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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG: Mehr Versicherungspauschalen bei Kindern BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.5.2009, B 4 AS 39/08 R

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BSG: Mehr Versicherungspauschalen bei Kindern BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.5.2009, B 4 AS 39/08 R Empty BSG: Mehr Versicherungspauschalen bei Kindern BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.5.2009, B 4 AS 39/08 R

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 3:40 am

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -
Zurechnung des den Kindesbedarf überschießenden Kindeseinkommens bei den
Eltern - vorherige Absetzung der Versicherungspauschale in Höhe von 30
Euro auch vom Kindeseinkommen - Kindergeld

Leitsätze

Um
feststellen zu können, ob ein Kind, über Einkommen verfügt, das seinen
Eltern zurechenbar ist, muss zuvor von seinem Einkommen eine
Versicherungspauschale von 30 Euro abgesetzt werden.

Tatbestand

1

Streitig
ist, ob die Klägerin im Zeitraum vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 unter Abzug
von Versicherungspauschalen in Höhe von je 30 Euro vom Einkommen ihrer
beiden minderjährigen Kinder Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II
(Alg II) nach dem SGB II hat.
2

Die Klägerin ist alleinstehend
und alleinerziehend. Sie lebt mit ihren beiden 1995 und 2005 geborenen
Kindern in einer Wohnung zusammen. Die ältere Tochter erhielt im
streitigen Zeitraum von ihrem leiblichen Vater Unterhalt in Höhe von
monatlich 231 Euro, die jüngere einen Betrag von monatlich 177 Euro.
Ferner wurde der Klägerin für beide Kinder je 154 Euro Kindergeld
monatlich gezahlt. Die Kosten für die Unterkunft nahm die Beklagte mit
insgesamt 294,54 Euro einschließlich Heizkosten an. Tatsächliche
Aufwendungen für Versicherungen der beiden Kinder sind der Klägerin
nicht entstanden.
3

Die Beklagte bewilligte im gesamten
streitigen Zeitraum 456,58 Euro monatliche Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts. Die Leistung setzte sich wie folgt zusammen: 331 Euro
Regelleistung/Ost plus 119 Euro Leistung für Mehrbedarf wegen
Alleinerziehung plus 98,18 Euro anteilige Kosten der Unterkunft (294,54 :
3 ) = 548,18 Euro minus 121,60 Euro
Kindergeld als Einkommen und dieses reduziert um 30 Euro
Versicherungspauschale. Die Leistung für die beiden Kinder setzte die
Beklagte mit Null Euro fest, weil ihr Einkommen ihren Bedarf übersteige.
Sie ging dabei von einem Bedarf der beiden Mädchen von je 297,18 Euro
aus (199 Euro Sozialgeld/Ost plus 98,18 Euro anteilige Kosten der
Unterkunft). Dem stellte sie auf Seiten der älteren Tochter monatlichen
Unterhalt in Höhe von 231 Euro und 154 Euro Kindergeld gegenüber, sodass
sich ein Überschuss von 87,82 Euro ergab (297,18 Euro minus 231 Euro =
66,18 Euro; 154 Euro minus 66,18 Euro = 87,82 Euro). Bei der jüngeren
Tochter errechnete sie einen Überschuss von 33,82 Euro (297,18 Euro
Bedarf minus 177 Euro Unterhalt = 120,18 Euro; 154 Euro Kindergeld minus
120,18 Euro = 33,82 Euro).
4

Das Sozialgericht Neuruppin hat
die auf höhere Leistungen nach dem SGB II gerichtete Klage abgewiesen
(Urteil vom 11.8.2006), das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG)
hat der Berufung stattgegeben, soweit die Leistung unter
Berücksichtigung von Kindergeld berechnet worden sei, das einen Betrag
von 31,60 Euro übersteige (Urteil vom 28.2.2008). Zur Begründung hat es
ausgeführt, die Klägerin bilde keine Bedarfsgemeinschaft mit ihren
Kindern, da diese ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken könnten.
Der den Bedarf der Kinder übersteigende Anteil des Kindergeldes sei zwar
bei der Klägerin als Einkommen zu berücksichtigen. Von dem den Bedarf
der Kinder übersteigenden Anteil des Kindergeldes seien jedoch, bevor es
als Einkommen bei der Klägerin berücksichtigt werde, ebenfalls 30 Euro
Versicherungspauschale je Kind in Abzug zu bringen (121,60 Euro minus [3
x 30 Euro =] 90 Euro = 31,60 Euro).
5

