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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG: Vermögensgegenstände nicht marktgängig kein Zufluss BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R

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BSG: Vermögensgegenstände nicht marktgängig kein Zufluss BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R  Empty BSG: Vermögensgegenstände nicht marktgängig kein Zufluss BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 7:25 am

Vermögensgegenstände nicht marktgängig kein Zufluss
Bei einer
dinglich gesicherten, unverzinslichen Forderung handelt es sich um einen
zu berücksichtigenden Vermögenswert und nicht um Einkommen.
Nach der
Rechtsprechung des BSG sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer
Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa, weil Gegenstände dieser Art
nicht marktgängig sind, nicht als verwertbar anzusehen.

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 30.08 2010 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R

Siehe
auch: Urteil des 4. Senats vom 30.8.2010 - B 4 AS 10/10 R -, Urteil des
4. Senats vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R -, Urteil des 4. Senats vom
30.8.2010 - B 4 AS 97/09 R -

Bundessozialgericht
Kassel, den 30. August 2010

Terminbericht Nr. 46/10 (zur Terminvorschau Nr. 46/10)

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über die Ergebnisse seiner Sitzung vom 30. August 2010 wie folgt:


1)
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben
die Beklagte zu Recht verurteilt, im Zeitraum vom 1.10.2007 bis
30.4.2008 die höheren Aufwendungen für die neu angemietete Wohnung der
Klägerin in Altenkirchen/Rügen als Leistung für Unterkunft und Heizung
zu erbringen. Nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II werden zwar Leistungen für
Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug weiterhin
nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Diese
Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses
des Mietvertrags oder alternativ des Umzugs keine Hilfebedürftigkeit iS
des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, 9 SGB II gegeben ist.

Dieses Ergebnis
wird durch einen Blick auf § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II bestätigt. § 22 Abs
2 Satz 1 SGB II gilt nur für "Hilfebedürftige" und stellt auf den
Zeitpunkt vor dem Abschluss des Mietvertrags ab, denn der
Hilfebedürftige soll nicht das Risiko tragen müssen, die über seine
bisherigen Kosten hinausgehenden Mietzahlungen für die neue Wohnung aus
der Regelleistung zahlen zu müssen, weil der Grundsicherungsträger im
nachhinein auf die Bestimmung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II verweist.
Dieses Ineinandergreifen der Vorschriften wäre jedoch nicht mehr
gewährleistet, würde nicht auch die Anwendbarkeit des § 22 Abs 1 Satz 2
SGB II davon abhängig gemacht, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
Hilfebedürftigkeit vorlag. Auch der systematische Zusammenhang zwischen
§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II und § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II spricht für die
Anwendbarkeit der Begrenzungsregelung nur in Fallgestaltungen, in denen
Hilfebedürftigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags gegeben
war. § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II enthält einen differenzierten
Bestandsschutz, der befristet die Übernahme der tatsächlichen
unangemessenen Unterkunftskosten gewährleistet. Voraussetzung ist - mit
Ausnahme des Falles der "Bösgläubigkeit" vor Eintritt der
Hilfebedürftigkeit (Stichwort: Anmietung einer Luxuswohnung) - eine
Kostensenkungsaufforderung durch den Grundsicherungsträger. Einen
"geringeren Bestandsschutz" braucht ein zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Mietvertrags Nichthilfebedürftiger nicht hinzunehmen. Dabei ist es
ausreichend, wenn der Mietvertrag in einem Monat geschlossen wird, in
dem die Hilfebedürftigkeit im laufenden Leistungsbezug für einen Monat -
wie hier - durch eigenes Erwerbseinkommen überwunden worden ist.

SG Stralsund - S 8 AS 205/08 -
LSG Mecklenburg-Vorpommern - L 8 AS 29/09 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 10/10 R -


2)
Die Revision der Klägerin führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits
an das LSG. Der Senat vermochte nicht abschließend zu entscheiden, ob
dem Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts der Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II
entgegensteht.

Insoweit gilt hier: Eine dem Grunde nach im Rahmen
des BAföG förderungsfähige Ausbildung bewirkt zwar grundsätzlich nach §
7 Abs 5 Satz 1 SGB II einen Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts. Nach den Feststellungen des LSG ist die Ausbildung
zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin an den Hans-Blindow-Schulen
auch dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig. Wenn die Klägerin
gleichwohl keine Leistungen nach dem BAföG erhält, sind hierfür nach § 7
Abs 5 Satz 1 SGB II unbeachtliche, in ihrer Person liegende Gründe
verantwortlich. Ihrer Förderung steht entgegen, dass sie bereits bei
Ausbildungsbeginn das 30. Lebensjahr vollendet hatte.

