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BSG: Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R Autor: Dr. Thomas Harks, RiSG Erscheinungsdatum: 08.03.2012
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BSG: Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R Autor: Dr. Thomas Harks, RiSG Erscheinungsdatum: 08.03.2012
Normen: § 16 SGB 2, § 16d SGB 2, § 144 SGB 3, § 48 SGB 3, § 31 SGB 10
Fundstelle: jurisPR-SozR 5/2012 Anm. 1
Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vors. RiBSG
Prof. Dr. Rainer Schlegel, Ministerialdirektor, Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt
Leitsätze
1.
Wenn in einer Eingliederungsvereinbarung keine Konkretisierung über den
Inhalt einer Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, erfolgen die
dann noch notwendigen Festlegungen durch einseitige Regelung des Trägers
der Grundsicherung als Verwaltungsakt.
2. Für einen
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch kommt es wegen der Prüfung
des Rechtsgrundes für die geleistete Arbeit nicht allein auf das
Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung, sondern auch auf die
Regelungen in diesem Zuweisungsbescheid an.
A.
Problemstellung
Arbeitsgelegenheiten
gegen Mehraufwandsentschädigung nach § 16d Satz 2 SGB II (sog.
Ein-Euro-Jobs) finden in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis
statt. In Rechtsprechung und Schrifttum bestand lange Zeit Uneinigkeit
darüber, wie ein solches Rechtsverhältnis zustande kommt. Die Frage ist
von erheblicher praktischer Bedeutung; denn wenn es an einer wirksamen
rechtlichen Grundlage für die vom Ein-Euro-Jobber geleistete Arbeit
fehlt, kann dieser unter Umständen einen öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch geltend machen. Nun hat das BSG sich des Themas
angenommen.
B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der
Kläger bezog Leistungen nach dem SGB II. Er schloss mit dem
Grundsicherungsträger eine Eingliederungsvereinbarung, in der er sich
verpflichtete, bei einem entsprechenden Angebot eine öffentlich
geförderte Beschäftigung aufzunehmen. Sodann schlug der
Grundsicherungsträger ihm eine Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung (Aufsammeln von Müll) bei einem Maßnahmeträger
vor. Gegen das Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein, nahm aber,
nachdem er beim Maßnahmeträger eine entsprechende Vereinbarung
unterzeichnet hatte, die vorgeschlagene Tätigkeit auf und arbeitete dort
knapp drei Monate lang.
Nachdem er seine Arbeit eingestellt
hatte, machte er vor dem Sozialgericht die Rechtswidrigkeit der
Arbeitsgelegenheit geltend und klagte auf Wertersatz für die geleistete
Arbeit. Nachdem die Klage keinen Erfolg hatte, legte der Kläger
Sprungrevision zum BSG ein. Diese führte zur Zurückverweisung der Sache.
Im
Hinblick auf die begehrte „Feststellung“ der Rechtswidrigkeit der
Arbeitsgelegenheit hält das BSG die Anfechtungsklage gegen das
Schreiben, mit dem ihm diese zugewiesen worden war, für die statthafte
Klageart. Wenn der Träger der Grundsicherung einem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen eine bestimmte Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 Satz
2 SGB II a.F. (heute: § 16d Satz 2 SGB II) zuweise, handele es sich
„nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen regelmäßig um
einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X“.
Diese Einordnung
begründet das BSG wie folgt: Das Gesetz gebe für die
Arbeitsgelegenheiten nur einen weit gestreckten Rahmen vor, der im
Einzelfall durch Festlegungen hinsichtlich des konkreten Inhalts der
Arbeitsgelegenheit und der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen sei
(Rn. 15). Jedenfalls wenn in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem
sie ersetzenden Verwaltungsakt keine Konkretisierung vorgenommen worden
sei, bedürfe es dieser Festlegungen „im Nachgang“. Anders als bei einem
Arbeitsangebot i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III oder einem
Angebot einer Trainingsmaßnahme nach § 48 SGB III erschöpfe sich die
Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit regelmäßig nicht im Nachweis einer
Gelegenheit zum Vertragsschluss mit dem Maßnahmeträger oder in einer
bloßen behördlichen Vorbereitungshandlung.
