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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II im einstweiligen Rechtsschutz (hier: u.a. verweigerter Hausbesuch).

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Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II im einstweiligen Rechtsschutz (hier: u.a. verweigerter Hausbesuch). Empty Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II im einstweiligen Rechtsschutz (hier: u.a. verweigerter Hausbesuch).

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 07, 2013 9:11 pm

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06.2013 - L 5 AS 354/13 B ER

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...esgb&id=162862


Anmerkung: Vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.8.2013 - L 2 AS 546/13 B ER und - L 2 AS 547/13 B rechtskräftig

Keine Grundsicherung nach dem SGB II für Arbeitssuchende bei Verschweigen von Einkünften. Es bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit, wenn ein Hartz-IV-Empfänger bereits einmal Einnahmen verschwiegen hat.


Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

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