Unabhängig
von der grundsätzlichen Förderfähigkeit der Ausbildung zur
Pharmazeutisch-technischen Assistentin nach dem BAföG könnte die
Klägerin allerdings dann einen Anspruch auf die Regelleistung sowie
Leistungen für Unterkunft und Heizung haben, wenn sie diese Ausbildung
nicht als schulische Berufsbildung, sondern im Rahmen einer beruflichen
Weiterbildung iS des § 77 SGB III absolviert haben sollte. Die Förderung
einer "Bildungsmaßnahme" nach § 77 SGB III führt nicht zu einem
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Ob es sich um eine
Weiterbildungsmaßnahme handelt, bestimmt sich nach objektiven Kriterien
im Hinblick auf den Charakter der Maßnahme. Insoweit ist nach den
unangegriffenen Feststellungen des LSG bei der Ausbildung zur
Pharmazeutisch-technischen Assistentin zwar grundsätzlich von einer
Berufsausbildung in schulischer Form und nicht einer auf Weiterbildung
angelegten Maßnahme auszugehen. Ob dieses jedoch auch im konkreten Fall
zutrifft, kann nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden,
insbesondere, ob die Maßnahme der Klägerin verkürzt worden ist oder
bestimmte Ausbildungsinhalte auf Grund von beruflichen Vorkenntnissen
nicht oder anders vermittelt worden sind.

SG Köln - S 31 (11) AS 14/07 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 60/08 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 97/09 R -


3)
Die Berufung des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an
das LSG begründet. Der Senat konnte mangels ausreichender
Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob der Kläger im streitigen
Zeitraum vom 1.5.2007 bis 28.4.2008 hilfebedürftig war.

Zwar
handelt es sich auch bei einer dinglich gesicherten, unverzinslichen
Forderung um einen zu berücksichtigenden Vermögenswert und nicht um
Einkommen. Ob die Forderung als Vermögen verwertet werden kann, lässt
sich jedoch im konkreten Fall nach der Entscheidung des LSG nicht
beurteilen. Auf Grund der vom Kläger erhobenen zulässigen und
begründeten Verfahrensrügen kann die vom LSG angenommene
Verwertungsmöglichkeit durch Beleihung der Forderung als nicht
hinreichend festgestellt angesehen werden. Im wiedereröffneten
Berufungsverfahren wird das LSG zu beachten haben, dass nach der
Rechtsprechung des BSG Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit
kein Käufer zu finden sein wird, etwa, weil Gegenstände dieser Art nicht
marktgängig sind, nicht als verwertbar gelten. Sollte das LSG eine
Verwertungsmöglichkeit feststellen, wird es ferner zu prüfen haben, ob
diese Verwertung wirtschaftlich ist und keine besondere Härte im
Hinblick ua auf die vom Kläger zu erwartenden Ansprüche aus der
gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung seines
beruflichen Werdegangs darstellt.

Bezogen auf die
Unfallversicherung des Klägers mit garantierter Beitragsrückerstattung
kann anhand der Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden, ob es
sich dabei um einen nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II zu verschonenden
Altersvorsorgewert handelt. Ist die Unfallversicherung mit garantierter
Beitragsrückzahlung kein generell geschütztes Vermögen, wird das LSG
weiter zu ermitteln haben, ob deren Verwertung offensichtlich
unwirtschaftlich ist. Insofern sind Feststellungen zum Substanzwert der
Versicherung und zu ihrem aktuellen Verkehrswert erforderlich. Auch
bezogen auf die Verwertung der Unfallversicherung ist ferner die
besondere Härte zu prüfen.

Soweit das LSG zu einem
Verwertungsausschluss beider zuvor benannter Vermögenswerte gelangen
sollte, wird es hinsichtlich des Bestandes auf den Giro- und
Wertpapierkonten des Klägers deren Wert bei Antragstellung und im
Verlaufe des streitigen Zeitraums festzustellen und zu bewerten haben,
inwieweit sie dem Hilfebedarf entgegengestellt werden können.

SG Augsburg - S 6 AS 1182/07 -
Bayerisches LSG - L 7 AS 316/08 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 70/09 R -

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 30.08 2010 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R

Siehe
auch: Urteil des 4. Senats vom 30.8.2010 - B 4 AS 10/10 R -, Urteil des
4. Senats vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R -, Urteil des 4. Senats vom
30.8.2010 - B 4 AS 97/09 R -

Bundessozialgericht
Kassel, den 30. August 2010

Terminbericht Nr. 46/10 (zur Terminvorschau Nr. 46/10)

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über die Ergebnisse seiner Sitzung vom 30. August 2010 wie folgt:


1)
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben
die Beklagte zu Recht verurteilt, im Zeitraum vom 1.10.2007 bis
30.4.2008 die höheren Aufwendungen für die neu angemietete Wohnung der
Klägerin in Altenkirchen/Rügen als Leistung für Unterkunft und Heizung
zu erbringen. Nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II werden zwar Leistungen für
Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug weiterhin
nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Diese
Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses
des Mietvertrags oder alternativ des Umzugs keine Hilfebedürftigkeit iS
des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, 9 SGB II gegeben ist.