Die Beklagte macht mit
ihrer Revision geltend, die Versicherungspauschale sei nur einmal bei
der Berechnung des Alg II in Abzug zu bringen. Die Klägerin bilde mit
den Kindern eine Bedarfsgemeinschaft. Dies folge aus § 11 Abs 1 Satz 3
SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer
Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I, 558). Die Kinder benötigten "fremdes"
Einkommen in Gestalt des Kindergeldes, um ihren Bedarf zu decken.
Demzufolge sei von ihrem "Kindergeld-Einkommen", das eigentlich das
Einkommen der Mutter sei, auch nur einmal eine Versicherungspauschale iS
des § 3 Nr 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
(idF vom 20.10.2004, BGBl I, 2622) in Abzug zu bringen.
6

Die Beklagte beantragt,
das
Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.2.2008
aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Sozialgerichts Neuruppin vom 11.8.2006 vollständig zurückzuweisen.
7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8

Sie hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.
10

Zutreffend
hat das LSG erkannt, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum einen um
60 Euro monatlich höheren Anspruch auf Alg II hatte als von der
Beklagten durch die angefochtenen Bescheide bewilligt. Die Beklagte hat
es rechtswidrig unterlassen, eine Versicherungspauschale in Höhe von je
30 Euro monatlich in die Berechnung zur Feststellung der
Hilfebedürftigkeit der Kinder der Klägerin einfließen zu lassen. Hieraus
ergibt sich ein um zweimal 30 Euro monatlich niedrigeres bei der
Klägerin zu berücksichtigendes Einkommen.
11

1.
Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide vom 11.6.
und 15.6.2005 in der Fassung des Bescheides vom 11.4.2006, dieser
wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.4.2006 sowie
der Bescheid vom 17.12.2005 in der Fassung des Bescheides vom 11.4.2006,
dieser wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
13.4.2006. Streitig ist mithin die Gewährung von Alg II im Zeitraum vom
1.7.2005 bis 30.6.2006, denn in den zuvor genannten Bescheiden wird die
Leistungsbewilligung auf den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2005 und 1.1.
bis 30.6.2006 begrenzt. Soweit mit Folgebescheiden für anschließende
Zeiträume weitere Leistungen bewilligt worden sind, sind diese nicht
nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Ausdehnung des
Klagegegenstandes auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume kommt bei
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
regelmäßig nicht in Betracht (s dazu näher Urteile des
Bundessozialgerichts vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, BSGE
97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R, BSGE
97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3; vom 29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R).
12

2.
Die Klägerin ist leistungsberechtigt iS des § 7 SGB II (a.). Ihre
Kinder sind nicht Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin
(b.). Zur Ermittlung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit der Kinder ist
eine Versicherungspauschale in Höhe von je 30 Euro monatlich von den
Unterhaltszahlungen an die Kinder in Abzug zu bringen. Hiernach ergibt
sich ein als Einkommen der Klägerin zu wertendes überschießendes
Kindergeld in Höhe von 61,64 Euro (c.). Bei der Berechnung des Alg
II-Anspruchs der Klägerin ist dieser Betrag als zu berücksichtigendes
Einkommen in Höhe von 31,64 Euro, also erst nach Abzug einer weiteren
Versicherungspauschale, ihrem Hilfebedarf gegenüberzustellen (d.).
13

a.
Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I, 2954) erhalten
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Personen, die das 15.
Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland haben. Diese Voraussetzungen sind
erfüllt. Insbesondere ist die Klägerin auch hilfebedürftig iS des § 7
Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II. Sie hat einen Hilfebedarf, der sich aus der
Höhe der Regelleistung (§ 20 Abs 2 Satz 1 SGB II) von 331 Euro, einer
Leistung für Mehrbedarf auf Grund Alleinerziehung (§ 21 Abs 3 SGB II)
von 119 Euro und den anteiligen Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs 1 SGB
II) von 98,18 Euro (1/3 Kopfteil von 294,54 Euro) ergibt. Von diesem
Gesamtbedarf von 548,18 Euro sind maximal 121,64 Euro als zu
berücksichtigendes Einkommen in Abzug zu bringen (dazu sogleich), sodass
ein zur Gewährung von Alg II führender Hilfebedarf verbleibt.
14

b.
Die minderjährigen Kinder der Klägerin waren im streitigen Zeitraum
nicht hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II und damit nach §
7 Abs 3 Nr 4 SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004
(BGBl I, 2014) nicht Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft mit der
Klägerin.
15

Nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II idF des Kommunalen
Optionsgesetzes vom 30.7.2004 (aaO) gehören zur Bedarfsgemeinschaft die
dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in
den Nummern 1 bis 3 genannten Personen (Nr 1 - der erwerbsfähige
Hilfebedürftige), soweit sie sich nicht aus eigenem Einkommen oder
Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen
können. Im vorliegenden Fall können die beiden Kinder ihren
Lebensunterhalt iS des SGB II nach den bindenden Feststellungen des LSG
aus eigenem Einkommen sicherstellen.
16

Die ältere Tochter
hatte ein Einkommen aus Unterhaltszahlungen von ihrem leiblichen Vater
in Höhe von 231 Euro monatlich. Dem stand ein Bedarf in Höhe des
Sozialgeldes von 199 Euro (§ 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 iVm § 20 Abs 2 SGB II)
und der anteiligen Unterkunftskosten von 98,18 Euro (zusammen: 297,18
Euro) gegenüber. Nach Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen verblieb
ein ungedeckter Bedarf von 66,18 Euro. An die jüngere Tochter wurden
Unterhaltsleistungen von monatlich 177 Euro erbracht. Auch bei ihr stand
dem ein Bedarf in Höhe von 297,18 Euro gegenüber, sodass ohne das
Kindergeld ein Hilfebedarf von 120,18 Euro verblieb. Dieser nach
Unterhaltszahlung verbleibende "Resthilfebedarf" wird gemäß § 11 Abs 1
Satz 3 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I, 2954) durch die Kindergeldzahlung
in Höhe von monatlich 154 Euro gedeckt.
17

Nach § 11 Abs 1
Satz 3 SGB II ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen
zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts
benötigt wird. Das Kindergeld soll vorrangig zur Sicherung des
Lebensunterhalts des Kindes verwendet werden. Aus diesem Grunde nimmt
das Kindergeld ebenso wie das sonstige Einkommen und Vermögen des
minderjährigen Kindes nicht an der Einkommensverteilung innerhalb der
Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II teil (s im Einzelnen
BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr
34) und rechtfertigt eine vom Einkommensteuergesetz (EStG) abweichende
Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes.
18

Verfügt
das minderjährige Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf
nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus.
Der nicht zur eigenen Unterhaltssicherung benötigte Teil des
Kindergeldes wird sodann dem Kindergeldberechtigten - entsprechend den
Regeln des EStG - als Einkommen zugerechnet.
19

c. Zur
Ermittlung des Umfangs des Hilfebedarfs der Kinder ist von deren
Einkommen - hier der Unterhaltszahlungen - eine Versicherungspauschale
von je 30 Euro monatlich vorab in Abzug zu bringen.
20

§ 3 Alg
II-V regelt, welche Pauschbeträge vom Einkommen abzusetzen sind. § 3 Nr
1 Alg II-V bestimmt: "Als Pauschbeträge sind abzusetzen: Von dem
Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen
minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen
Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II leben, ein
Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten
Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2
Nr 3 SGB II". Zwar haben die mit der Klägerin nicht in
Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder tatsächliche
Aufwendungen für private Versicherungen iS des § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II
nicht geltend gemacht. Dieses ist nach der Rechtsprechung des 14. Senats
des BSG (BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR, aaO, RdNr
42) , der sich der erkennende Senat anschließt, jedoch unschädlich. Die
Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro gemäß § 3 Nr 1 Alg II-V ist
grundsätzlich unabhängig davon in Abzug zu bringen, ob tatsächlich
Beiträge zu privaten Versicherungen aufgewendet worden sind.
21