Vielmehr bestimme die
Zuweisung abschließend gegenüber dem Hilfebedürftigen, welche Leistungen
zu seiner Eingliederung in Arbeit vorgesehen seien, damit er auf dieser
Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen
könne. Da mit der Zuweisung auch über die Gewährung einer
Eingliederungsleistung entschieden werde, sei es für die
Verwaltungsaktqualität unerheblich, dass das vom Hilfebedürftigen
erwartete Verhalten vom Träger nicht vollstreckt werden könne.
Für
den Anspruch auf Wertersatz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs hält das BSG die Leistungsklage für die statthafte
Klageart. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen sah es sich
aber außerstande, die Begründetheit der beiden Klageanträge zu
beurteilen.
C.
Kontext der Entscheidung
Die beiden für das
SGB II zuständigen Senate des BSG haben sich binnen relativ kurzer Zeit
in drei Urteilen mit den Rechtsfolgen einer rechtsgrundlos wahrgenommen
Mehraufwands-Arbeitsgelegenheit befasst (neben dem hier besprochenen
noch die Urteile vom 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R, und vom 27.08.2011 - B
4 AS 1/10 R).
Die vorliegende Entscheidung setzt sich allerdings
v.a. mit den rechtlichen Entstehungsbedingungen einer
Arbeitsgelegenheit auseinander. Eine solche findet in einem
öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis statt, das irgendwie begründet
werden muss. Fehlt ein rechtlich wirksamer Begründungsakt, fehlt es an
einem Rechtsgrund für die vom Ein-Euro-Jobber erbrachte Arbeitsleistung,
und er kann möglicherweise einen öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch geltend machen (vgl. dazu BSG v. 13.04.2011 - B 14
AS 98/10 R).
In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im
Schrifttum ist seit jeher umstritten, ob ein „Angebot“ oder „Vorschlag“
einer Arbeitsgelegenheit einen Verwaltungsakt darstellt. Teils werden
solche Schreiben als „Heranziehungsbescheid“ bezeichnet, teils als
„Zuweisungsbescheid“, teils wird differenziert zwischen dem Vorschlag
einer Arbeitsgelegenheit und der darauf folgenden Begründung eines
Rechtsverhältnisses durch „Zuweisung“ (vgl. dazu Harks in: jurisPK-SGB
II, 3. Aufl. 2011, § 16d Rn. 50 ff., m.w.N.). Kontrovers diskutiert
wird, unter welchen Voraussetzungen eine Regelung i.S.d. § 31 Satz 1 SGB
X vorliegt.
Das Vorliegen einer Regelung lässt sich nicht mit
dem Aspekt der „Heranziehung“ begründen. Der Leistungsberechtigte ist
nicht zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Ihn trifft
vielmehr eine Obliegenheit. Er kann also nicht quasi zur Arbeit
einberufen werden. Entsprechend sind die fraglichen Schreiben i.d.R. als
„Vorschlag“ formuliert. Eine Regelung ist aber notwendig, um das
Rechtsverhältnis zu begründen, das Grundlage der Arbeitsgelegenheit sein
soll. Sie findet nicht zwischen Leistungsberechtigtem und
Maßnahmeträger statt, sondern zwischen Leistungsberechtigtem und
Leistungsträger. Dabei bedürfen diverse Einzelfragen der Regelung:
Welche Arbeit soll geleistet werden? Wie lange und in welchem Umfang?
Gegen welche Entschädigung?
