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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Betriebs- und Heizkostennachforderung, für das Kalender BSG, Urteil vom 22. 3. 2010 - B 4 AS 62/ 09 R

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Betriebs- und Heizkostennachforderung, für das Kalender BSG, Urteil vom 22. 3. 2010 - B 4 AS 62/ 09 R Empty Betriebs- und Heizkostennachforderung, für das Kalender BSG, Urteil vom 22. 3. 2010 - B 4 AS 62/ 09 R

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 3:35 am

Leistungen
für Unterkunft und Heizung, insbesondere die Übernahme einer Betriebs-
und Heizkostennachforderung, für das Kalenderjahr 2006.



d) Die durch die Heiz- und Betriebskostennachforderung für das
Jahr 2006 eingetretene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
"zugunsten des Betroffenen" iS von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X war auch
wesentlich iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, dh rechtserheblich, weil die
tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in neuer Höhe zu
bemessen waren, der Bewilligungsbescheid vom 10. 1. 2007 also unter den
nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen so nicht mehr hätte erlassen
werden dürfen (vgl BSG, Urteil vom 9. 6. 1988 - 4/ 1 RA 57/ 87 - SozR
2200 § 1255a Nr 19 S 56).

Die Nachforderung des Vermieters der
Kläger führt dazu, dass diesen in dem vom Bewilligungsbescheid vom 10.
1. 2007 umfassten Zeitraum höhere Kosten für Unterkunft und Heizung mit
dem vom LSG angenommenen Gesamtbetrag in Höhe von 976 Euro zustehen.

Leistungen
für die Heizung werden gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit sie nicht einen Grenzwert
überschreiten, der unangemessenes Heizen indiziert (vgl hierzu BSG,
Urteil vom 2. 7. 2009 - B 14 AS 36/ 08 R - BSGE 104, 41 RdNr 23, auch
zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

Wie das LSG zutreffend
ausgeführt hat, gehen die Beteiligten übereinstimmend von der
Angemessenheit der für das Jahr 2006 nachgeforderten Betriebs- und
Heizkosten aus. Es ergeben sich auf der Grundlage der Feststellungen des
LSG für den Senat auch keine Anhaltspunkte für zu hohe Betriebs- oder
Heizkosten.

Das LSG ist schließlich auch zutreffend davon
ausgegangen, dass die tatsächlich angefallenen Heizkosten um die Kosten
der Warmwasserbereitung zu bereinigen sind, wobei die in Ansehung der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 rechnerisch für die
Warmwasserbereitung aus den Regelleistungen ermittelbaren Anteile zu
berücksichtigen waren (vgl dazu BSG, Urteil vom 27. 2. 2008 - B 14/ 11b
AS 15/ 07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5; BSG, Urteil vom 22.
9. 2009 - B 4 AS 8/ 09 R - RdNr 28 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und
SozR vorgesehen).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11588

Gruß Willi SBetriebs- und Heizkostennachforderung, für das Kalender BSG, Urteil vom 22. 3. 2010 - B 4 AS 62/ 09 R Empty
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