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Kosten des Nachhilfeunterrichts nach § 21 Abs. 6 SGB II § 21 Abs. 6 SGB II ist die einzige Rechtsgrundlage im Bereich des ALG II für die Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht
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Kosten des Nachhilfeunterrichts nach § 21 Abs. 6 SGB II § 21 Abs. 6 SGB II ist die einzige Rechtsgrundlage im Bereich des ALG II für die Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 26.10.2010, - L 3 AS 181/10 B -
In
einem heute veröffentlichtem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgerichs hat dieses festgestellt, dass als einzige
Rechtsgrundlage im Bereich des ALG II für die Übernahme der Kosten für
Nachhilfeunterricht § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht kommt.
Auch
die Bezieher von Sozialgeld können einen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB
II geltend machen.Die Asthmaerkrankung des Antragstellers begründet
keine atypische Lebenslage.
Das LSG führt dazu folgendes aus :
Für
die Zeit ab Antragseingang kommt als Anspruchsgrundlage allein § 21
Abs. 6 SGB II in der zum 3. Juni 2010 in Kraft ge-tretenen Fassung des
Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) in Betracht. Die Vorschrift
enthält in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, NJW 2010,
505-518) eine Härtefallklausel, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige
einen Mehrbedarf erhalten, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer,
laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.
Ein
solcher Anspruch kann im Grundsatz auch dem Antragsteller zustehen,
obwohl er kein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne der Vorschrift
ist. Auch die Bezieher von Sozialgeld können nämlich einen Anspruch nach
§ 21 Abs. 6 SGB II geltend machen, wie sich aus dem Verweis in § 28
Abs. 1 Satz 2 SGB II auf § 19 Satz 1 SGB II ergibt.
Der Senat vermag jedoch die Unabweisbarkeit des geltend ge-machten Bedarfs im Ergebnis nicht zu erkennen.
Eine
Definition dieses Begriffs hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Das
BVerfG hat es in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 (a.a.O.) als
mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG unvereinbar
angesehen, dass das SGB II keinen An-spruch auf Leistungen zur
Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums
unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs
gewährt. Ein solcher Sonderbedarf bezieht sich somit auf die Deckung
eines men-schenwürdigen Existenzminimums.
Dies ist auch Maßstab
für die Auslegung von § 21 Abs. 6 SGB II und des Begriffs "unabweisbar"
(so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August
2010, L 13 AS 3318/10 ER-B). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks.
17/1465 S. 8 f.) soll der Anspruch unter den Aspekten des nicht
erfassten atypischen Bedarfs sowie eines ausnahmsweise höheren,
über-durchschnittlichen Bedarfs angesichts seiner engen und strikten
Tatbestandsvoraussetzungen auf wenige Fälle begrenzt sein (vgl. auch
BVerfG a.a.O.).
Unabweisbar ist ein (Sonder-)Bedarf nach Ansicht
des Senats deshalb nicht schon, wenn er für denjenigen, der den Anspruch
geltend macht, günstig ist. Erforderlich ist vielmehr, dass bei
Verzicht auf die beanspruchte Leistung das menschenwürdige
Existenzminimum nicht sichergestellt ist. Hiervon vermag der Senat
vorliegend nicht auszugehen.
Denn der Antragsteller erhält eine
umfängliche schulische Förderung, die insbesondere seinem anerkannten
Förderbedarf im Bereich Lernen Rechnung trägt. Zwar hat er in letzter
Zeit, wie sich aus dem Bericht der Grundschule ergibt, trotz der
Betreuung durch die Lehrkraft des Förderzentrums nur geringe
Fortschritte im Bereich der Rechtschreibung gemacht; andererseits sind
indessen nach dem Bericht Verbesserungen der Lesefertigkeit sowie im
Bereich der Mathematik unverkennbar.
Der Senat hat zur Kenntnis
genommen, dass der Leiter der Grundschule W zusammenfassend ausgeführt
hat, dass bei einem lernwilligen und motivierten Schüler wie dem
Antragsteller zusätzliche Förderung durch spezielle Nachhilfe einen
deutlichen Lernzuwachs erwarten lasse.
Damit ist jedoch die
Unabweisbarkeit des in Rede stehenden Bedarfs nicht dargetan. Insoweit
fehlt es auch - wie der Antragsgegner zu Recht einwendet - an einer für
die Leistungsgewährung erforderlichen atypischen Lebenslage des
Antragstellers. Eine solche Atypik lässt sich allein mit bestimmten
Lern- bzw. Leistungsdefiziten im schulischen Alltag nicht begründen.
Erforderlich
sind vielmehr besondere Einzelfallumstände wie zum Beispiel eine
längerfristige Erkrankung des Schülers, die die Ursache für die
aufgetretenen Defizite gesetzt haben.
Die Asthmaerkrankung
begründet eine atypische Lebenslage in diesem Sinne nicht, zumal die dem
Senat vorliegenden Gutachten und sonstigen Unterlagen darauf hindeuten,
dass diese Erkrankung die schulischen Leistungen und
Teilnahmemöglichkeiten des Antragstellers nicht wesentlich
beeinträchtigt.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 26.10.2010, - L 3 AS 181/10 B -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146751&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
. Instanz Sozialgericht Itzehoe S 12 AS 177/10 ER 31.08.2010
2. Instanz Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 3 AS 181/10 B 26.10.2010 rechtskräftig
3. Instanz
Sachgebiet Sonstige Angelegenheiten
Entscheidung
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Itzehoe vom 31. August 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe ohne Raten-zahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H
G , I , bewilligt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Übernahme von Nachhilfekosten.
Der
2000 geborene Antragsteller, der unter einer Asthmaerkrankung leidet,
bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter und drei Geschwistern
von dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er besucht seit dem
Schuljahr 2007/2008 die Grundschule W in I.
Am 4. Februar 2010
unterzog der Antragsteller sich einem Rechtschreibtest bei dem
Lehrinstitut L (L ) in I. In dem hierüber gefertigten Bericht des L vom
10. März 2010 heißt es, das Testergebnis weise eine ausgeprägte
Rechtschreibschwä-che des Antragstellers aus. Die Förderempfehlung laute
"drin-gender Förderbedarf". Das L schlug eine von ihm angebotene
pädagogische Therapie vor (Kosten für einen Kurs: 2.368,00 EUR). Am 8.
Februar 2010 nahm der Antragsteller eine Recht-schreibförderung auf. An
dem Unterricht des L hat er nach Angaben seiner Mutter bis April 2010
teilgenommen. Die Kursge-bühren für Februar sind von dem früheren Freund
der Mutter be-glichen worden; weitere Kursgebühren sind aus
finanziellen bzw. wirtschaftlichen Gründen der Familie nicht gezahlt
worden.
In einem Gutachten der P -Schule I - Förderzentrum - vom
20. April 2010 wurde bei dem Antragsteller ein son-derpädagogischer
Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt "Ler-nen" festgestellt. Es heißt
in dem Gutachten, der Antragsteller benötige individuelle Förderung nach
dem Lehrplan sonder-pädagogischer Förderung. Seit 2009 erhielt der
Antragsteller an der Grundschule W Förderunterricht, der ein- bis
zweimal wöchentlich stattfindet. Seit Beginn des Schuljahres 2010/2011
nimmt er an der Grundschule am Unterricht der Klasse 3c statt. Diese
Klasse ist eine Integrationsklasse, in der auch sechs Kinder mit
anerkanntem Förderbedarf im Bereich Lernen un-terrichtet werden.
Erstmals
mit Schreiben vom 15. März 2010 beantragte die Mutter des
Antragstellers die Übernahme von Nachhilfekosten. Diesen Antrag lehnte
der Antragsgegner mit Bescheid vom 8. April 2010 mit der Begründung ab,
Kosten für Nachhilfeunterricht könnten in der Regel nicht übernommen
werden. Vorrangig seien schuli-sche Angebote wie Förderkurse zu nutzen.