Von diesem Regelungsbedürfnis her und
damit durchaus ergebnisorientiert argumentiert das BSG im vorliegenden
Urteil: Wenn sich die zur Begründung des Rechtsverhältnisses benötigte
Regelung im Einzelfall nicht anderweitig finden lässt, z.B. in der
Eingliederungsvereinbarung, dann ist sie in dem Schreiben zu sehen, mit
dem die Arbeitsgelegenheit vorgeschlagen wird. Das allerdings wohl nur
dann, wenn dieses Schreiben die „essentialia“ der Arbeitsgelegenheit
enthält (vgl. Rn. 17; noch deutlicher: BSG v. 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R
Rn. 31 f.).
D.
Auswirkungen für die Praxis
Der Ansatz des
BSG kann im Einzelfall zu beachtlichen Unsicherheiten bei der Frage nach
dem Vorliegen eines Verwaltungsakts und damit auch bei der Frage nach
dem richtigen Rechtsschutz führen. Ein und dasselbe Formschreiben kann
mal ein Verwaltungsakt sein, ein anderes Mal aber nicht, nämlich dann,
wenn schon die Eingliederungsvereinbarung die nötigen Einzelheiten
enthält. Außerdem verschwimmt die Trennlinie zwischen der Prüfung der
Verwaltungsaktqualität und der der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts:
Ein Schreiben, das die vorgeschlagene Arbeitsgelegenheit nicht
hinreichend konkret umschreibt, ist danach kein rechtswidriger
Verwaltungsakt, sondern überhaupt keiner (BSG v. 27.08.2011 - B 4 AS
1/10 R).
E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Zusätzliche
Fragen wirft das Urteil im Hinblick auf die Voraussetzungen des
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auf. Dieser kommt, wie das
Gericht selbst betont, dann in Betracht, wenn die fragliche Leistung
ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Trotzdem lässt das Gericht ausdrücklich
offen, ob ein Leistungsberechtigter auch dann Wertersatz für die
geleistete Arbeit verlangen kann, wenn er einen rechtswidrigen
Zuweisungsbescheid nicht angegriffen hat (Rn. 23), dieser also – solange
er nicht ausnahmsweise nichtig ist – als möglicher Rechtsgrund weiter
besteht.
Ebenso wirft der Senat die Frage auf, ob ein
öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auch in Fällen in Betracht
kommt, „in denen sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit aus
anderen (z.B. personenbezogenen) Gründen als rechtswidrig erweist“.
Diese Ausführungen überraschen, weil hier offenbar nicht mehr nach dem
Vorliegen eines Rechtsgrundes gefragt wird, sondern nach der
Rechtswidrigkeit des den Rechtsgrund schaffenden Verwaltungsakts.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12147
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/anmerkung-zu-bsg-14-senat-urteil-vom.html
Gruß Willi S
Fundstelle: jurisPR-SozR 5/2012 Anm. 1
Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vors. RiBSG
Prof. Dr. Rainer Schlegel, Ministerialdirektor, Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt
Leitsätze
1.
Wenn in einer Eingliederungsvereinbarung keine Konkretisierung über den
Inhalt einer Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, erfolgen die
dann noch notwendigen Festlegungen durch einseitige Regelung des Trägers
der Grundsicherung als Verwaltungsakt.
2. Für einen
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch kommt es wegen der Prüfung
des Rechtsgrundes für die geleistete Arbeit nicht allein auf das
Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung, sondern auch auf die
Regelungen in diesem Zuweisungsbescheid an.
A.
Problemstellung
Arbeitsgelegenheiten
gegen Mehraufwandsentschädigung nach § 16d Satz 2 SGB II (sog.
Ein-Euro-Jobs) finden in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis
statt. In Rechtsprechung und Schrifttum bestand lange Zeit Uneinigkeit
darüber, wie ein solches Rechtsverhältnis zustande kommt. Die Frage ist
von erheblicher praktischer Bedeutung; denn wenn es an einer wirksamen
rechtlichen Grundlage für die vom Ein-Euro-Jobber geleistete Arbeit
fehlt, kann dieser unter Umständen einen öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch geltend machen. Nun hat das BSG sich des Themas
angenommen.
