
Nebenkosten, einschließlich Wasser, Abwasser,
Fernsehgemeinschaftsantenne, Gemeinschaftsbeleuchtung und Fahrstuhl
sowie Abfall sind nicht zu beanstanden (2.). Ein Anspruch auf Übernahme
der von der Klägerin an den Kabelbetreiber entrichteten Gebühren für
Kabelnutzung durch die Beklagte besteht nicht (3.). Die in § 2
Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführten Betriebskosten gehören
(mit Ausnahme der Warmwasserbereitungskosten) ihrer Art nach zwar
grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten der Unterkunft (a.). Vom
Hilfebedürftigen kraft Mietvertrages zu tragende monatliche
Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse sind jedoch dann keine
angemessenen KdU, wenn das Fernsehen bereits anderweitig technisch
gewährleistet ist (b.). Ebenso wenig ist der Betrag, den die Beklagte
monatlich für die Aufwendungen für Heizung bewilligt hat, zu Gunsten der
Klägerin zu erhöhen. Zutreffend hat die Beklagte Kosten für die
Warmwasserbereitung von den zu übernehmenden Heizkosten in Abzug
gebracht (4.). Die Stromkosten sind nicht im Rahmen der Kosten für
Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II von der Beklagten zu tragen;
Aufwendungen für Haushaltsenergie sind aus der Regelleistung nach § 20
SGB II zu begleichen (5.).

1. Die Klägerin ist nach den für den
Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) Berechtigte i.S. des §
7 Abs. 1 SGB II. Sie ist insbesondere erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Nr. 2
i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II) und hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II
i.V.m. §§ 9 ff SGB II). Für den Bedarf der Klägerin sind neben dem in §
20 SGB II festgelegten und durch die Regelleistung abgedeckten ferner
die von ihr geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II maßgeblich. Nach dessen Satz 1
werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hinsichtlich der
Angemessenheit der Wohnung an sich besteht für den hier zu beurteilenden
Zeitraum kein Streit zwischen den Beteiligten und hat der Senat nach
den Feststellungen des LSG auch keine durchgreifenden Bedenken
(grundlegend zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnkosten BSG Urteil
vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3;
s auch BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R).

2. Die Beklagte hat
der Berechnung der von ihr bewilligten Leistungen für Unterkunft auch
die tatsächlichen, sich aus dem Mietvertrag und den Abrechnungen mit den
Stadtwerken P. ergebenden Kosten zu Grunde gelegt. Sie hat sowohl die
Kaltmiete in Höhe von monatlich 286,32 Euro, als auch die
mietvertraglich vereinbarten bzw. von der Klägerin aufzubringenden
Aufwendungen für Wasser, Abwasser, Abfall, Gemeinschaftsbeleuchtung,
Fahrstuhl und Fernsehgemeinschaftsantenne in der im jeweiligen Monat zu
zahlenden Höhe in vollem Umfang als angemessen bewertet. Anlass zu
Beanstandungen insoweit sieht der Senat nicht.

3. Die Klägerin
hat jedoch keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Nebenkosten im Rahmen
des § 22 Abs. 1 SGB II. Die Beklagte ist im konkreten Fall insbesondere
nicht verpflichtet, die Aufwendungen, die durch die Zahlung von
Kabelnutzungsgebühren entstehen, als Leistungen für Unterkunft zu
erstatten.

a) Zu den tatsächlichen Aufwendungen i.S. des § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II gehören auch die Nebenkosten, jedoch grundsätzlich
nur soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 BetrKV aufgeführten
Betriebskosten handelt (vgl. Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Leitfaden -
Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S 31 f; eine Ausnahme gilt für
Warmwasserbereitungskosten (siehe dazu BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS
15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 5)). § 556 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 BetrKV
(vom 25.11.2003) legen abschließend fest, welche Nebenkosten aus dem
Mietobjekt vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Aus §
556 Abs. 1 BGB folgt ferner, dass eine Vereinbarung der Umlage von
Kosten, die nicht als Betriebskosten unter § 2 BetrKV fallen, unwirksam
ist (vgl. nur Weidenkaff in Palandt, BGB, 67. Aufl., 2008, § 556 RdNr. 3
m.w.N.). Hieraus folgt, dass sie grundsätzlich auch nicht auf den
Grundsicherungsträger in Gestalt der Erbringung durch die
steuerfinanzierten SGB II-Leistungen überwälzt werden dürfen. Die
Beschränkung der grundsätzlich erstattungsfähigen Nebenkosten auf die in
§ 2 BetrKV genannten Posten ermöglicht es zudem, von einer Überprüfung
der Rechtmäßigkeit eines jeden Mietvertrags abzusehen. Dieses entspricht
auch den Anforderungen einer Massenverwaltung.

