Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
SG Karlsruhe: Ein erwachsener Hilfeempfänger, der im Elternhaus lebt und dort keinen eige-nen Haushalt führt, ist bei der Bedarfsberechnung der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen
Seite 1 von 1
SG Karlsruhe: Ein erwachsener Hilfeempfänger, der im Elternhaus lebt und dort keinen eige-nen Haushalt führt, ist bei der Bedarfsberechnung der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen
Pressemitteilung
des SG Karlsruhe vom 21.05.2013
Nach Ansicht des SG Karlsruhe, Urteil vom
21.05.2013 - S 1 SO 4182/12 ist ein dauerhaft voll
erwerbsgeminderter, erwachsener Hilfeempfänger, der im Elternhaus lebt und
dort keinen eigenen Haushalt führt, bei der Bedarfsberechnung der
Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen.
http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1284395/index.html?ROOT=1183846
Kurzbeschreibung:
Der 1978 geborene, ledige Kläger ist seit seiner Geburt u.a. wegen eines
frühkindlichen Hirnschadens dauerhaft voll erwerbsgemindert. Er lebt -
ebenfalls seit seiner Geburt - in der Wohnung seiner Eltern, ohne dort einen
eigenen Haushalt zu führen.
Der Sozialhilfeträger legte bei der Berechnung des grundsicherungsrechtlichen
Bedarfs die Regelbedarfsstufe 3 zugrunde.
Die auf Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung der
Regelbedarfsstufe 1 gerichtete Klage war erfolglos: die Beklagte habe den
Bedarf des Klägers, der im Elternhaus keinen eigenen Haushalt führe, zu Recht
der Regelbedarfsstufe 3 entnommen, auch wenn zwischen dem Kläger und seinen
Eltern keine Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft i.S.d. SGB II bzw. keine
Einsatzgemeinschaft i.S.d. SGB XII bestehe.
Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger bei einem Anspruch nach dem SGB II
der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen wäre.
Dies rechtfertige sich nach dem Willen des Gesetzgebers und obergerichtlicher
Rechtsprechung aus Systemunterschieden zwischen dem SGB II und dem SGB XII.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/sg-karlsruhe-ein-erwachsener.html
Willi S
des SG Karlsruhe vom 21.05.2013
Nach Ansicht des SG Karlsruhe, Urteil vom
21.05.2013 - S 1 SO 4182/12 ist ein dauerhaft voll
erwerbsgeminderter, erwachsener Hilfeempfänger, der im Elternhaus lebt und
dort keinen eigenen Haushalt führt, bei der Bedarfsberechnung der
Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen.
http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1284395/index.html?ROOT=1183846
Kurzbeschreibung:
Der 1978 geborene, ledige Kläger ist seit seiner Geburt u.a. wegen eines
frühkindlichen Hirnschadens dauerhaft voll erwerbsgemindert. Er lebt -
ebenfalls seit seiner Geburt - in der Wohnung seiner Eltern, ohne dort einen
eigenen Haushalt zu führen.
Der Sozialhilfeträger legte bei der Berechnung des grundsicherungsrechtlichen
Bedarfs die Regelbedarfsstufe 3 zugrunde.
Die auf Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung der
Regelbedarfsstufe 1 gerichtete Klage war erfolglos: die Beklagte habe den
Bedarf des Klägers, der im Elternhaus keinen eigenen Haushalt führe, zu Recht
der Regelbedarfsstufe 3 entnommen, auch wenn zwischen dem Kläger und seinen
Eltern keine Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft i.S.d. SGB II bzw. keine
Einsatzgemeinschaft i.S.d. SGB XII bestehe.
Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger bei einem Anspruch nach dem SGB II
der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen wäre.
Dies rechtfertige sich nach dem Willen des Gesetzgebers und obergerichtlicher
Rechtsprechung aus Systemunterschieden zwischen dem SGB II und dem SGB XII.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/sg-karlsruhe-ein-erwachsener.html
Willi S
Ähnliche Themen
» Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen - SGB XII Empfängerin lebt mit volljähriger SGB II beziehender Tochter in einem Haushalt - Versagung der SGB II Leistungen wegen fehlender Mitwirkung - Folgenabwägung
» Im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II leben Ehegatten dauernd getrennt, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen. Dies gilt unabhängig davon, ob einer oder beide Ehegatten die häusliche Gemeinschaft auf Dauer nicht mehr
» Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, denn wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Betrachtungsweise der Hilfeempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII stellt bei der Verwertung von Vermögen ein ermittelter Vermögensverlust
» Die Rechtsprechung zum Kopfteilprinzip führt im Einzelfall, mehr jedoch die Normierung in § 9 Abs. 5 SGB II dazu, dass die Antragsteller zur Bedarfsdeckung auf die Unterstützung der im Haushalt lebenden volljährigen Töchter angewiesen sind, obwohl für
» Hilfeempfänger hat keinen Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung für seinen Wohnwagen, wenn - wie hier - auf seinem Abstellplatz eine Versorgung mit Wasser und Strom nicht gewährleistet ist.
» Im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II leben Ehegatten dauernd getrennt, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen. Dies gilt unabhängig davon, ob einer oder beide Ehegatten die häusliche Gemeinschaft auf Dauer nicht mehr
» Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, denn wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Betrachtungsweise der Hilfeempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII stellt bei der Verwertung von Vermögen ein ermittelter Vermögensverlust
» Die Rechtsprechung zum Kopfteilprinzip führt im Einzelfall, mehr jedoch die Normierung in § 9 Abs. 5 SGB II dazu, dass die Antragsteller zur Bedarfsdeckung auf die Unterstützung der im Haushalt lebenden volljährigen Töchter angewiesen sind, obwohl für
» Hilfeempfänger hat keinen Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung für seinen Wohnwagen, wenn - wie hier - auf seinem Abstellplatz eine Versorgung mit Wasser und Strom nicht gewährleistet ist.
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema