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In das Produkt aus angemessenem Preis pro Quadratmeter und angemessener Quadratmeterzahl ist nicht die Nettokaltmiete pro Quadratmeter einzustellen , sondern die Bruttokaltmiete (teilweise als "erweiterte Produkttheorie" bezeichnet, vgl. BSG, Urteil vom 1
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In das Produkt aus angemessenem Preis pro Quadratmeter und angemessener Quadratmeterzahl ist nicht die Nettokaltmiete pro Quadratmeter einzustellen , sondern die Bruttokaltmiete (teilweise als "erweiterte Produkttheorie" bezeichnet, vgl. BSG, Urteil vom 1
Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 24.04.2013 - S 33 AS 1997/12 ,S 33 AS 157/13 und - S 33 AS 158/13 - ; Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az.: L 7 AS 1123/13 ; L 7 AS 1124/13 und - L 7 AS 1125/13 -
1. In das Produkt aus angemessenem Preis pro Quadratmeter und angemessener Quadratmeterzahl ist nicht die Nettokaltmiete pro Quadratmeter einzustellen , sondern die Bruttokaltmiete (teilweise als "erweiterte Produkttheorie" bezeichnet, vgl. BSG, Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 106/10 R).
2. Da der Allgemeinheit keine höheren Kosten entstehen, wenn eine etwas zu hohe Grundmiete durch günstige kalte Betriebskosten ausgeglichen werden können und umgekehrt, als bei einem Leistungsempfänger der die jeweiligen Angemessenheitsgrenzen voll ausreizt, ist auch aus Gleichheitserwägungen der Bruttokaltmietenberechnung vorliegend der Vorzug einzuräumen. Außerdem wird hierdurch die Anzahl an für Leistungsempfänger zugänglichen Wohnungen erhöht (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 12.03.2012, Az.: L 19 AS 174/11; SG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2012, Az.: S 28 AS 3255/10 und SG Duisburg, Urteil vom 06.04.2011, Az.: S 41 AS 3047/10).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163624&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker,
Willi S
1. In das Produkt aus angemessenem Preis pro Quadratmeter und angemessener Quadratmeterzahl ist nicht die Nettokaltmiete pro Quadratmeter einzustellen , sondern die Bruttokaltmiete (teilweise als "erweiterte Produkttheorie" bezeichnet, vgl. BSG, Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 106/10 R).
2. Da der Allgemeinheit keine höheren Kosten entstehen, wenn eine etwas zu hohe Grundmiete durch günstige kalte Betriebskosten ausgeglichen werden können und umgekehrt, als bei einem Leistungsempfänger der die jeweiligen Angemessenheitsgrenzen voll ausreizt, ist auch aus Gleichheitserwägungen der Bruttokaltmietenberechnung vorliegend der Vorzug einzuräumen. Außerdem wird hierdurch die Anzahl an für Leistungsempfänger zugänglichen Wohnungen erhöht (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 12.03.2012, Az.: L 19 AS 174/11; SG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2012, Az.: S 28 AS 3255/10 und SG Duisburg, Urteil vom 06.04.2011, Az.: S 41 AS 3047/10).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163624&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker,
Willi S
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» Lässt die Eingliederungsvereinbarung bzw. der zu ersetzende Eingliederungsverwaltungsakt die konkrete Form der Bewerbungen nicht offen, sondern fordert ausdrücklich auch schriftliche - und somit kostenrelevante - Bewerbungsbemühungen, ist in der
» Der Hinweis des Jobcenters, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis für einen wichtigen Grund i.S.d § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht akzeptiert wird, sondern eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung notwendig ist, führt nicht dazu, dass ein wicht
» Die Auskunftsverpflichtung nach § 60 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 BGB setzt nicht das Bestehen, sondern allein die Möglichkeit eines Unterhaltsanspruchs voraus
» Zur Berücksichtigung der Tilgungsleistungen bei Wohneigentum, wenn der Kredit nicht zum Erwerb, sondern zum Zwecke der Renovierung der Immobilie aufgenommen wurde.
» Lässt die Eingliederungsvereinbarung bzw. der zu ersetzende Eingliederungsverwaltungsakt die konkrete Form der Bewerbungen nicht offen, sondern fordert ausdrücklich auch schriftliche - und somit kostenrelevante - Bewerbungsbemühungen, ist in der
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» Die Auskunftsverpflichtung nach § 60 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 BGB setzt nicht das Bestehen, sondern allein die Möglichkeit eines Unterhaltsanspruchs voraus
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