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Lässt die Eingliederungsvereinbarung bzw. der zu ersetzende Eingliederungsverwaltungsakt die konkrete Form der Bewerbungen nicht offen, sondern fordert ausdrücklich auch schriftliche - und somit kostenrelevante - Bewerbungsbemühungen, ist in der
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Lässt die Eingliederungsvereinbarung bzw. der zu ersetzende Eingliederungsverwaltungsakt die konkrete Form der Bewerbungen nicht offen, sondern fordert ausdrücklich auch schriftliche - und somit kostenrelevante - Bewerbungsbemühungen, ist in der
Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung (Zusage von Leistungen nach §§ 45 ff. SGB III) zu regeln.
SG Stuttgart, Beschluss vom 27.09.2013 - S 24 AS 4816/13 ER
Leitsätze (Juris)
Zentrale Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung sind gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II Bestimmungen darüber, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält und welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind. Diese Anforderungen gelten nach § 15 Abs. 1 Satz 6 auch für den Eingliederungsverwaltungsakt.
Erfordern die Bemühungen des Leistungsberechtigten zusätzliche finanzielle Aufwendungen (etwa für Bewerbungsunterlagen oder Fahrtkosten), ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung (Zusage von Leistungen nach §§ 45 ff. SGB III) zu regeln. Kostenträchtige Eingliederungsbemühungen, deren Aufwendungen der Leistungsberechtigte zumutbar nicht mehr aus den Regelleistungen bestreiten kann, sind ohne Finanzierungsregelung unzumutbar. Fehlt es einer entsprechenden Kostenübernahmeregelung, stellt sich die Eingliederungsvereinbarung als rechtswidrig dar. Dies gilt zumindest dann, wenn die Eingliederungsvereinbarung die konkrete Form der Bewerbungen nicht offen lässt, sondern ausdrücklich auch schriftliche - und somit kostenrelevante - Bewerbungsbemühungen fordert.
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/1994179/?LISTPAGE=1211600
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willli S
SG Stuttgart, Beschluss vom 27.09.2013 - S 24 AS 4816/13 ER
Leitsätze (Juris)
Zentrale Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung sind gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II Bestimmungen darüber, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält und welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind. Diese Anforderungen gelten nach § 15 Abs. 1 Satz 6 auch für den Eingliederungsverwaltungsakt.
Erfordern die Bemühungen des Leistungsberechtigten zusätzliche finanzielle Aufwendungen (etwa für Bewerbungsunterlagen oder Fahrtkosten), ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung (Zusage von Leistungen nach §§ 45 ff. SGB III) zu regeln. Kostenträchtige Eingliederungsbemühungen, deren Aufwendungen der Leistungsberechtigte zumutbar nicht mehr aus den Regelleistungen bestreiten kann, sind ohne Finanzierungsregelung unzumutbar. Fehlt es einer entsprechenden Kostenübernahmeregelung, stellt sich die Eingliederungsvereinbarung als rechtswidrig dar. Dies gilt zumindest dann, wenn die Eingliederungsvereinbarung die konkrete Form der Bewerbungen nicht offen lässt, sondern ausdrücklich auch schriftliche - und somit kostenrelevante - Bewerbungsbemühungen fordert.
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/1994179/?LISTPAGE=1211600
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willli S
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