Die Kosten für Nach-hilfeunterricht könnten nur im besonderen Einzelfall
gewährt werden. Voraussetzung dafür sei, dass es einen besonderen
An-lass gebe, zum Beispiel langfristige Erkrankung oder Todesfall in der
Familie. Zudem müsse die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfs
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, längstens bis zum
Schuljahresende, bestehen.
Am 20. Mai 2010 wiederholte die Mutter
des Antragstellers den Antrag auf Übernahme der Nachhilfekosten. Sie
legte ein Schreiben der Grundschule W vom 6. Mai 2010 vor, in dem eine
weitere Förderung des Antragstellers am L befürwor-tetet wurde. Auf den
erneuten Antrag verwies der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Juni 2010
auf seinen Bescheid vom 8. April 2010. Die Mutter des Antragstellers
bestritt, diesen Bescheid zuvor erhalten zu haben, und widersprach der
Ablehnung. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Juni 2010 verwarf
der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2010 als
unzulässig. Er führte aus, dass bereits bei der Antragstel-lung am 20.
Mai 2010 kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestanden habe, weil der
Antragsteller den Unterricht am L zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besucht
habe.
Den am 8. Juli 2010 bei dem Sozialgericht Itzehoe
eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das
Sozialgericht nach Durchführung eines Erörterungstermins am 11. August
2010 mit Beschluss vom 31. August 2010 abgelehnt. Auf den Beschluss wird
wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen der
Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen den Beschluss richtet
sich die am 21. September 2010 bei dem Sozialgericht Itzehoe
eingegangene Beschwerde des Antrag-stellers, für die er gleichzeitig die
Bewilligung von Prozess-kostenhilfe (PKH) beantragt. Zur Begründung
macht seine Mutter im Wesentlichen geltend, dass ihr Sohn am L weiter
Förderung erhalten müsse, um auf der Grundschule W verbleiben zu können.
Anderenfalls würde er letztendlich auf die Schule für Lernbehinderte
"abgeschoben" werden müssen. Soweit das So-zialgericht darauf abgestellt
habe, dass der Antragsteller seit Mitte Juli 2010 kostenlosen
Nachhilfeunterricht von Herrn La erhalte, den dieser nach einer
Presseveröffentlichung über den Fall des Antragstellers angeboten habe,
sei darauf hinzuweisen, dass Herr La diesen Unterricht Mitte August 2010
beendet habe. Die sonderpädagogische Förderung des Antragstellers an
der Grundschule W sei sinnvoll, aber nicht ausreichend.
Ergänzend
reicht der Antragsteller einen aktuellen Bericht der Grundschule W vom
25. Oktober 2010 über seinen aktu-ellen Leistungsstand zur Akte.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.
Der
Senat hat eine Auskunft des Herrn La vom 14. Oktober 2010 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des
Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
einschließlich der beigezogenen Ver-waltungsvorgänge des Antragsgegners
Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte
Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den
Antrag auf Er-lass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht
abge-lehnt. Das Beschwerdeverfahren führt letztlich zu keiner ande-ren
Beurteilung. Ob der Ablehnungsbescheid vom 10. Juni 2010 in der
Hauptsache inzwischen Bestandskraft erlangt hat, kann dabei offen
bleiben, weil der Widerspruch der Mutter des An-tragstellers sich
gleichzeitig gegen den Bescheid vom 8. April 2010 gerichtet haben dürfte
und eine Bescheidung insoweit of-fenbar noch nicht erfolgt ist.
Das
Sozialgericht hat die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach
§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten-den abstrakten Maßstäbe
zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat
hierauf Bezug.
