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KDU - Angemessenheitsgrenze - Unterschied - Wohngeld BSG, Urteil vom 17. 12. 2009 - B 4 AS 50/ 09 R
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KDU - Angemessenheitsgrenze - Unterschied - Wohngeld BSG, Urteil vom 17. 12. 2009 - B 4 AS 50/ 09 R
Unterkunft
und Heizung - Kostensenkungsaufforderung - Angemessenheitsgrenze für
1-Personen-Haushalt in Schleswig-Holstein - örtlicher Wohnungsmarkt -
Anwendung der Wohngeldtabelle - eigene Ermittlungen des
Grundsicherungsträgers
In welchen Fällen müssen die Tabellenwerte
nach dem Wohngeldgesetz zur Bestimmung der angemessenen Kosten der
Unterkunft herangezogen werden?
Hieran mangelt es im konkreten Fall. Nach den Feststellungen des LSG
lag der Bestimmung der Referenzmiete von 245 Euro im konkreten Fall
bereits kein Konzept zu Grunde.
21
Ein Konzept liegt nach
der Rechtsprechung des 4. Senats nur dann vor, wenn der
Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der
systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und
zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für
sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (BSG
Urteil vom 22. 9. 2009 - B 4 AS 18/ 09 R).
An derartigen
systematischen Ermittlungen und Bewertungen des generalisierbaren
grundsicherungsrechtlichen Bedarfs fehlt es hier.
Die Beklagte
hat vielmehr, wie sie selbst ausgeführt hat, auf den Tabellenwert der
zweiten Spalte von rechts in der Mietstufe III - Einpersonenhaushalte -
zurückgegriffen.
Nur soweit es an lokalen Erkenntnismöglichkeiten
mangelt, dürfen jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die
Tabellenwerte zu § 8 WoGG zu Grunde gelegt werden.
7b. und 14.
Senat des BSG haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der mit
der Gewährung von Wohngeld verfolgte Zweck ein anderer als derjenige der
Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ist.
Bei der
Gewährung von Wohngeld wird von der Wohnung ausgegangen, wie sie der
Wohngeldberechtigte angemietet hat, ohne dass im Einzelfall nachgeprüft
wird, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen
Bedarfs angemessen ist (s nur BSG Urteile vom 7. 11. 2006 - B 7b AS 18/
06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; vom 18. 6. 2008 - B 14/ 7b
AS 44/ 06 R).
22
Der Auffassung der Beklagten, es könne
auch ohne Ausfall der örtlichen Erkenntnismöglichkeiten "analog" auf die
Werte der Tabelle zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden, folgt der Senat
nicht.
Ferner kann das schlüssige Konzept auch nicht gleichsam
durch eine "Gegenprobe" ersetzt werden, ob es möglich ist, innerhalb
eines Vergleichsraums Wohnungen bis zur Höhe der Tabellenwerte
anzumieten.
Es ist vielmehr grundsätzlich ein planmäßiges
Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen
Ermittlung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen für sämtliche
Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum erforderlich.
23
Der
erkennende Senat hat die Schlüssigkeitsanforderungen wie folgt
zusammengefasst (BSG Urteil vom 22. 9. 2009 - B 4 AS 18/ 09 R):
-
Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und
muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
-
es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der
Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard
der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit),
Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
24
Ein Konzept ist nur schlüssig, wenn es nach den oben benannten Kriterien erstellt worden ist.
Die
Sozialgerichte überprüfen insoweit, ob der Grundsicherungsträger
zutreffende Wertungen vorgenommen hat, also das von ihm gewählte Konzept
schlüssig ist und somit die Wertungen rechtfertigt.
Prüfungsansatz
des Gerichts sind mithin die Ergebnisse des Grundsicherungsträgers
unter Beachtung der oben aufgezeigten Mindeststandards, die
gewährleisten, dass dem Zweck der Leistungsgewährung entsprechend dem
Hilfebedürftigen im konkreten Umfeld bezahlbarer und dem ihm zustehenden
Standard entsprechender Wohnraum finanziert wird.