Aus
dem Gesamtzusammenhang, in dem § 3 Nr 1 Alg II-V steht, sowie dem Sinn
und Zweck der Norm iVm §§ 9 und 11 SGB II folgt, dass bereits zur
Ermittlung des Hilfebedarfs die Versicherungspauschale vom Einkommen in
Abzug zu bringen ist. Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer
seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den
Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem
nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus eigenem Einkommen
und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von
anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen erhält. Ob und ggf in welchem Umfang eine Person
hilfebedürftig iS des SGB II ist, ergibt sich (unmittelbar) aus dem ihr
vom Gesetzgeber grundsicherungsrechtlich zugebilligten pauschalierten
(im Wesentlichen §§ 20, 21, 23 und 28 SGB II) und tatsächlichen (§ 22
SGB II) Bedarf im Verhältnis zu den ihr zur Verfügung stehenden eigenen
Kräften und Mitteln iS des § 9 SGB II. Einkommen als Mittel der
Selbsthilfe ist nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, wenn
es sich um Einnahmen in Geld oder Geldeswert handelt. Dabei regelt § 11
Abs 2 SGB II, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind.
22

Dies
gilt ebenfalls, soweit nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II zu bestimmen ist, ob
das minderjährige Kind sich seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen
beschaffen kann und ob ggf vom Kindergeld ein Rest verbleibt, der einem
hilfebedürftigen Elternteil als Einkommen zuzurechnen ist. Auch in
diesem Fall ist der Hilfebedarf nach den Regeln des SGB II zu ermitteln,
dh unter Beachtung von § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II bzw sofern keine
tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, unter Anwendung von §
13 Nr 3 SGB II iVm § 3 Nr 1 Alg II-V. Jede andere Berechnungsweise
würde den Vorgaben von Gesetz und Verordnung widersprechen und zu
widersprüchlichen Ergebnissen führen. Liegen die Voraussetzungen des § 3
Nr 1 Alg II-V vor, dh leben minderjährige (hilfebedürftige) Kinder
nicht in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern, wird von ihrem Einkommen
ein Pauschbetrag in Abzug gebracht. Andererseits geht die Norm bei
minderjährigen Kindern gerade davon aus, dass sie mit ihren Eltern nicht
in Bedarfsgemeinschaft leben, was im Wesentlichen dann der Fall ist,
wenn sie mit diesen nicht in einer häuslichen Gemeinschaft leben oder
sie zwar in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern leben, jedoch ihren
Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen/Vermögen selbst decken können.
Hinge die Berücksichtigung der Pauschale tatsächlich davon ab, ob
Hilfebedürftigkeit auch ohne Abzug der Versicherungspauschale vorliegt,
und hinge die Beantwortung der Frage nach der Hilfebedürftigkeit
wiederum davon ab, ob der maßgebliche Grenzwert zwar ohne
Berücksichtigung, nicht jedoch bei Berücksichtigung der Pauschale
überschritten wird, wäre ein Zirkelschluss nicht auszuschließen. Vor
allem könnte der "Nichtabzug" der Versicherungspauschale zur Versagung
des Leistungsanspruchs nach dem SGB II führen, weil "unbereinigtes"
Einkommen dem nach §§ 20, 21, 22 und 28 SGB II berechneten Bedarf
gegenüberzustellen wäre. Kann das Kind seinen eigenen Bedarf durch
Leistungen zB nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und Kindergeld decken,
wäre es nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern/einem
Elternteil; Gründe dafür, ihm in einem solchen Fall des
"Auf-eigenen-Beinen-Stehen-müssens" die Versicherungspauschale zu
versagen, sind nicht erkennbar. Wird es bei Abzug der
Versicherungspauschale von seinem Einkommen hilfebedürftig, ist es als
Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft auch leistungsberechtigt nach dem SGB
II (BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR
4-4200 § 22 Nr 3). Zwar hat der 14. Senat des BSG die Möglichkeit des
Abzugs der Versicherungspauschale vom Kindergeld verneint, wenn das
Kindergeld das einzige Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ist und es an
tatsächlichen Aufwendungen des Kindes für eine Versicherung fehlt. Ein
solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn jedenfalls dann, wenn das Kind
auf Grund eigenen Einkommens auch bei Berücksichtigung der
Versicherungspauschale "aus der Bedarfsgemeinschaft herausfällt", ist
nur das um die Versicherungspauschale bereinigte Einkommen zur
Feststellung seiner "Hilfebedürftigkeit" heranzuziehen.
23

