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Die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, rechtfertigt keine Absenkung nach § 31 SGB II.
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Die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, rechtfertigt keine Absenkung nach § 31 SGB II.
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 13.04.2011 , - L 3 AS 332/10 -
Jedes
staatliche Handeln steht unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Jede Rechtsordnung muss übermäßige, nicht durch wichtigere
Gemeinwohlbelange gerechtfertigte Eingriffe in Rechtspositionen des
Bürgers verhindern. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitet und ergibt sich bereits aus dem Wesen der
Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs
des Bürgers gegenüber dem Staat und der öffentlichen Gewalt jeweils
insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher
Interessen unerlässlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss
vom 15.12.1987 - 1 BvR 563/85, 582/85, 974/86 - und - 1 BvL 3/86 –
veröffentlicht in juris). Die Elemente des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen aus drei Teilgeboten, an denen
sich die staatlichen Maßnahme messen lassen muss, und zwar die
Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im
engeren Sinne sowie einer vorgeschalteten Prüfung des legitimen Zwecks
der Maßnahme. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird
gefordert, damit der erwerbsfähige Hilfebedürftige im Rahmen seiner
Möglichkeiten und des ihm Zumutbaren aktiv an der Überwindung seiner
Arbeitslosigkeit mitwirkt und durch Zusammenarbeit mit dem
Sozialleistungsträger eine möglichst sinnvolle und individuelle
Hilfegewährung erreicht wird. Ein derartiger Zweck ist mit der
Rechtsordnung ohne Weiteres vereinbar.
Entsprechendes kann für
das Gebot der Geeignetheit, auch im Hinblick darauf, dass die Weigerung
des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung sanktionsbewehrt ist,
festgestellt werden. Mit Hilfe der Sanktionsbewehrung in § 31 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1a SGB II kann der erstrebte Erfolg gefördert werden, da im
Hinblick auf die drohende Sanktion bei Nichtabschluss einer
Eingliederungsvereinbarung viele Hilfebedürftige dem Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung zustimmen werden, wodurch dem Ziel einer
sinnvollen Hilfegewährung und Beseitigung der Arbeitslosigkeit
nähergekommen werden kann. Die Verhängung einer Sanktion verstößt jedoch
vorliegend gegen das Gebot der Erforderlichkeit. Nach diesem darf keine
Maßnahme über das zur Verfolgung des Zwecks notwendige Maß hinausgehen.
Das Gebot ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch
ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, welche das
betreffende Grundrecht nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt.
Im Falle der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
eröffnet § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II für den Grundsicherungsträger die
Möglichkeit, die entsprechenden Regelungen durch Verwaltungsakt
festzusetzen. In Ansehung dieser Möglichkeit ist das Beharren des
Grundsicherungsträgers gerade auf dem Abschluss einer Vereinbarung im
Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II unverhältnismäßig, weil er dieselbe
Rechtsfolge, die rechtsverbindliche Festlegung von Verpflichtungen des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, mit einem milderen Mittel, dem Erlass
eines Verwaltungsaktes, herbeiführen kann.
Der Senat wird
hierbei auch dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur
Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S.453) die Regelung des §
31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II gestrichen hat. Dies erfolgte
ausweislich des Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
ausdrücklich unter Hinweis darauf, dass mit der Möglichkeit, einen
Verwaltungsakt zu erlassen, den Grundsicherungsstellen ein milderes
Mittel zur Verfügung steht, um verbindliche Pflichten für den
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu regeln (BT-Drucks. 17/3404
S.111).
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=14188
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=4&t=82
Überfällige
Urteil. Die Bundesagentur hatte ihre Mitarbeiter angewiesen keine
Sanktionen in diese Fällen zu verhängen, deshalb gab es auch keine
Urteile zu diesem Thema. Durch die gesetzliche Neuregelung ab dem
1.4.2011 ist das alles Rechtsgechichte.
