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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anmerkung zu: BVerwG 1. Senat, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15/12  Empty Anmerkung zu: BVerwG 1. Senat, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15/12

Beitrag von Willi Schartema Mo Nov 04, 2013 12:35 pm

Autor: Anne-Kathrin Fricke, Ri'inBVerwG, Quelle: juris (04.11.2013), hier abrufbar: juris - Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung auch in "Patchwork-Familien" möglich
Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung auch in "Patchwork-Familien" möglich

Leitsätze

An das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind höhere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.v. § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 AufenthG.

Die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber einem nachzugswilligen Mitglied einer "Patchwork-Familie" kann in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoß gegen Art. 20 AEUV darstellen (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 06.12.2012 - C-356/11 "O. und S.").



Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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