Sollte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung sich auf Aufwendungen beziehen, die vor Eingang des Antrags
bei Gericht (8. Juli 2010) getätigt worden sind, wäre der Antrag wegen
Fehlens eines Anordnungsgrundes unbegründet. Denn der Erlass einer
einstweiligen Anordnung dient der Behebung einer aktuellen Notlage. Die
Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG dient grundsätzlich der
"Abwendung" wesentlicher Nachteile und ist deshalb gegenwartsbezogen,
d.h. sie setzt eine noch bestehende Notlage voraus. Bezüglich einer
Leistungsgewährung für die Vergangenheit liegt eine aktuelle Notlage in
der Regel nicht vor. Gesichtspunkte, die hier zu einer anderen
Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich.
Für die Zeit
ab Antragseingang kommt als Anspruchsgrundlage allein § 21 Abs. 6 SGB II
in der zum 3. Juni 2010 in Kraft ge-tretenen Fassung des Gesetzes vom
27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) in Betracht. Die Vorschrift enthält in
Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.
Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, NJW 2010, 505-518)
eine Härtefallklausel, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige einen
Mehrbedarf erhalten, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender,
nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Ein solcher Anspruch
kann im Grundsatz auch dem Antragsteller zustehen, obwohl er kein
erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne der Vorschrift ist. Auch die
Bezieher von Sozialgeld können nämlich einen Anspruch nach § 21 Abs. 6
SGB II geltend machen, wie sich aus dem Verweis in § 28 Abs. 1 Satz 2
SGB II auf § 19 Satz 1 SGB II ergibt.
Der Senat vermag jedoch die
Unabweisbarkeit des geltend ge-machten Bedarfs im Ergebnis nicht zu
erkennen. Eine Definition dieses Begriffs hat der Gesetzgeber nicht
vorgenommen. Das BVerfG hat es in seiner Entscheidung vom 9. Februar
2010 (a.a.O.) als mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art 20 Abs. 1
GG unvereinbar angesehen, dass das SGB II keinen An-spruch auf
Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen
Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen,
besonderen Bedarfs gewährt. Ein solcher Sonderbedarf bezieht sich somit
auf die Deckung eines men-schenwürdigen Existenzminimums. Dies ist auch
Maßstab für die Auslegung von § 21 Abs. 6 SGB II und des Begriffs
"unabweisbar" (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss
vom 3. August 2010, L 13 AS 3318/10 ER-B, veröffentlicht in juris). Nach
der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/1465 S. 8 f.) soll der Anspruch
unter den Aspekten des nicht erfassten atypischen Bedarfs sowie eines
ausnahmsweise höheren, über-durchschnittlichen Bedarfs angesichts seiner
engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen auf wenige Fälle begrenzt
sein (vgl. auch BVerfG a.a.O.).
Unabweisbar ist ein
(Sonder-)Bedarf nach Ansicht des Senats deshalb nicht schon, wenn er für
denjenigen, der den Anspruch geltend macht, günstig ist. Erforderlich
ist vielmehr, dass bei Verzicht auf die beanspruchte Leistung das
menschenwürdige Existenzminimum nicht sichergestellt ist. Hiervon vermag
der Senat vorliegend nicht auszugehen. Denn der Antragsteller erhält
eine umfängliche schulische Förderung, die insbesondere seinem
anerkannten Förderbedarf im Bereich Lernen Rechnung trägt. Zwar hat er
in letzter Zeit, wie sich aus dem Bericht der Grundschule W vom 25.
Oktober 2010 ergibt, trotz der Betreuung durch die Lehrkraft des
Förderzentrums nur geringe Fortschritte im Bereich der Rechtschreibung
gemacht; andererseits sind indessen nach dem Bericht Verbesserungen der
Lesefertigkeit sowie im Bereich der Mathematik unverkennbar. Der Senat
hat zur Kenntnis genommen, dass der Leiter der Grundschule W
zusammenfassend ausgeführt hat, dass bei einem lernwilligen und
motivierten Schüler wie dem Antragsteller zusätzliche Förderung durch
spezielle Nachhilfe einen deutlichen Lernzuwachs erwarten lasse.
