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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 07, 2013 9:31 pm

Leitsätze

1. Der Leistungsausschluss für Arbeit suchende EU-Bürger in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nicht von Art. 24 Abs. 2 Freizügigkeits-RL 2004/38 gedeckt, weil es sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht um Sozialhilfeleistungen handelt.
2. Der Leistungsausschluss verstößt bei Personen, die vom persönlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 erfasst sind, gegen Art. 4 VO (EG) 883/2004.
3. Ein italienischer Staatsangehöriger, der in der Vergangenheit Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet hat, kann daher auch nach einem mehrjährigem Aufenthalt in Italien und Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden.

Quelle: jurisPR-SozR 20/2013 Anm. 1 , zu finden hier: juris - Europarechtswidriger Leistungsausschluss für EU-Bürger im SGB II , Volltext findet man im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 33/2013, Punkt 1.2.


Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

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