Die
Kinder fallen entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht in die
Bedarfsgemeinschaft "zurück" oder bleiben Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft, weil sie ihren Lebensunterhalt letztendlich nur
durch die Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen sicherstellen
können. Es ist bereits dargelegt worden, dass das Kindergeld nach den
Regeln des SGB II zuvörderst der Unterhaltssicherung des Kindes dienen
soll. Es ist daher, solange der Lebensunterhalt nicht anders
sichergestellt werden kann, dem Kind in Abweichung von der
einkommenssteuerrechtlichen Zuordnung als Einkommen zuzurechnen. Erst
wenn die Unterhaltssicherungsfunktion auf andere Weise erfolgt, wird das
Kindergeld als Einkommen iS des § 11 SGB II bei dem
Erziehungsgeldberechtigten zur Deckung seines Hilfebedarfs
berücksichtigt (vgl BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR,
aaO). Das Kindergeld ist mithin im System des SGB II nicht "fremdes"
Einkommen des Kindes, sondern wird umgekehrt erst dann Einkommen des
Kindergeldberechtigten, wenn durch das Kindergeld die ihm eigene
Funktion der Existenzsicherung des Kindes erfüllt worden ist. Hieraus
folgt zugleich auch, dass ein Kind, das seinen eigenen Bedarf ua durch
Kindergeld decken kann, nicht entgegen § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II wegen des
Kindergeldbezugs Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist.
24

Eine
solche Schlussfolgerung kann auch nicht aus der Neufassung des § 11 Abs
1 Satz 3 SGB II durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I, 558) gezogen
werden. Bis zum 1.7.2006 lautete die auch im vorliegenden Fall noch
anzuwendende Fassung: "Dies gilt auch für das Kindergeld für
minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung
des Lebensunterhalts benötigt wird." In der Neufassung sind die Worte
"minderjährige Kinder" durch "zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder"
ersetzt worden. Mit dieser Änderung sollte aber keineswegs die Regelung
des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II für den Fall der Bedarfsdeckung durch
Kindergeld außer Kraft gesetzt werden. Es handelt sich vielmehr um eine
Folgeregelung zur Ausdehnung der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 4
SGB II auf junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (s
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 11.
Ausschuss, BT-Drucks 16/688, S 14) . Eine weitergehende inhaltliche
Änderung war damit nicht verbunden.
25

d. Das "überschießende"
Kindergeld ist mithin Einkommen der Klägerin nur insoweit, als es nach
Abzug der 30-Euro-Pauschale für jedes Kind nicht zur Bedarfsdeckung des
Kindes benötigt wird. Als Einkommen zu berücksichtigen ist es bei der
Klägerin allerdings nur in Höhe des Betrags, der sich nach Absetzung
auch einer Versicherungspauschale bei ihr ergibt.
26

Von dem
errechneten Hilfebedarf der Klägerin in Höhe von 548,14 Euro sind
demnach 31,64 Euro bedarfsmindernd in Abzug zu bringen. Daraus ergibt
sich rechnerisch ein Leistungsanspruch der Klägerin in Höhe von 516,64
Euro. Der Tenor der hier angefochtenen Entscheidung des LSG weist zwar
einen zu berücksichtigenden Betrag von 31,60 Euro anstatt wie hier 31,64
Euro aus. Dieser rechnerische Unterschied ist jedoch deswegen ohne
Bedeutung, weil die Beklagte andererseits bei ihren Grundannahmen von
einer um 0,04 Euro höheren Leistung ausgegangen ist.
27

Der
Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte es
bisher offensichtlich versäumt hat, die Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2
SGB II anzuwenden. Danach wäre der Klägerin eine Leistung in Höhe von
517 Euro monatlich im streitigen Zeitraum zu zahlen. Da jedoch nur die
Beklagte Revision eingelegt hat, war es dem Senat verwehrt eine
weitergehende Verurteilung im Sinne dieser Ausführungen vorzunehmen.
28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11066

Gruß Willi S
Willi Schartema
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