Damit
ist jedoch die Unabweisbarkeit des in Rede stehenden Bedarfs nicht
dargetan. Insoweit fehlt es auch - wie der Antragsgegner zu Recht
einwendet - an einer für die Leistungsgewährung erforderlichen
atypischen Lebenslage des Antragstellers. Eine solche Atypik lässt sich
allein mit bestimmten Lern- bzw. Leistungsdefiziten im schulischen
Alltag nicht begründen. Erforderlich sind vielmehr besondere
Einzelfallumstände wie zum Beispiel eine längerfristige Erkrankung des
Schülers, die die Ursache für die aufgetretenen Defizite gesetzt haben.
Die Asthmaerkrankung begründet eine atypische Lebenslage in diesem Sinne
nicht, zumal die dem Senat vorliegenden Gutachten und sonstigen
Unterlagen darauf hindeuten, dass diese Erkrankung die schulischen
Leistungen und Teilnahmemöglichkeiten des Antragstellers nicht
wesentlich beeinträchtigt.
Unabhängig davon, dass nach
Vorstehendem nicht vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ausgegangen
werden kann, sieht der Senat auch den erforderlichen Anordnungsgrund
nicht als hin-reichend glaubhaft gemacht an. Das Abwarten einer etwaigen
Entscheidung im Hauptsacheverfahren erscheint schon deshalb als
zumutbar, weil der Antragsteller derzeit - wie ausgeführt - nicht
unerhebliche schulische Förderleistungen erhält. Im Übrigen erscheint es
auch als bisher nicht hinreichend geklärt, welcher weiteren Förderung
es hier bedürfte und ob die bisher im Wesentlichen in Rede stehende
Rechtschreibförderung - etwa bei dem L - angemessen und ausreichend ist.
Der als privater Nachhilfelehrer tätige Herr La , der dem Antragsteller
vorübergehend Nachhilfeunterricht erteilt hat, spricht in seiner
Stellungnahme vom 14. Oktober 2010 davon, dass aus seiner Sicht im Falle
des Antragstellers sofort und langfristig Ergotherapie und Logopädie
angezeigt seien. Sollte dies für einen medizinischen Hintergrund der
schulischen Defizite des Antragstellers sprechen, müssten - wie der
Antragsgegner zu Recht geltend macht - zunächst entsprechende Maßnahmen
zur Beseitigung der Ursachen in Erwägung gezogen werden. Die hiermit im
Zusammenhang stehenden Fragen können im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden.
Nach allem kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Die
Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 73a SGG
i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Wenn die Be-schwerde auch
letztlich erfolglos geblieben ist, so vermag der Senat ihr gleichwohl
die für die Bewilligung von PKH erforder-lichen hinreichenden
Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO nicht abzusprechen. Dies gilt
insbesondere im Hinblick auf die zu erörternden Fragen des § 21 Abs. 6
SGB II. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das PKH-Verfahren den
Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst
bieten, sondern lediglich zugänglich machen will.
Die wirtschaftlichen PKH-Voraussetzungen sind erfüllt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146751&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/11/21-abs-6-sgb-ii-ist-die-einzige.html
http://www.mags.nrw.de/08_PDF/003/110801_arbeitshilfe_bildungs-teilhabepaket.pdf
Gruß Willi S
In
einem heute veröffentlichtem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgerichs hat dieses festgestellt, dass als einzige
Rechtsgrundlage im Bereich des ALG II für die Übernahme der Kosten für
Nachhilfeunterricht § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht kommt.
Auch
die Bezieher von Sozialgeld können einen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB
II geltend machen.Die Asthmaerkrankung des Antragstellers begründet
keine atypische Lebenslage.
Das LSG führt dazu folgendes aus :
Für
die Zeit ab Antragseingang kommt als Anspruchsgrundlage allein § 21
Abs. 6 SGB II in der zum 3. Juni 2010 in Kraft ge-tretenen Fassung des
Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) in Betracht. Die Vorschrift
enthält in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, NJW 2010,
505-518) eine Härtefallklausel, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige
einen Mehrbedarf erhalten, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer,
laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.
Ein
solcher Anspruch kann im Grundsatz auch dem Antragsteller zustehen,
obwohl er kein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne der Vorschrift
ist. Auch die Bezieher von Sozialgeld können nämlich einen Anspruch nach
§ 21 Abs. 6 SGB II geltend machen, wie sich aus dem Verweis in § 28
Abs. 1 Satz 2 SGB II auf § 19 Satz 1 SGB II ergibt.
Der Senat vermag jedoch die Unabweisbarkeit des geltend ge-machten Bedarfs im Ergebnis nicht zu erkennen.
Eine
Definition dieses Begriffs hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Das
BVerfG hat es in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 (a.a.O.) als
mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG unvereinbar
angesehen, dass das SGB II keinen An-spruch auf Leistungen zur
Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums
unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs
gewährt. Ein solcher Sonderbedarf bezieht sich somit auf die Deckung
eines men-schenwürdigen Existenzminimums.
Dies ist auch Maßstab
für die Auslegung von § 21 Abs. 6 SGB II und des Begriffs "unabweisbar"
(so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August
2010, L 13 AS 3318/10 ER-B). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks.
17/1465 S. 8 f.) soll der Anspruch unter den Aspekten des nicht
erfassten atypischen Bedarfs sowie eines ausnahmsweise höheren,
über-durchschnittlichen Bedarfs angesichts seiner engen und strikten
Tatbestandsvoraussetzungen auf wenige Fälle begrenzt sein (vgl. auch
BVerfG a.a.O.).
Unabweisbar ist ein (Sonder-)Bedarf nach Ansicht
des Senats deshalb nicht schon, wenn er für denjenigen, der den Anspruch
geltend macht, günstig ist. Erforderlich ist vielmehr, dass bei
Verzicht auf die beanspruchte Leistung das menschenwürdige
Existenzminimum nicht sichergestellt ist. Hiervon vermag der Senat
vorliegend nicht auszugehen.
Denn der Antragsteller erhält eine
umfängliche schulische Förderung, die insbesondere seinem anerkannten
Förderbedarf im Bereich Lernen Rechnung trägt. Zwar hat er in letzter
Zeit, wie sich aus dem Bericht der Grundschule ergibt, trotz der
Betreuung durch die Lehrkraft des Förderzentrums nur geringe
Fortschritte im Bereich der Rechtschreibung gemacht; andererseits sind
indessen nach dem Bericht Verbesserungen der Lesefertigkeit sowie im
Bereich der Mathematik unverkennbar.
Der Senat hat zur Kenntnis
genommen, dass der Leiter der Grundschule W zusammenfassend ausgeführt
hat, dass bei einem lernwilligen und motivierten Schüler wie dem
Antragsteller zusätzliche Förderung durch spezielle Nachhilfe einen
deutlichen Lernzuwachs erwarten lasse.
Damit ist jedoch die
Unabweisbarkeit des in Rede stehenden Bedarfs nicht dargetan. Insoweit
fehlt es auch - wie der Antragsgegner zu Recht einwendet - an einer für
die Leistungsgewährung erforderlichen atypischen Lebenslage des
Antragstellers. Eine solche Atypik lässt sich allein mit bestimmten
Lern- bzw. Leistungsdefiziten im schulischen Alltag nicht begründen.
Erforderlich
sind vielmehr besondere Einzelfallumstände wie zum Beispiel eine
längerfristige Erkrankung des Schülers, die die Ursache für die
aufgetretenen Defizite gesetzt haben.
Die Asthmaerkrankung
begründet eine atypische Lebenslage in diesem Sinne nicht, zumal die dem
Senat vorliegenden Gutachten und sonstigen Unterlagen darauf hindeuten,
dass diese Erkrankung die schulischen Leistungen und
Teilnahmemöglichkeiten des Antragstellers nicht wesentlich
beeinträchtigt.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 26.10.2010, - L 3 AS 181/10 B -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146751&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
. Instanz Sozialgericht Itzehoe S 12 AS 177/10 ER 31.08.2010
2. Instanz Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 3 AS 181/10 B 26.10.2010 rechtskräftig
3. Instanz
Sachgebiet Sonstige Angelegenheiten
Entscheidung
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Itzehoe vom 31. August 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe ohne Raten-zahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H
G , I , bewilligt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Übernahme von Nachhilfekosten.