Die Aufwendungen
für einen Breitbandkabelanschluss unterfallen § 2 BetrKV. Sie erfüllen
damit die oben aufgezeigte Grundvoraussetzung, um als Kosten der
Unterkunft nach dem SGB II bewertet zu werden. Nach § 2 Nr. 15 Buchst b
BetrKV handelt es sich bei den durch den Kabelanschluss und die
Kabelnutzung entstehenden Kosten um Betriebskosten i.S. des § 1 BetrKV,
gleichgestellt dem Betrieb der Gemeinschafts-Antennenanlage (§ 2 Nr. 15
Buchst a BetrKV). Nach § 2 Nr. 15 Buchst b BetrKV sind Betriebskosten
auch solche, die mit dem Betrieb der mit einem Breitbandkabelnetz
verbundenen privaten Verteilanlage zusammenhängen, entsprechend § 2 Nr.
15 Buchst a BetrKV (Fernsehgemeinschaftsantenne), ferner die laufenden
monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse.

Die
Kosten für Kabelanschluss und -nutzung sind auch nicht deswegen von den
Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auszunehmen, weil sie der
Informationsbeschaffung, Bildung sowie Unterhaltung dienen und es dem
Einzelnen ermöglichen, seine Umwelt zu erfahren sowie am kulturellen
Leben teilzuhaben (vgl. zum Schwarz-Weiß-Fernsehgerät BVerwG, Urteil vom
24.2.1994 - 5 C 34/91, BVerwGE 95, 145; zum gebrauchten Fernsehgerät
vom 18.12.1997 - 5 C 7/95, BVerwGE 106, 99). Zwar sind derartige
Bedürfnisse des täglichen Lebens regelmäßig von der Regelleistung
abgedeckt (BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256;
vgl. hierzu auch Lang/Link ind Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008,
§ 22 RdNr. 23, die die Kosten für eine Satellitenschüssel dem
Regelbedarf zuordnen; grundsätzlich zweifelnd, ob § 22 SGB II als
Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Kabelanschlussgebühren in
Betracht kommt: Piepenstock in Juris-PK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22
RdNr. 34). Dies gilt aber zumindest dann nicht, wenn Fernsehen und
Radiohören von einer technischen, fest mit den Mietsachen verbundenen
Vorrichtung abhängig sind und die Aufwendungen hierfür mietvertraglich
begründet werden. In diesem Fall müssen sie - im Gegensatz zu
Aufwendungen durch die GEZ und Stromkosten - vom Grundsicherungsträger
als Bestandteil der Kosten der Unterkunft vom Grundsicherungsträger
übernommen werden (s auch BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01,
BVerwGE 115, 256). Verlagerte man die Kosten eines derartigen Fernseh-
und Radiozugangs in die Regelleistung, müsste auch derjenige, der zwar
mietvertraglich verpflichtet ist, die Aufwendungen für einen
Breitbandkabelanschluss zu tragen, diese Form der
Informationsbeschaffung jedoch nicht nutzen will, die Aufwendungen
hierfür aus der Pauschale nach § 20 Abs. 1 SGB II bestreiten (vgl.
hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256).
Anders als der Kauf einer Tageszeitung wohnt der Finanzierung eines
derartigen mietvertraglich unausweichlichem Fernseh- und Radiozugangs
als einer Möglichkeit der Informationsbeschaffung und Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben nicht das Element der Freiwilligkeit inne.
Müsste der Hilfebedürftige, der aus der mietvertraglichen Verpflichtung
keinen Nutzen zieht, die Aufwendungen hierfür aus der Regelleistung
bestreiten, wäre er in seinem Recht auf freie Information i.S. des Art 5
Abs. 1 Satz 1 GG beeinträchtigt. Ihm fehlten die für den Fernseh- und
Radiozugang aufgewendeten Mittel, um eine andere Form der
Informationsbeschaffung zu finanzieren. Aber auch umgekehrt, also für
den Nutzer der Möglichkeiten des mit der Wohnung verbundenen
Fernsehzugangs, gilt es seinem Recht auf die verfassungsrechtlich
garantierte Informationsfreiheit (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom
9.2.1994 - 1 BvR 1687/92, BVerfGE 90, 27) Rechnung zu tragen. Fernsehen
und Radiohören gehören heute zu den in allen Gesellschaftsschichten
standardmäßig genutzten Informationsquellen. Rund 36 Mio. Haushalte
haben zu Hause Fernsehen, was einer Ausstattung von 95 % der
Gesamtbevölkerung Deutschlands entspricht (vgl. Information des
Statistischen Bundesamtes, Institut für Forschung und Entwicklung in der
Bundesstatistik, Pötzsch, Korth, Schnorr-Bäcker,
Informationstechnologie in Haushalten - Ergebnisse einer Pilotstudie für
das Jahr 2002, Wiesbaden 2003). Die Einrichtung eines Zugangs hierzu
ist üblicher Wohnstandard, dem sich der Mieter in den seltensten Fällen
entziehen kann und auf deren konkrete Kostenhöhe er auch keinen Einfluss
hat. Sein Recht auf Informationsfreiheit drohte beeinträchtigt zu
werden, wenn die Kosten für diese Art der Informationsbeschaffung zwar
durch das Anmieten der Wohnung zwangsläufig entstünden, sie jedoch vom
Grundsicherungsträger nicht als Unterkunftskosten übernommen würden.

