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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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LSG Bayern: Leistungsbezieher ist unter Verletzung seiner Obliegenheiten nach § 60 SGB I mehrfach heimlich umgezogen- rechtfertigt das die Direktüberweisung der Miete an den Vermieter?

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LSG Bayern: Leistungsbezieher ist unter Verletzung seiner Obliegenheiten nach § 60 SGB I mehrfach heimlich umgezogen- rechtfertigt das die Direktüberweisung der Miete an den Vermieter?  Empty LSG Bayern: Leistungsbezieher ist unter Verletzung seiner Obliegenheiten nach § 60 SGB I mehrfach heimlich umgezogen- rechtfertigt das die Direktüberweisung der Miete an den Vermieter?

Beitrag von Willi Schartema Do Mai 02, 2013 5:25 pm

Dazu hat sich das Bayrische LSG mit Beschluss vom
24.10.2012 Az. L 7 AS 692/12 B ER wie
folgt geäussert:



Es ist umstritten, ob die Festlegung einer
Direktüberweisung an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 SGB II ein Verwaltungsakt,
eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt oder nur ein Hinweis auf einen
Realakt ist.

Wenn - wie hier im Bewilligungsbescheid - keine Regelung vorliegt, an wen die
Zahlung sonst erfolgen soll, kann im Eilverfahren nur eine einstweilige Anordnung
vorläufig einen neuen Zahlungsweg begründen.

Der Antragsteller kann keinen Anordnungsanspruch geltend machen, weil die
Überweisung der Miete an den jeweiligen Vermieter den Vorgaben von § 22 Abs. 7
Satz 2 SGB II entspricht.


Der Leistungsbezieher ist unter Verletzung seiner Obliegenheiten nach § 60 SGB
I mehrfach heimlich umgezogen, teilweise in Wohnungen außerhalb des
Zuständigkeitsgebiets des Leistungsträgers nach dem SGB II. Schon dies genügt,
um die Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II zu bejahen.


Rechtstipp: LSG
Baden-Württemberg Beschluss vom 5.5.2011 - L 3 AS 1261/11 ER-B



Entscheidet der Grundsicherungsträger (formal) im Wege eines Verwaltungsaktes,
die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II direkt an den
Vermieter zu zahlen, so ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG zu
gewähren.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gem. § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende
Wirkung. § 39 Nr. 1 SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung findet
keine Anwendung, da die Direktzahlung den Anspruch des erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten dem Grunde nach unberührt lässt.

Wenn Sie Schwierigkeiten mit der Gewährung der Kosten der Unterkunft mit dem
Jobcenter haben, melden Sie sich bei uns, rufen Sie uns an, schicken
Sie uns ein Fax an folgende Nr.: 0331-2709271.Gerade weil die Berliner WAV in 2 Urteilen
für unwirksam erklärt wurde, könnten sich erhebliche Nachzahlungen für
Leistungsbezieher ergeben, bringen Sie Ihre aktuellen Bewilligungsbescheide zum
vereinbarten Termin mit.

Wir, dass Team des Sozialrechtsexperten sind für Sie da.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Langjähriger Sozialberater und
Teammitglied des RA L. Zimmermann.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/lsg-bayern-leistungsbezieher-ist-unter.html


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