Gruß Willi S
Jedes
staatliche Handeln steht unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Jede Rechtsordnung muss übermäßige, nicht durch wichtigere
Gemeinwohlbelange gerechtfertigte Eingriffe in Rechtspositionen des
Bürgers verhindern. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitet und ergibt sich bereits aus dem Wesen der
Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs
des Bürgers gegenüber dem Staat und der öffentlichen Gewalt jeweils
insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher
Interessen unerlässlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss
vom 15.12.1987 - 1 BvR 563/85, 582/85, 974/86 - und - 1 BvL 3/86 –
veröffentlicht in juris). Die Elemente des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen aus drei Teilgeboten, an denen
sich die staatlichen Maßnahme messen lassen muss, und zwar die
Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im
engeren Sinne sowie einer vorgeschalteten Prüfung des legitimen Zwecks
der Maßnahme. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird
gefordert, damit der erwerbsfähige Hilfebedürftige im Rahmen seiner
Möglichkeiten und des ihm Zumutbaren aktiv an der Überwindung seiner
Arbeitslosigkeit mitwirkt und durch Zusammenarbeit mit dem
Sozialleistungsträger eine möglichst sinnvolle und individuelle
Hilfegewährung erreicht wird. Ein derartiger Zweck ist mit der
Rechtsordnung ohne Weiteres vereinbar.
Entsprechendes kann für
das Gebot der Geeignetheit, auch im Hinblick darauf, dass die Weigerung
des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung sanktionsbewehrt ist,
festgestellt werden. Mit Hilfe der Sanktionsbewehrung in § 31 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1a SGB II kann der erstrebte Erfolg gefördert werden, da im
Hinblick auf die drohende Sanktion bei Nichtabschluss einer
Eingliederungsvereinbarung viele Hilfebedürftige dem Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung zustimmen werden, wodurch dem Ziel einer
sinnvollen Hilfegewährung und Beseitigung der Arbeitslosigkeit
nähergekommen werden kann. Die Verhängung einer Sanktion verstößt jedoch
vorliegend gegen das Gebot der Erforderlichkeit. Nach diesem darf keine
Maßnahme über das zur Verfolgung des Zwecks notwendige Maß hinausgehen.
Das Gebot ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch
ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, welche das
betreffende Grundrecht nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt.
Im Falle der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
eröffnet § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II für den Grundsicherungsträger die
Möglichkeit, die entsprechenden Regelungen durch Verwaltungsakt
festzusetzen. In Ansehung dieser Möglichkeit ist das Beharren des
Grundsicherungsträgers gerade auf dem Abschluss einer Vereinbarung im
Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II unverhältnismäßig, weil er dieselbe
Rechtsfolge, die rechtsverbindliche Festlegung von Verpflichtungen des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, mit einem milderen Mittel, dem Erlass
eines Verwaltungsaktes, herbeiführen kann.
Der Senat wird
hierbei auch dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur
Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S.453) die Regelung des §
31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II gestrichen hat. Dies erfolgte
ausweislich des Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
ausdrücklich unter Hinweis darauf, dass mit der Möglichkeit, einen
Verwaltungsakt zu erlassen, den Grundsicherungsstellen ein milderes
Mittel zur Verfügung steht, um verbindliche Pflichten für den
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu regeln (BT-Drucks. 17/3404
S.111).
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=14188
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=4&t=82
Überfällige
Urteil. Die Bundesagentur hatte ihre Mitarbeiter angewiesen keine
Sanktionen in diese Fällen zu verhängen, deshalb gab es auch keine
Urteile zu diesem Thema. Durch die gesetzliche Neuregelung ab dem
1.4.2011 ist das alles Rechtsgechichte.
Gruß Willi S
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» Eine Maßnahme (hier Ein Euro Job) muss hinreichend genau beschrieben werden, damit ihre Verweigerung eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 SGB II nach sich zieht.
» Trotz des Vorliegens einer Kostensenkungsaufforderung (vgl. dazu BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R) kommt in diesem Fall eine Absenkung der Heizkosten nicht in Betracht, da der Leistungsbezieher – aufgrund der defekten Heizung - gar keine
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