Daraus
folgt aber zugleich, dass tatsächliche Aufwendungen für umlagefähige
Betriebskosten - auch die Kosten für einen Kabelanschluss und die
Anschlussnutzungsgebühren - grundsätzlich nur dann erstattungsfähig
sind, wenn die Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag begründet
worden ist (BSG, Urteile vom 19.3.2008 - B 11b AS 31/06 R und vom
15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R; s hierzu auch Berlit in LPK-SGB II, 2.
Aufl. 2007, § 22 RdNr. 19; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand VII/07,
§ 22 RdNr. 13; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, §
22 RdNr. 22, 23; Piepenstock in Juris-PK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22
RdNr. 32, 34). Übernimmt der Hilfebedürftige die Kosten "freiwillig",
etwa um einen bestimmten "besseren" Standard zu erhalten, handelt es
sich nicht um Kosten der Unterkunft i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Nur die Aufwendungen, die mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich
verknüpft sind, sind auch als Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen
(vgl. zur Garage als zusätzlichem Ausstattungsmerkmal BSG, Urteil vom
7.11.2008 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 RdNr.
28; s zum Kabelanschluss auch BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01,
BVerwGE 115, 256; vgl. auch Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, a.a.O., S 32
f).

Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat der
Vermieter der Klägerin den Mietern die Nutzung des
Breitbandkabelanschlusses freigestellt. Entsprechende Nebenkosten fallen
demnach im konkreten Fall zwar an und die Übernahme dieser Kosten ist
auch grundsätzlich mietvertraglich vereinbart. Die Aufwendungen werden
jedoch nur dann fällig, wenn der Kabelanschluss auf Grund eines
freiwilligen Entschlusses des Mieters tatsächlich genutzt wird.
Inwieweit diese "Freiwilligkeit" auch dann zum Ausschluss von Leistungen
für KdU führt, wenn der vorhandene Kabelanschluss der einzige
technische Zugang zum Fernsehen ist, und der Vermieter jeden anderen
Anschluss untersagt, brauchte der Senat nicht zu entscheiden (Übernahme
als Unterkunftskosten nur dann, wenn Kabelanschlussgebühren nicht zur
Disposition des Hilfebedürftigen stehen, s Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB
II, Stand VII/2007, § 22 RdNr. 13; so auch Lang/Link in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 RdNr. 23). Im
vorliegenden Fall scheitert die Übernahme der Kabelnutzungsgebühren als
Leistungen für Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zumindest an
der mangelnden Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen (dazu
b).

b) Vom Hilfebedürftigen kraft Mietvertrages zu tragende
monatliche Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse sind dann nicht
als angemessene KdU vom Grundsicherungsträger zu übernehmen, wenn der
Fernsehempfang bereits anderweitig technisch gewährleistet ist.