B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der
Kläger bezog Leistungen nach dem SGB II. Er schloss mit dem
Grundsicherungsträger eine Eingliederungsvereinbarung, in der er sich
verpflichtete, bei einem entsprechenden Angebot eine öffentlich
geförderte Beschäftigung aufzunehmen. Sodann schlug der
Grundsicherungsträger ihm eine Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung (Aufsammeln von Müll) bei einem Maßnahmeträger
vor. Gegen das Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein, nahm aber,
nachdem er beim Maßnahmeträger eine entsprechende Vereinbarung
unterzeichnet hatte, die vorgeschlagene Tätigkeit auf und arbeitete dort
knapp drei Monate lang.
Nachdem er seine Arbeit eingestellt
hatte, machte er vor dem Sozialgericht die Rechtswidrigkeit der
Arbeitsgelegenheit geltend und klagte auf Wertersatz für die geleistete
Arbeit. Nachdem die Klage keinen Erfolg hatte, legte der Kläger
Sprungrevision zum BSG ein. Diese führte zur Zurückverweisung der Sache.
Im
Hinblick auf die begehrte „Feststellung“ der Rechtswidrigkeit der
Arbeitsgelegenheit hält das BSG die Anfechtungsklage gegen das
Schreiben, mit dem ihm diese zugewiesen worden war, für die statthafte
Klageart. Wenn der Träger der Grundsicherung einem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen eine bestimmte Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 Satz
2 SGB II a.F. (heute: § 16d Satz 2 SGB II) zuweise, handele es sich
„nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen regelmäßig um
einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X“.
Diese Einordnung
begründet das BSG wie folgt: Das Gesetz gebe für die
Arbeitsgelegenheiten nur einen weit gestreckten Rahmen vor, der im
Einzelfall durch Festlegungen hinsichtlich des konkreten Inhalts der
Arbeitsgelegenheit und der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen sei
(Rn. 15). Jedenfalls wenn in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem
sie ersetzenden Verwaltungsakt keine Konkretisierung vorgenommen worden
sei, bedürfe es dieser Festlegungen „im Nachgang“. Anders als bei einem
Arbeitsangebot i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III oder einem
Angebot einer Trainingsmaßnahme nach § 48 SGB III erschöpfe sich die
Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit regelmäßig nicht im Nachweis einer
Gelegenheit zum Vertragsschluss mit dem Maßnahmeträger oder in einer
bloßen behördlichen Vorbereitungshandlung.
Vielmehr bestimme die
Zuweisung abschließend gegenüber dem Hilfebedürftigen, welche Leistungen
zu seiner Eingliederung in Arbeit vorgesehen seien, damit er auf dieser
Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen
könne. Da mit der Zuweisung auch über die Gewährung einer
Eingliederungsleistung entschieden werde, sei es für die
Verwaltungsaktqualität unerheblich, dass das vom Hilfebedürftigen
erwartete Verhalten vom Träger nicht vollstreckt werden könne.
Für
den Anspruch auf Wertersatz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs hält das BSG die Leistungsklage für die statthafte
Klageart. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen sah es sich
aber außerstande, die Begründetheit der beiden Klageanträge zu
beurteilen.
C.
Kontext der Entscheidung
Die beiden für das
SGB II zuständigen Senate des BSG haben sich binnen relativ kurzer Zeit
in drei Urteilen mit den Rechtsfolgen einer rechtsgrundlos wahrgenommen
Mehraufwands-Arbeitsgelegenheit befasst (neben dem hier besprochenen
noch die Urteile vom 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R, und vom 27.08.2011 - B
4 AS 1/10 R).
Die vorliegende Entscheidung setzt sich allerdings
v.a. mit den rechtlichen Entstehungsbedingungen einer
Arbeitsgelegenheit auseinander. Eine solche findet in einem
öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis statt, das irgendwie begründet
werden muss. Fehlt ein rechtlich wirksamer Begründungsakt, fehlt es an
einem Rechtsgrund für die vom Ein-Euro-Jobber erbrachte Arbeitsleistung,
und er kann möglicherweise einen öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch geltend machen (vgl. dazu BSG v. 13.04.2011 - B 14
AS 98/10 R).