Erweist sich
im Rahmen dieser Prüfung das Konzept als mangelbehaftet, ist es wiederum
Aufgabe des Grundsicherungsträgers hier nachzubessern.Unterkunft und
Heizung - Kostensenkungsaufforderung - Angemessenheitsgrenze für
1-Personen-Haushalt in Schleswig-Holstein - örtlicher Wohnungsmarkt -
Anwendung der Wohngeldtabelle - eigene Ermittlungen des
Grundsicherungsträgers
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11383
Gruß Willi S
und Heizung - Kostensenkungsaufforderung - Angemessenheitsgrenze für
1-Personen-Haushalt in Schleswig-Holstein - örtlicher Wohnungsmarkt -
Anwendung der Wohngeldtabelle - eigene Ermittlungen des
Grundsicherungsträgers
In welchen Fällen müssen die Tabellenwerte
nach dem Wohngeldgesetz zur Bestimmung der angemessenen Kosten der
Unterkunft herangezogen werden?
Hieran mangelt es im konkreten Fall. Nach den Feststellungen des LSG
lag der Bestimmung der Referenzmiete von 245 Euro im konkreten Fall
bereits kein Konzept zu Grunde.
21
Ein Konzept liegt nach
der Rechtsprechung des 4. Senats nur dann vor, wenn der
Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der
systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und
zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für
sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (BSG
Urteil vom 22. 9. 2009 - B 4 AS 18/ 09 R).
An derartigen
systematischen Ermittlungen und Bewertungen des generalisierbaren
grundsicherungsrechtlichen Bedarfs fehlt es hier.
Die Beklagte
hat vielmehr, wie sie selbst ausgeführt hat, auf den Tabellenwert der
zweiten Spalte von rechts in der Mietstufe III - Einpersonenhaushalte -
zurückgegriffen.
Nur soweit es an lokalen Erkenntnismöglichkeiten
mangelt, dürfen jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die
Tabellenwerte zu § 8 WoGG zu Grunde gelegt werden.
7b. und 14.
Senat des BSG haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der mit
der Gewährung von Wohngeld verfolgte Zweck ein anderer als derjenige der
Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ist.
Bei der
Gewährung von Wohngeld wird von der Wohnung ausgegangen, wie sie der
Wohngeldberechtigte angemietet hat, ohne dass im Einzelfall nachgeprüft
wird, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen
Bedarfs angemessen ist (s nur BSG Urteile vom 7. 11. 2006 - B 7b AS 18/
06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; vom 18. 6. 2008 - B 14/ 7b
AS 44/ 06 R).
22
Der Auffassung der Beklagten, es könne
auch ohne Ausfall der örtlichen Erkenntnismöglichkeiten "analog" auf die
Werte der Tabelle zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden, folgt der Senat
nicht.
Ferner kann das schlüssige Konzept auch nicht gleichsam
durch eine "Gegenprobe" ersetzt werden, ob es möglich ist, innerhalb
eines Vergleichsraums Wohnungen bis zur Höhe der Tabellenwerte
anzumieten.
Es ist vielmehr grundsätzlich ein planmäßiges
Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen
Ermittlung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen für sämtliche
Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum erforderlich.
23
Der
erkennende Senat hat die Schlüssigkeitsanforderungen wie folgt
zusammengefasst (BSG Urteil vom 22. 9. 2009 - B 4 AS 18/ 09 R):
-
Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und
muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
-
es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der
Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard
der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit),
Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
24
Ein Konzept ist nur schlüssig, wenn es nach den oben benannten Kriterien erstellt worden ist.
Die
Sozialgerichte überprüfen insoweit, ob der Grundsicherungsträger
zutreffende Wertungen vorgenommen hat, also das von ihm gewählte Konzept
schlüssig ist und somit die Wertungen rechtfertigt.
Prüfungsansatz
des Gerichts sind mithin die Ergebnisse des Grundsicherungsträgers
unter Beachtung der oben aufgezeigten Mindeststandards, die
gewährleisten, dass dem Zweck der Leistungsgewährung entsprechend dem
Hilfebedürftigen im konkreten Umfeld bezahlbarer und dem ihm zustehenden
Standard entsprechender Wohnraum finanziert wird.
Erweist sich
im Rahmen dieser Prüfung das Konzept als mangelbehaftet, ist es wiederum
Aufgabe des Grundsicherungsträgers hier nachzubessern.Unterkunft und
Heizung - Kostensenkungsaufforderung - Angemessenheitsgrenze für
1-Personen-Haushalt in Schleswig-Holstein - örtlicher Wohnungsmarkt -
Anwendung der Wohngeldtabelle - eigene Ermittlungen des
Grundsicherungsträgers
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11383
Gruß Willi S
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