So
liegt der Fall hier. Der Vermieter hat den Mietern über den
Kabelanschluss hinaus einen Zugang zum Fernsehen durch eine
Gemeinschaftsantenne verschafft. Dieser Zugang ist zudem als Teil der
Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. Die Aufwendungen hierfür sind
von der Beklagten als Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
übernommen und der Anspruch der Klägerin auf Übernahme dieser
Nebenkosten als Teil der Kosten der Unterkunft damit von der Beklagten
erfüllt worden. Eine darüber hinausgehende Erstattung von Kosten, die
ebenfalls dafür aufgewendet werden, Fernsehen und Radiohören zu
gewährleisten, ist nicht angemessen i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Durch die Leistungen nach § 22 SGB II soll die Erhaltung eines einfachen
Standards erreicht werden (vgl. BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R,
BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Dieser Rahmen wird jedoch
überschritten, wenn doppelte Leistungen erbracht werden sollen, nur weil
mit der weiteren Leistung ein höherer Standard bewirkt werden kann.

Art
5 Abs. 1 Satz 1 GG wird nicht dadurch verletzt, dass die Beklagte über
die Finanzierung der Fernsehgemeinschaftsantenne hinaus nicht auch noch
zur Erstattung der Kabelnutzungskosten als Leistungen für Unterkunft
verpflichtet ist. Es fehlt insoweit bereits an einer Beeinträchtigung
des Rechts der Klägerin, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen
Quellen zu unterrichten. Art 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG schützt die
Informationsfreiheit. Sie gibt jedem das Recht zu entscheiden, aus
welchen allgemein zugänglichen Quellen er sich unterrichten möchte
(BVerfG Beschluss vom 9.2.1994 - 1 BvR 1687/92, BVerfGE 90, 27). Die
Übernahme "nur" der Aufwendungen für die Gemeinschaftsantenne
beeinträchtigt die Klägerin jedoch nicht in ihrem Recht, frei jede
beliebige Informationsquelle zu nutzen und zu entscheiden, ob sie sich
neben der letztendlich von der Beklagten über die Kosten der Unterkunft
finanzierten Möglichkeit ihr Informationsbedürfnis durch Radio und
Fernsehen zu decken, weitere Informationsquellen erschließen will.
Soweit sie sich durch die mangelnde Finanzierung des Bedürfnisses einer
größeren Programmvielfalt oder besseren Sendequalität durch
Nichtübernahme der Kabelnutzungsgebühren als Leistungen für Unterkunft
beeinträchtigt sieht, verkennt sie, dass es nicht Aufgabe der Leistungen
für Unterkunft ist, derartige Bedürfnisse zu decken.

4. Die
Klägerin hat auch keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Heizung. Die
Beklagte hat entsprechend der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG
(BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 5)
von den tatsächlich von der Klägerin aufzuwendenden Heizkosten zu Recht
Kosten der Warmwasserbereitung in Abzug gebracht. Letztere sind
Bestandteil der Regelleistung und daher mit der Leistung nach § 20 SGB
II bereits abgegolten. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin war von
dieser Rechtslage auch bereits vor der gesetzlichen Klarstellung durch
Ergänzung des § 20 Abs. 1 SGB II um den Bedarf "Haushaltsenergie" durch
das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom
20.7.2006 (BGBl I, 1706) auszugehen. In Höhe des Anteils, mit dem über
die Regelleistung der Bedarf für Kosten der Warmwasserversorgung gedeckt
wird, würde der Hilfebedürftige doppelt Leistungen erhalten, gewährte
der Grundsicherungsträger ihm zusätzlich die Kosten der Heizung in
vollem Umfang (vgl. hierzu ausführlich: Knickrehm/Voelzke/Spellbrink,
a.a.O., S 35 ff). Die Höhe des in Abzug zu bringenden Betrags hat der
14. Senat (ihm folgend das BMAS, s Rundschreiben vom 4.8.2008 - II b 5 -
29101/1) auf Grundlage einer hier zu erbringenden Regelleistung in Höhe
von 345 Euro (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954; Erhöhung der
Regelleistung erst zum 1.7.2007, also außerhalb des hier streitigen
Zeitraums durch Bekanntmachung nach § 20 Abs. 4 SGB II, BGBl I 2007,
1139) mit 6,22 Euro bestimmt (s Einzelheiten BSG Urteil vom 27.2.2008 - B
14/11b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 und
Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, a.a.O., S 37). Soweit die Beklagte im
streitigen Zeitraum monatlich einen Betrag von 6,23 Euro in Abzug
gebracht hat, führt dieses gleichwohl nicht zu einem um 0,01 Euro
höheren monatlichen Leistungsanspruch der Klägerin. Die Beklagte hat im
konkreten Fall mit diesem Betrag einen zu niedrigen Abzug von den
Heizkosten vorgenommen; die Klägerin hat zu hohe Leistungen für Heizung
erhalten.

Sind nämlich - wie nach den Feststellungen des LSG hier
der Fall - technische Vorrichtungen vorhanden, mit denen die Kosten für
Warmwasserbereitung separat erfasst werden können, sind die
tatsächlichen Kosten hierfür von den Heizkosten in Abzug zu bringen.
Dahinter steht die Überlegung, dass dann, wenn die konkrete Erfassung
der Kosten der Warmwasserbereitung möglich ist, es in der Hand des
Hilfebedürftigen liegt, seinen Warmwasserverbrauch zu steuern bzw. zu
versuchen, mit dem ihm durch die Regelleistung zur Verfügung gestellten
Rahmen auszukommen (BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, SozR
4-4200 § 22 Nr. 5; vgl. auch Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Leitfaden -
Kosten der Unterkunft, 2009, S 36). Nach den bindenden Feststellungen
des LSG lagen die von der Klägerin aufzuwendenden Beträge für Warmwasser
mit 8,41 bzw. 7,05 Euro über dem von der Beklagten jeweils abgezogenen
von monatlich 6,23 Euro.

Auch wenn die Klägerin damit auf Grund
der angefochtenen Bescheide mehr an Leistungen erhalten hat, als sie
rechtmäßig hätte beanspruchen können, diese Bescheide also
materiell-rechtlich rechtswidrig waren, folgt hieraus nicht, dass die
Bescheide durch den erkennenden Senat zu Lasten der Klägerin zu ändern
wären. Der Änderung steht insoweit das Verbot der reformatio in peius
entgegen.

5. Ebenso wie die Kosten für Warmwasserbereitung
Bestandteil der Regelleistung sind, müssen auch die Kosten für Strom,
sofern er nicht zur Erzeugung von Heizenergie genutzt wird, aus der
maßgeblichen Regelleistung gedeckt werden. Die Klägerin hat daher keinen
Anspruch auf Erhöhung der Leistungen für Unterkunft um ihre
Aufwendungen für Haushaltsstrom. Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 SGB
II (i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I, 1706) umfasst die Regelleistung
zur Sicherung des Lebensunterhalts auch Aufwendungen für
Haushaltsenergie. Mit der Ergänzung des § 20 Abs. 1 SGB II um den Bedarf
"Haushaltsenergie" ist keine inhaltliche Änderung des Umfangs der
Regelleistung erfolgt - die Ergänzung ist lediglich zur Klarstellung
vorgenommen worden, sodass auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende am
1.8.2006 Stromkosten nicht über Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen
waren (BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22
Nr. 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_4_AS_48.08_R.htm


Siehe auch (BSG,19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R)
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=10914

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/kosten-fur-sperrmull-gehoren-zu-den.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
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