In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im
Schrifttum ist seit jeher umstritten, ob ein „Angebot“ oder „Vorschlag“
einer Arbeitsgelegenheit einen Verwaltungsakt darstellt. Teils werden
solche Schreiben als „Heranziehungsbescheid“ bezeichnet, teils als
„Zuweisungsbescheid“, teils wird differenziert zwischen dem Vorschlag
einer Arbeitsgelegenheit und der darauf folgenden Begründung eines
Rechtsverhältnisses durch „Zuweisung“ (vgl. dazu Harks in: jurisPK-SGB
II, 3. Aufl. 2011, § 16d Rn. 50 ff., m.w.N.). Kontrovers diskutiert
wird, unter welchen Voraussetzungen eine Regelung i.S.d. § 31 Satz 1 SGB
X vorliegt.
Das Vorliegen einer Regelung lässt sich nicht mit
dem Aspekt der „Heranziehung“ begründen. Der Leistungsberechtigte ist
nicht zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Ihn trifft
vielmehr eine Obliegenheit. Er kann also nicht quasi zur Arbeit
einberufen werden. Entsprechend sind die fraglichen Schreiben i.d.R. als
„Vorschlag“ formuliert. Eine Regelung ist aber notwendig, um das
Rechtsverhältnis zu begründen, das Grundlage der Arbeitsgelegenheit sein
soll. Sie findet nicht zwischen Leistungsberechtigtem und
Maßnahmeträger statt, sondern zwischen Leistungsberechtigtem und
Leistungsträger. Dabei bedürfen diverse Einzelfragen der Regelung:
Welche Arbeit soll geleistet werden? Wie lange und in welchem Umfang?
Gegen welche Entschädigung?
Von diesem Regelungsbedürfnis her und
damit durchaus ergebnisorientiert argumentiert das BSG im vorliegenden
Urteil: Wenn sich die zur Begründung des Rechtsverhältnisses benötigte
Regelung im Einzelfall nicht anderweitig finden lässt, z.B. in der
Eingliederungsvereinbarung, dann ist sie in dem Schreiben zu sehen, mit
dem die Arbeitsgelegenheit vorgeschlagen wird. Das allerdings wohl nur
dann, wenn dieses Schreiben die „essentialia“ der Arbeitsgelegenheit
enthält (vgl. Rn. 17; noch deutlicher: BSG v. 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R
Rn. 31 f.).
D.
Auswirkungen für die Praxis
Der Ansatz des
BSG kann im Einzelfall zu beachtlichen Unsicherheiten bei der Frage nach
dem Vorliegen eines Verwaltungsakts und damit auch bei der Frage nach
dem richtigen Rechtsschutz führen. Ein und dasselbe Formschreiben kann
mal ein Verwaltungsakt sein, ein anderes Mal aber nicht, nämlich dann,
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offen, ob ein Leistungsberechtigter auch dann Wertersatz für die
geleistete Arbeit verlangen kann, wenn er einen rechtswidrigen
Zuweisungsbescheid nicht angegriffen hat (Rn. 23), dieser also – solange
er nicht ausnahmsweise nichtig ist – als möglicher Rechtsgrund weiter
besteht.
Ebenso wirft der Senat die Frage auf, ob ein
öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auch in Fällen in Betracht
kommt, „in denen sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit aus
anderen (z.B. personenbezogenen) Gründen als rechtswidrig erweist“.
Diese Ausführungen überraschen, weil hier offenbar nicht mehr nach dem
Vorliegen eines Rechtsgrundes gefragt wird, sondern nach der
Rechtswidrigkeit des den Rechtsgrund schaffenden Verwaltungsakts.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12147
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