Dieses Ergebnis
wird durch einen Blick auf § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II bestätigt. § 22 Abs
2 Satz 1 SGB II gilt nur für "Hilfebedürftige" und stellt auf den
Zeitpunkt vor dem Abschluss des Mietvertrags ab, denn der
Hilfebedürftige soll nicht das Risiko tragen müssen, die über seine
bisherigen Kosten hinausgehenden Mietzahlungen für die neue Wohnung aus
der Regelleistung zahlen zu müssen, weil der Grundsicherungsträger im
nachhinein auf die Bestimmung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II verweist.
Dieses Ineinandergreifen der Vorschriften wäre jedoch nicht mehr
gewährleistet, würde nicht auch die Anwendbarkeit des § 22 Abs 1 Satz 2
SGB II davon abhängig gemacht, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
Hilfebedürftigkeit vorlag. Auch der systematische Zusammenhang zwischen
§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II und § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II spricht für die
Anwendbarkeit der Begrenzungsregelung nur in Fallgestaltungen, in denen
Hilfebedürftigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags gegeben
war. § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II enthält einen differenzierten
Bestandsschutz, der befristet die Übernahme der tatsächlichen
unangemessenen Unterkunftskosten gewährleistet. Voraussetzung ist - mit
Ausnahme des Falles der "Bösgläubigkeit" vor Eintritt der
Hilfebedürftigkeit (Stichwort: Anmietung einer Luxuswohnung) - eine
Kostensenkungsaufforderung durch den Grundsicherungsträger. Einen
"geringeren Bestandsschutz" braucht ein zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Mietvertrags Nichthilfebedürftiger nicht hinzunehmen. Dabei ist es
ausreichend, wenn der Mietvertrag in einem Monat geschlossen wird, in
dem die Hilfebedürftigkeit im laufenden Leistungsbezug für einen Monat -
wie hier - durch eigenes Erwerbseinkommen überwunden worden ist.

SG Stralsund - S 8 AS 205/08 -
LSG Mecklenburg-Vorpommern - L 8 AS 29/09 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 10/10 R -


2)
Die Revision der Klägerin führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits
an das LSG. Der Senat vermochte nicht abschließend zu entscheiden, ob
dem Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts der Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II
entgegensteht.

Insoweit gilt hier: Eine dem Grunde nach im Rahmen
des BAföG förderungsfähige Ausbildung bewirkt zwar grundsätzlich nach §
7 Abs 5 Satz 1 SGB II einen Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts. Nach den Feststellungen des LSG ist die Ausbildung
zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin an den Hans-Blindow-Schulen
auch dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig. Wenn die Klägerin
gleichwohl keine Leistungen nach dem BAföG erhält, sind hierfür nach § 7
Abs 5 Satz 1 SGB II unbeachtliche, in ihrer Person liegende Gründe
verantwortlich. Ihrer Förderung steht entgegen, dass sie bereits bei
Ausbildungsbeginn das 30. Lebensjahr vollendet hatte.

Unabhängig
von der grundsätzlichen Förderfähigkeit der Ausbildung zur
Pharmazeutisch-technischen Assistentin nach dem BAföG könnte die
Klägerin allerdings dann einen Anspruch auf die Regelleistung sowie
Leistungen für Unterkunft und Heizung haben, wenn sie diese Ausbildung
nicht als schulische Berufsbildung, sondern im Rahmen einer beruflichen
Weiterbildung iS des § 77 SGB III absolviert haben sollte. Die Förderung
einer "Bildungsmaßnahme" nach § 77 SGB III führt nicht zu einem
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Ob es sich um eine
Weiterbildungsmaßnahme handelt, bestimmt sich nach objektiven Kriterien
im Hinblick auf den Charakter der Maßnahme. Insoweit ist nach den
unangegriffenen Feststellungen des LSG bei der Ausbildung zur
Pharmazeutisch-technischen Assistentin zwar grundsätzlich von einer
Berufsausbildung in schulischer Form und nicht einer auf Weiterbildung
angelegten Maßnahme auszugehen. Ob dieses jedoch auch im konkreten Fall
zutrifft, kann nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden,
insbesondere, ob die Maßnahme der Klägerin verkürzt worden ist oder
bestimmte Ausbildungsinhalte auf Grund von beruflichen Vorkenntnissen
nicht oder anders vermittelt worden sind.

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3)
Die Berufung des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an
das LSG begründet. Der Senat konnte mangels ausreichender
Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob der Kläger im streitigen
Zeitraum vom 1.5.2007 bis 28.4.2008 hilfebedürftig war.

Zwar
handelt es sich auch bei einer dinglich gesicherten, unverzinslichen
Forderung um einen zu berücksichtigenden Vermögenswert und nicht um
Einkommen. Ob die Forderung als Vermögen verwertet werden kann, lässt
sich jedoch im konkreten Fall nach der Entscheidung des LSG nicht
beurteilen. Auf Grund der vom Kläger erhobenen zulässigen und
begründeten Verfahrensrügen kann die vom LSG angenommene
Verwertungsmöglichkeit durch Beleihung der Forderung als nicht
hinreichend festgestellt angesehen werden. Im wiedereröffneten
Berufungsverfahren wird das LSG zu beachten haben, dass nach der
Rechtsprechung des BSG Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit
kein Käufer zu finden sein wird, etwa, weil Gegenstände dieser Art nicht
marktgängig sind, nicht als verwertbar gelten. Sollte das LSG eine
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diese Verwertung wirtschaftlich ist und keine besondere Härte im
Hinblick ua auf die vom Kläger zu erwartenden Ansprüche aus der
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