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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille nach § 21 Abs. 6 SGB II

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Keine Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille nach § 21 Abs. 6 SGB II  Empty Keine Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille nach § 21 Abs. 6 SGB II

Beitrag von Willi Schartema Mo Mai 12, 2014 10:07 am

Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 09.04.2014 - L 4 AS 279/13

Leitsatz (Autor)
Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II kommt nicht in Betracht, weil es an einem laufenden Bedarf fehlt.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169431&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung 1: Anderer Auffassung SG Detmold, Urteil vom 11.01.2011 - S 21 AS 926/10 - Gleitsichtbrille stellt Sonderbedarf nach dem SGB II dar.
 
 
Anmerkung 2: In der Kommentarliteratur wird vertreten, dass auch bei einmaligen und atypischen Bedarfen eine analoge Anwendung der Zuschussregel des § 21 Abs. 6 SGB II angewendet werden kann. Dies deshalb, da eine Darlehensgewährung als unabweisbarer Bedarf (§ 24 Abs. 1 SGB II) oder der Verweis auf die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) für ungeeignet angesehen wird (Eicher, Kommentar SGB II, 3. Aufl., § 24 Rz 33, jurisPK-SGB II, § 24 Rz 33).

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1633/

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