hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

BSG - Keine Unterhaltsvermutung bei Verwandtschaft in WG Unterhaltsvermutung bei Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 27.1.2009, B 14 AS 6/08 R

Nach unten

BSG - Keine Unterhaltsvermutung bei Verwandtschaft in WG Unterhaltsvermutung bei Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 27.1.2009, B 14 AS 6/08 R Empty BSG - Keine Unterhaltsvermutung bei Verwandtschaft in WG Unterhaltsvermutung bei Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 27.1.2009, B 14 AS 6/08 R

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 3:29 am

Die
Voraussetzungen des Vorliegens einer solchen Wirtschaftsgemeinschaft
von mehreren in einer Wohnung zusammen lebenden Verwandten oder
Verschwägerten müssen vom jeweiligen Grundsicherungsträger positiv
festgestellt werden (anders jetzt wohl die Hinweise der Bundesagentur
für Arbeit zu § 9 SGB II RdNr 9 und 23).


Keinesfalls
kann, was offensichtlich der Rechtsansicht der Beklagten entspricht,
davon ausgegangen werden, dass § 9 Abs 5 SGB II eine Vermutungsregelung
auch dahingehend enthält, dass bereits dann, wenn Verwandte und
Verschwägerte nur gemeinsam in einer Wohnung zusammen leben, immer vom
Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ausgegangen werden kann.

Eine gesetzliche Vermutung auch für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft enthält § 9 Abs 5 SGB II gerade nicht.

Dies
folgt insbesondere aus einem Vergleich des § 9 Abs 5 SGB II mit der
Regelung des § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). § 36 Satz 1
SGB XII lautet: "Lebt eine Person, die Sozialhilfe beansprucht
(nachfragende Person), gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung
oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass
sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass sie von
ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem
Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."

Eine entsprechende
Vermutungsregelung fehlt in § 9 Abs 5 SGB II. Der Gesetzgeber hat - wie
der Wortlaut der beiden Vorschriften ausweist - im SGB II gerade darauf
verzichtet zu normieren, dass bei einem Zusammenleben von Verwandten
oder Verschwägerten in einer Wohnung bereits das Vorliegen einer
Haushaltsgemeinschaft vermutet werden kann.

Dass der Gesetzgeber
des SGB II entsprechende Vermutungsregelungen aufstellen kann, steht
außer Frage. Er hat von dieser Möglichkeit etwa durch die Neuregelungen
des § 7 Abs 3a SGB II Gebrauch gemacht.

Mithin ist davon
auszugehen, dass es zunächst einer positiven Feststellung des
Grundsicherungsträgers bedarf, dass ein Wirtschaften aus einem Topf
(Haushaltsgemeinschaft) zwischen dem Hilfebedürftigen und einem
Verwandten bzw Verschwägerten vorliegt, mit dem dieser in einer Wohnung
zusammen lebt.


Das LSG hat insoweit keine eindeutige Feststellung getroffen.

Zu
Recht ist es allerdings davon ausgegangen, dass die Nichterweislichkeit
des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft hier zu Lasten der Beklagten
geht.

Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass der
Rechtsprechung des BVerwG zu § 16 BSHG eine gewisse Tendenz zu entnehmen
ist, dass die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
Haushaltsgemeinschaft den jeweiligen Sozialhilfeempfänger traf (vgl
BVerwGE 23, 255 ff).

Allerdings ist diese - zum mittlerweile aufgehobenen BSHG - ergangene Rechtsprechung nicht auf § 9 Abs 5 SGB II übertragbar.

Insbesondere
kann diese Rechtsprechung nicht der Aufspaltung des früheren § 16 BSHG
in § 36 SGB XII einerseits und § 9 Abs 5 SGB II andererseits ausreichend
Rechnung tragen.

Es mag zutreffend sein, dass die
unterschiedlichen Vermutungsregelungen in § 9 Abs 5 SGB II und § 36 SGB
XII nicht sinnvoll sind (so explizit Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl
2008, § 36 RdNr 2). De lege lata ist jedoch vom Grundsicherungsträger
hinzunehmen, dass § 9 Abs 5 SGB II anders als § 36 SGB XII keine
ausdrückliche Vermutungsregelung für das Vorliegen einer
Haushaltsgemeinschaft bei bloßem Zusammenwohnen enthält.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=10929

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» BSG - Mietvertrag mündlich unter Verwandten gültig BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.5.2009, B 14 AS 31/07 R
» EGV nicht unterschrieben keine Sanktion möglich BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 20/09 R
» BSG - Keine KDU-Deckelung bei Umzug vor Leistungsbeginn Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze für die Stadt Wilhelmshaven - Kostensenkungsaufforderung - Kenntnis BSG, Urteil vom 17. 12. 2009 - B 4 AS 19/09 R
» BSG - Erstausstattung auch nachträglich Bundessozialgericht BSG, Urteil vom 20. 8. 2009 - B 14 AS 45/08 R (Lexetius.com/2009,3205)
» Nachzahlungen auf Sozialleistungen (hier: Kindergeld) sind nach § 11 Abs. 3 SGB II, ggf. in Verbindung mit § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II, auf sechs Monate zu verteilen ( a.A. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, Az.: B 4 AS 154/11 R; Urteil vom 7. Mai 2009,

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten