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Ein € Job Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB Erstattungsanspruch ist bei rechtsgrundloser Arbeit auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R Autor: Dr. Thomas Harks, RiSG Erscheinungsdatum: 22.
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Ein € Job Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB Erstattungsanspruch ist bei rechtsgrundloser Arbeit auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R Autor: Dr. Thomas Harks, RiSG Erscheinungsdatum: 22.
22.03.2012
Quelle: juris
Normen: § 818 BGB, § 19 SGB 2, § 22 SGB 2, § 16d SGB 2, § 19 BSHG
Fundstelle: jurisPR-SozR 6/2012 Anm. 1
Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vors. RiBSG
Prof. Dr. Rainer Schlegel, Ministerialdirektor, Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bei Ein-Euro-Jobs
Leitsätze
1.
Fehlt es bei einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung
(sog Ein-Euro-Job) am Merkmal der Zusätzlichkeit, kann der Teilnehmer
für die rechtsgrundlos erbrachte Arbeitsleistung vom Träger der
Grundsicherung Wertersatz auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs verlangen.
2. Der Wertersatz ist arbeitstäglich
danach zu bestimmen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um die
Arbeitsleistung zu erhalten, und welche Aufwendungen des Trägers dem
gegenüberstanden.
A.
Problemstellung
Welche Ansprüche hat
ein Ein-Euro-Jobber, wenn der Bescheid aufgehoben wird, mit dem ihm
seine Arbeitsgelegenheit zugewiesen worden war? Diese praktisch
bedeutsame und in jüngerer Zeit vermehrt diskutierte Frage (vgl. z.B.
Jenak, SGb 2010, hat das BSG nun beantwortet.
B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der
Kläger bezog Leistungen nach dem SGB II. Nachdem eine
Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen war, verpflichtete
ihn der Leistungsträger per Bescheid, für die Dauer von sechs Monaten
gegen eine Mehraufwandsentschädigung von einem Euro pro Stunde einen
sogenannten Zusatzjob auszuüben. Dem Bescheid war ein
Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Bürohilfskraft bei einer
Kommune beigefügt. Diese Tätigkeit wurde allerdings anderweitig
vergeben, woraufhin der Kläger – auf Vorschlag des Leistungsträgers –
eine Tätigkeit als Umzugshelfer bei dieser Kommune aufnahm. Gegen den
Bescheid, mit dem er zur Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit verpflichtet
worden war, legte der Kläger Widerspruch ein, der dazu führte, dass der
Leistungsträger den Bescheid „und das damit zusammenhängende
Stellenangebot“ später selbst aufhob.
Daraufhin klagte der Kläger
gegen den Leistungsträger auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für
die geleistete Arbeit. In den ersten beiden Instanzen hatte er damit
keinen Erfolg. Sozialgericht und Landessozialgericht gingen davon aus,
dass kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bestehe, weil der
Wert der vom Kläger geleisteten Arbeit geringer gewesen sei als die von
ihm bezogenen Sozialleistungen.
Auf die Revision des Klägers gab das
BSG der Leistungsklage statt und verurteilte den Leistungsträger, ihm
knapp 150 Euro aufgrund eines öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs zu zahlen. Mit seiner Tätigkeit im Rahmen einer
Arbeitsgelegenheit erbringe der Hilfeempfänger eine Leistung im
anspruchsbegründenden Sinne. Es gehe um eine wertschöpfende,
fremdnützige Tätigkeit („Arbeit“), auch wenn diese nicht auf
privatrechtlichem Arbeitsvertrag gründe. Jedenfalls wenn es an der
gesetzlich geforderten „Zusätzlichkeit“ der Arbeitsgelegenheit fehle,
bedeute die Arbeitsleistung des Hilfebedürftigen immer auch eine Mehrung
fremden Vermögens. Die erbrachte Leistung müsse sich der Träger der
Grundsicherung auch dann zurechnen lassen, wenn die Arbeitsgelegenheit
von einem Maßnahmeträger durchgeführt und mit den ausgeführten Arbeiten
Aufgaben des Maßnahmeträgers erfüllt würden. Mit der Schaffung der
Arbeitsgelegenheit und der Zuweisung des Hilfebedürftigen in die
Maßnahme habe der Leistungsträger die Arbeitsleistung im öffentlichen
Interesse veranlasst und an den Maßnahmeträger „vermittelt“. Alle
wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen
Maßnahmeträger und Hilfebedürftigem beträfen, seien vom
Grundsicherungsträger zu treffen, während dem Maßnahmeträger nur die
Entscheidung darüber verbleibe, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom
Grundsicherungsträger festgesetzten Konditionen einsetzen wolle.
Der
Höhe nach – so das Gericht mit Verweis auf § 818 Abs. 2 BGB – sei der
Erstattungsanspruch für rechtsgrundlos geleistete Arbeit auf den Ersatz
ihres Wertes gerichtet. Dieser sei im ersten Schritt danach zu bemessen,
was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um diese Arbeitsleistung zu
erhalten. Insoweit verweist das BSG darauf, dass der Maßnahmeträger nach
den Feststellungen des Landessozialgerichts einen Packer eingespart
habe, dem ein tarifliches Arbeitsentgelt zugestanden hätte. Ein
Erstattungsanspruch gegen den Leistungsträger bestehe allerdings nur
insoweit, als er durch die ihm erbrachte Arbeitsleistung im Verhältnis
zu den von ihm erbrachten Aufwendungen zur Sicherung des laufenden
Lebensunterhalts bereichert sei: Es komme darauf an, ob es per saldo zu
einem (rechtsgrundlosen) Vermögenszuwachs gekommen sei. Bei der
vorzunehmenden Saldierung dürften SGB II-Leistungen und erbrachte
Arbeitsleistungen nicht monatsweise gegenübergestellt werden, sondern es
sei arbeitstäglich zu berücksichtigen, welche Aufwendungen der
Leistungsträger hatte (neben den Leistungen nach den §§ 19, 22 SGB II
und der geleisteten Mehraufwandsentschädigung auch die Beiträge zur
Sozialversicherung; zur Berechnung vgl. Rn. 25 des Urteils) und welche
Vermögensvorteile dem gegenübergestanden hätten.
C.
Kontext der Entscheidung
Will
ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter für eine nach seiner
Auffassung rechtsgrundlos erbrachte Arbeit im Rahmen einer
Arbeitsgelegenheit nach § 16d Satz 2 SGB II ein Entgelt erstreiten, sind
die Sozialgerichte zuständig. Die oftmals und auch im hier
entschiedenen Fall zunächst angerufenen Arbeitsgerichte haben früh
klargestellt, dass zwischen Leistungsberechtigtem und Maßnahmeträger in
aller Regel keine privatrechtlichen Ansprüche entstehen, die vor den
Arbeitsgerichten geltend gemacht werden könnten (BAG, Beschl. v.
17.01.2007 - 5 AZB 43/06 - BAGE 121, 1).
Die beiden für das
Grundsicherungsrecht zuständigen Senate des BSG haben sich nun binnen
relativ kurzer Zeit in gleich drei Urteilen mit den Rechtsfolgen einer
rechtsgrundlos wahrgenommen Mehraufwands-Arbeitsgelegenheit befasst
(neben dem hier besprochenen noch die Urteile vom 13.04.2011 - B 14 AS
101/10 R, und vom 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R). Sie haben sich dabei der
Rechtsprechung des BVerwG zum früheren § 19 BSHG angeschlossen, wonach
einem Leistungsberechtigten, der aufgrund einer rechtswidrigen
Verpflichtung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit eine
Arbeitsleistung erbringt, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
zustehen kann (BVerwG, Urt. v. 20.11.1997 - 5 C 1/96 - BVerwGE 105,
370).
In der Instanzrechtsprechung hatte es Bedenken gegeben, ob sich
diese Rechtsprechung auf die üblicherweise im sozialrechtlichen
Dreiecksverhältnis aus Leistungsträger, Maßnahmeträger und
Leistungsberechtigtem erbrachten Arbeitsgelegenheiten nach § 16d Satz 2
SGB II übertragen lasse. Schließlich, so ein Einwand, erfahre in diesen
Konstellationen durch die rechtsgrundlos erbrachte Arbeit nicht der
Leistungs-, sondern allenfalls der Maßnahmeträger einen Vermögenszuwachs
(LSG Stuttgart, Urt. v. 02.11.2009 - L 1 AS 746/09 - info also 2010,
27). Dem hält das BSG nunmehr zu Recht entgegen, dass der
Leistungsberechtigte seine Arbeit dem Leistungsträger zuwende. Mit
diesem besteht das (vermeintliche) Rechtsverhältnis, auf dem die
Arbeitsleistung beruht. Er schuldet die Sozialleistungen; ihm gegenüber
hat der Leistungsberechtigte die Obliegenheit, sich um Eingliederung zu
bemühen; von ihm drohen Sanktionen im Falle der Ablehnung der
Arbeitsgelegenheit.
Die Aussage, dass ein Erstattungsanspruch nur in
dem Umfang entstehen könne, in dem es per saldo zu einem
Vermögenszuwachs gekommen ist, findet sich ebenfalls schon in der
Rechtsprechung des BVerwG zu § 19 BSHG (BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 5 C
71/03 - NVwZ-RR 2005, 416). Praktisch bedeutsam ist, dass das BSG
nunmehr hervorhebt, dass der Wert der Arbeitsleistung und die Höhe der
erbrachten Sozialleistungen nicht monatsweise, sondern arbeitstäglich
gegenüberzustellen sind.
D.
Auswirkungen für die Praxis
Die
Entscheidung bringt Klarheit für eine praxisrelevante
Fallkonstellation: Das BSG hat entschieden, dass eine rechtsgrundlos
erbrachte Arbeitsleistung im Rahmen eines „Ein-Euro-Jobs“ einen
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch begründen kann – auch dann,
wenn die Arbeitsgelegenheit bei einem Dritten als Maßnahmeträger
durchgeführt wurde. Gleichzeitig gibt das Urteil erstmals vor, wie die
Höhe dieses Erstattungsanspruchs zu berechnen ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145545
Anmerkung
zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R -
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bei Ein-Euro-Jobs
Autor: Dr. Thomas Harks, RiSG, Fundstelle: jurisPR-SozR 6/2012 Anm. 1
Leitsätze(von Juris)
1.
Fehlt es bei einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung
(sog Ein-Euro-Job) am Merkmal der Zusätzlichkeit, kann der Teilnehmer
für die rechtsgrundlos erbrachte Arbeitsleistung vom Träger der
Grundsicherung Wertersatz auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs verlangen.
2. Der Wertersatz ist
arbeitstäglich danach zu bestimmen, was sonst hätte aufgewendet werden
müssen, um die Arbeitsleistung zu erhalten, und welche Aufwendungen des
Trägers dem gegenüberstanden.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/anmerkung-zu-bsg-14-senat-urteil-vom_25.html
Gruß Willi S
Quelle: juris
Normen: § 818 BGB, § 19 SGB 2, § 22 SGB 2, § 16d SGB 2, § 19 BSHG
Fundstelle: jurisPR-SozR 6/2012 Anm. 1
Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vors. RiBSG
Prof. Dr. Rainer Schlegel, Ministerialdirektor, Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bei Ein-Euro-Jobs
Leitsätze
1.
Fehlt es bei einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung
(sog Ein-Euro-Job) am Merkmal der Zusätzlichkeit, kann der Teilnehmer
für die rechtsgrundlos erbrachte Arbeitsleistung vom Träger der
Grundsicherung Wertersatz auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs verlangen.
2. Der Wertersatz ist arbeitstäglich
danach zu bestimmen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um die
Arbeitsleistung zu erhalten, und welche Aufwendungen des Trägers dem
gegenüberstanden.
A.
Problemstellung
Welche Ansprüche hat
ein Ein-Euro-Jobber, wenn der Bescheid aufgehoben wird, mit dem ihm
seine Arbeitsgelegenheit zugewiesen worden war? Diese praktisch
bedeutsame und in jüngerer Zeit vermehrt diskutierte Frage (vgl. z.B.
Jenak, SGb 2010, hat das BSG nun beantwortet.
B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der
Kläger bezog Leistungen nach dem SGB II. Nachdem eine
Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen war, verpflichtete
ihn der Leistungsträger per Bescheid, für die Dauer von sechs Monaten
gegen eine Mehraufwandsentschädigung von einem Euro pro Stunde einen
sogenannten Zusatzjob auszuüben. Dem Bescheid war ein
Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Bürohilfskraft bei einer
Kommune beigefügt. Diese Tätigkeit wurde allerdings anderweitig
vergeben, woraufhin der Kläger – auf Vorschlag des Leistungsträgers –
eine Tätigkeit als Umzugshelfer bei dieser Kommune aufnahm. Gegen den
Bescheid, mit dem er zur Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit verpflichtet
worden war, legte der Kläger Widerspruch ein, der dazu führte, dass der
Leistungsträger den Bescheid „und das damit zusammenhängende
Stellenangebot“ später selbst aufhob.
Daraufhin klagte der Kläger
gegen den Leistungsträger auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für
die geleistete Arbeit. In den ersten beiden Instanzen hatte er damit
keinen Erfolg. Sozialgericht und Landessozialgericht gingen davon aus,
dass kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bestehe, weil der
Wert der vom Kläger geleisteten Arbeit geringer gewesen sei als die von
ihm bezogenen Sozialleistungen.
Auf die Revision des Klägers gab das
BSG der Leistungsklage statt und verurteilte den Leistungsträger, ihm
knapp 150 Euro aufgrund eines öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs zu zahlen. Mit seiner Tätigkeit im Rahmen einer
Arbeitsgelegenheit erbringe der Hilfeempfänger eine Leistung im
anspruchsbegründenden Sinne. Es gehe um eine wertschöpfende,
fremdnützige Tätigkeit („Arbeit“), auch wenn diese nicht auf
privatrechtlichem Arbeitsvertrag gründe. Jedenfalls wenn es an der
gesetzlich geforderten „Zusätzlichkeit“ der Arbeitsgelegenheit fehle,
bedeute die Arbeitsleistung des Hilfebedürftigen immer auch eine Mehrung
fremden Vermögens. Die erbrachte Leistung müsse sich der Träger der
Grundsicherung auch dann zurechnen lassen, wenn die Arbeitsgelegenheit
von einem Maßnahmeträger durchgeführt und mit den ausgeführten Arbeiten
Aufgaben des Maßnahmeträgers erfüllt würden. Mit der Schaffung der
Arbeitsgelegenheit und der Zuweisung des Hilfebedürftigen in die
Maßnahme habe der Leistungsträger die Arbeitsleistung im öffentlichen
Interesse veranlasst und an den Maßnahmeträger „vermittelt“. Alle
wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen
Maßnahmeträger und Hilfebedürftigem beträfen, seien vom
Grundsicherungsträger zu treffen, während dem Maßnahmeträger nur die
Entscheidung darüber verbleibe, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom
Grundsicherungsträger festgesetzten Konditionen einsetzen wolle.
Der
Höhe nach – so das Gericht mit Verweis auf § 818 Abs. 2 BGB – sei der
Erstattungsanspruch für rechtsgrundlos geleistete Arbeit auf den Ersatz
ihres Wertes gerichtet. Dieser sei im ersten Schritt danach zu bemessen,
was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um diese Arbeitsleistung zu
erhalten. Insoweit verweist das BSG darauf, dass der Maßnahmeträger nach
den Feststellungen des Landessozialgerichts einen Packer eingespart
habe, dem ein tarifliches Arbeitsentgelt zugestanden hätte. Ein
Erstattungsanspruch gegen den Leistungsträger bestehe allerdings nur
insoweit, als er durch die ihm erbrachte Arbeitsleistung im Verhältnis
zu den von ihm erbrachten Aufwendungen zur Sicherung des laufenden
Lebensunterhalts bereichert sei: Es komme darauf an, ob es per saldo zu
einem (rechtsgrundlosen) Vermögenszuwachs gekommen sei. Bei der
vorzunehmenden Saldierung dürften SGB II-Leistungen und erbrachte
Arbeitsleistungen nicht monatsweise gegenübergestellt werden, sondern es
sei arbeitstäglich zu berücksichtigen, welche Aufwendungen der
Leistungsträger hatte (neben den Leistungen nach den §§ 19, 22 SGB II
und der geleisteten Mehraufwandsentschädigung auch die Beiträge zur
Sozialversicherung; zur Berechnung vgl. Rn. 25 des Urteils) und welche
Vermögensvorteile dem gegenübergestanden hätten.
C.
Kontext der Entscheidung
Will
ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter für eine nach seiner
Auffassung rechtsgrundlos erbrachte Arbeit im Rahmen einer
Arbeitsgelegenheit nach § 16d Satz 2 SGB II ein Entgelt erstreiten, sind
die Sozialgerichte zuständig. Die oftmals und auch im hier
entschiedenen Fall zunächst angerufenen Arbeitsgerichte haben früh
klargestellt, dass zwischen Leistungsberechtigtem und Maßnahmeträger in
aller Regel keine privatrechtlichen Ansprüche entstehen, die vor den
Arbeitsgerichten geltend gemacht werden könnten (BAG, Beschl. v.
17.01.2007 - 5 AZB 43/06 - BAGE 121, 1).
Die beiden für das
Grundsicherungsrecht zuständigen Senate des BSG haben sich nun binnen
relativ kurzer Zeit in gleich drei Urteilen mit den Rechtsfolgen einer
rechtsgrundlos wahrgenommen Mehraufwands-Arbeitsgelegenheit befasst
(neben dem hier besprochenen noch die Urteile vom 13.04.2011 - B 14 AS
101/10 R, und vom 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R). Sie haben sich dabei der
Rechtsprechung des BVerwG zum früheren § 19 BSHG angeschlossen, wonach
einem Leistungsberechtigten, der aufgrund einer rechtswidrigen
Verpflichtung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit eine
Arbeitsleistung erbringt, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
zustehen kann (BVerwG, Urt. v. 20.11.1997 - 5 C 1/96 - BVerwGE 105,
370).
In der Instanzrechtsprechung hatte es Bedenken gegeben, ob sich
diese Rechtsprechung auf die üblicherweise im sozialrechtlichen
Dreiecksverhältnis aus Leistungsträger, Maßnahmeträger und
Leistungsberechtigtem erbrachten Arbeitsgelegenheiten nach § 16d Satz 2
SGB II übertragen lasse. Schließlich, so ein Einwand, erfahre in diesen
Konstellationen durch die rechtsgrundlos erbrachte Arbeit nicht der
Leistungs-, sondern allenfalls der Maßnahmeträger einen Vermögenszuwachs
(LSG Stuttgart, Urt. v. 02.11.2009 - L 1 AS 746/09 - info also 2010,
27). Dem hält das BSG nunmehr zu Recht entgegen, dass der
Leistungsberechtigte seine Arbeit dem Leistungsträger zuwende. Mit
diesem besteht das (vermeintliche) Rechtsverhältnis, auf dem die
Arbeitsleistung beruht. Er schuldet die Sozialleistungen; ihm gegenüber
hat der Leistungsberechtigte die Obliegenheit, sich um Eingliederung zu
bemühen; von ihm drohen Sanktionen im Falle der Ablehnung der
Arbeitsgelegenheit.
Die Aussage, dass ein Erstattungsanspruch nur in
dem Umfang entstehen könne, in dem es per saldo zu einem
Vermögenszuwachs gekommen ist, findet sich ebenfalls schon in der
Rechtsprechung des BVerwG zu § 19 BSHG (BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 5 C
71/03 - NVwZ-RR 2005, 416). Praktisch bedeutsam ist, dass das BSG
nunmehr hervorhebt, dass der Wert der Arbeitsleistung und die Höhe der
erbrachten Sozialleistungen nicht monatsweise, sondern arbeitstäglich
gegenüberzustellen sind.
D.
Auswirkungen für die Praxis
Die
Entscheidung bringt Klarheit für eine praxisrelevante
Fallkonstellation: Das BSG hat entschieden, dass eine rechtsgrundlos
erbrachte Arbeitsleistung im Rahmen eines „Ein-Euro-Jobs“ einen
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch begründen kann – auch dann,
wenn die Arbeitsgelegenheit bei einem Dritten als Maßnahmeträger
durchgeführt wurde. Gleichzeitig gibt das Urteil erstmals vor, wie die
Höhe dieses Erstattungsanspruchs zu berechnen ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145545
Anmerkung
zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R -
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bei Ein-Euro-Jobs
Autor: Dr. Thomas Harks, RiSG, Fundstelle: jurisPR-SozR 6/2012 Anm. 1
Leitsätze(von Juris)
1.
Fehlt es bei einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung
(sog Ein-Euro-Job) am Merkmal der Zusätzlichkeit, kann der Teilnehmer
für die rechtsgrundlos erbrachte Arbeitsleistung vom Träger der
Grundsicherung Wertersatz auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs verlangen.
2. Der Wertersatz ist
arbeitstäglich danach zu bestimmen, was sonst hätte aufgewendet werden
müssen, um die Arbeitsleistung zu erhalten, und welche Aufwendungen des
Trägers dem gegenüberstanden.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/anmerkung-zu-bsg-14-senat-urteil-vom_25.html
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» Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R - Autor: Dr. Thomas Sommer, Vors. RiLSG Ersatzbeschaffung ist keine Erstausstattung - oder?
» Dr. Thomas Sommer, Vors. RiLSG - Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R: Meister-BAföG als leistungsminderndes Einkommen nach dem SGB II?
» Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R-
» Anmerkung zu: LSG München 16. Senat, Urteil vom 19.06.2013 - L 16 AS 847/12 Autor: Constanze Rogge, Wissenschaftliche Referentin im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.
» Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R - Autor: Dr. Thomas Sommer, Vors. RiLSG Ersatzbeschaffung ist keine Erstausstattung - oder?
» Dr. Thomas Sommer, Vors. RiLSG - Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R: Meister-BAföG als leistungsminderndes Einkommen nach dem SGB II?
» Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R-
» Anmerkung zu: LSG München 16. Senat, Urteil vom 19.06.2013 - L 16 AS 847/12 Autor: Constanze Rogge, Wissenschaftliche Referentin im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
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