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Mehrbedarf für Alleinerziehende - geteilte Kinderbetreuung bzw -erziehung getrennt lebender Eltern BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 3.3.2009, B 4 AS 50/07 R
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Mehrbedarf für Alleinerziehende - geteilte Kinderbetreuung bzw -erziehung getrennt lebender Eltern BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 3.3.2009, B 4 AS 50/07 R
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 3.3.2009, B 4 AS 50/07 R
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für Alleinerziehende - geteilte Kinderbetreuung bzw -erziehung getrennt lebender Eltern
Leitsätze
Besondere Lebensumstände, die die Zuerkennung des hälftigen
Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung rechtfertigen, liegen vor, wenn sich
geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung
des gemeinsamen Kinds in größeren, mindestens eine Woche umfassenden
Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig
teilen.
Tatbestand
style="margin-left:36">4.
…
style="margin-left:36">6. Abweichende
Vereinbarungen sind nur einvernehmlich
möglich."
Entscheidungsgründe
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=10984
Gruß Willi S
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für Alleinerziehende - geteilte Kinderbetreuung bzw -erziehung getrennt lebender Eltern
Leitsätze
Besondere Lebensumstände, die die Zuerkennung des hälftigen
Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung rechtfertigen, liegen vor, wenn sich
geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung
des gemeinsamen Kinds in größeren, mindestens eine Woche umfassenden
Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig
teilen.
Tatbestand
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2. Die Kindeseltern tauschen sich regelmäßig bei der Übergabe über die Belange ihrer Tochter aus. |
3. Bezgl. der finanziellen Angelegenheiten wurde folgende Vereinbarung getroffen. Hauptwohnsitz der gemeinsamen Tochter ist bei Herrn O Nebenwohnsitz ist bei Frau O Kindergeld und die anteiligen Alg II-Leistungen (Regelsatz derzeit 207 Euro) werden an Herrn O gezahlt. Pro Elternteil stehen 103,50 Euro für D zur Verfügung. Das Essensgeld des Kindergartens in Höhe von voraussichtlich 47 Euro wird von Herrn O beglichen und von dem Elternteil an Frau O hälftig abgezogen, so dass ein Betrag von 80 Euro an Frau O von Herrn O weitergegeben wird. |
…
5. Bezgl. Bekleidung und sonstigem Bedarf kauft jeder Elternteil, die für ihre Tochter in ihrem Haushalt benötigten Dinge eigenverantwortlich ein. |
Vereinbarungen sind nur einvernehmlich
möglich."
6 |
Das Sozialgericht (SG) Detmold hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.4.2007). Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat sich die Klägerin lediglich noch dagegen gewandt, dass die ihr für Juli 2006 gewährte Leistung im Umfang des hälftigen Anteils des Mehrbedarfs für Alleinerziehende aufgehoben worden ist. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, die teilweise Aufhebung der der Klägerin im Juli 2006 gewährten Leistung sei nicht zu beanstanden. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nach § 48 SGB X sei jedenfalls dadurch eingetreten, dass die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann am 20.6.2006 die Elternvereinbarung getroffen und sie die Betreuung ihres Kindes entsprechend dieser Vereinbarung auch tatsächlich im wöchentlichen Wechsel ausgeübt hätten. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende habe der Klägerin nicht mehr zugestanden. Denn sie habe dann nicht mehr allein, sondern gemeinsam mit ihrem geschiedenen Ehemann für die Tochter gesorgt (Urteil vom 13.9.2007). |
7 |
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 21 Abs 3 SGB II. Das LSG stelle auf einen Zeitfaktor ab, der weder dem Wortlaut von § 21 Abs 3 SGB II noch den gesetzgeberischen Motiven zu entnehmen sei. Der Gesetzgeber habe nur allgemein beispielhaft - ohne zeitliche Fixierung - angeführt, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder weniger Zeit hätten. Ähnlich sei dies bei Alleinerziehenden mit nur einem Kind. Auch sie seien weniger mobil, hätten keine ausreichende Zeit zum Preisvergleich, müssten die nächstgelegene Einkaufsmöglichkeit nutzen und hätten ein höheres Informations- und Kontaktbedürfnis. Demgemäß liege in Bezug auf die gesetzlich typisierende Regelung kein anderer Lebenssachverhalt vor. Wäre, bezogen auf den gesetzlich maßgeblichen Bedarfszeitraum von in der Regel sechs Monaten, die ausschließliche Alleinsorge für je drei Monate zwischen den Kindeseltern aufgeteilt, so stehe völlig außer Zweifel, dass jeder Elternteil für die jeweiligen drei Monate, in denen das Kind bei ihm sei, Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende habe. Die "vorläufige Elternvereinbarung" gebe zudem nur das wieder, was der gesetzliche Regelfall sei. |
8 |
Die Klägerin beantragt, |
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13.9.2007 und des Sozialgerichts Detmold vom 13.4.2007 in vollem Umfang sowie den Bescheid vom 22.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.6.2006 insoweit aufzuheben, als die ihr mit Bescheid vom 5.1.2006 bewilligten Leistungen wegen eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende über einen Betrag von 62 Euro hinaus aufgehoben worden sind. |
9 |
Die Beklagte beantragt, |
die Revision zurückzuweisen. |
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Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. |
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Gruß Willi S
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