Der
2000 geborene Antragsteller, der unter einer Asthmaerkrankung leidet,
bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter und drei Geschwistern
von dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er besucht seit dem
Schuljahr 2007/2008 die Grundschule W in I.
Am 4. Februar 2010
unterzog der Antragsteller sich einem Rechtschreibtest bei dem
Lehrinstitut L (L ) in I. In dem hierüber gefertigten Bericht des L vom
10. März 2010 heißt es, das Testergebnis weise eine ausgeprägte
Rechtschreibschwä-che des Antragstellers aus. Die Förderempfehlung laute
"drin-gender Förderbedarf". Das L schlug eine von ihm angebotene
pädagogische Therapie vor (Kosten für einen Kurs: 2.368,00 EUR). Am 8.
Februar 2010 nahm der Antragsteller eine Recht-schreibförderung auf. An
dem Unterricht des L hat er nach Angaben seiner Mutter bis April 2010
teilgenommen. Die Kursge-bühren für Februar sind von dem früheren Freund
der Mutter be-glichen worden; weitere Kursgebühren sind aus
finanziellen bzw. wirtschaftlichen Gründen der Familie nicht gezahlt
worden.
In einem Gutachten der P -Schule I - Förderzentrum - vom
20. April 2010 wurde bei dem Antragsteller ein son-derpädagogischer
Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt "Ler-nen" festgestellt. Es heißt
in dem Gutachten, der Antragsteller benötige individuelle Förderung nach
dem Lehrplan sonder-pädagogischer Förderung. Seit 2009 erhielt der
Antragsteller an der Grundschule W Förderunterricht, der ein- bis
zweimal wöchentlich stattfindet. Seit Beginn des Schuljahres 2010/2011
nimmt er an der Grundschule am Unterricht der Klasse 3c statt. Diese
Klasse ist eine Integrationsklasse, in der auch sechs Kinder mit
anerkanntem Förderbedarf im Bereich Lernen un-terrichtet werden.
Erstmals
mit Schreiben vom 15. März 2010 beantragte die Mutter des
Antragstellers die Übernahme von Nachhilfekosten. Diesen Antrag lehnte
der Antragsgegner mit Bescheid vom 8. April 2010 mit der Begründung ab,
Kosten für Nachhilfeunterricht könnten in der Regel nicht übernommen
werden. Vorrangig seien schuli-sche Angebote wie Förderkurse zu nutzen.
Die Kosten für Nach-hilfeunterricht könnten nur im besonderen Einzelfall
gewährt werden. Voraussetzung dafür sei, dass es einen besonderen
An-lass gebe, zum Beispiel langfristige Erkrankung oder Todesfall in der
Familie. Zudem müsse die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfs
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, längstens bis zum
Schuljahresende, bestehen.
Am 20. Mai 2010 wiederholte die Mutter
des Antragstellers den Antrag auf Übernahme der Nachhilfekosten. Sie
legte ein Schreiben der Grundschule W vom 6. Mai 2010 vor, in dem eine
weitere Förderung des Antragstellers am L befürwor-tetet wurde. Auf den
erneuten Antrag verwies der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Juni 2010
auf seinen Bescheid vom 8. April 2010. Die Mutter des Antragstellers
bestritt, diesen Bescheid zuvor erhalten zu haben, und widersprach der
Ablehnung. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Juni 2010 verwarf
der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2010 als
unzulässig. Er führte aus, dass bereits bei der Antragstel-lung am 20.
Mai 2010 kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestanden habe, weil der
Antragsteller den Unterricht am L zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besucht
habe.
Den am 8. Juli 2010 bei dem Sozialgericht Itzehoe
eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das
Sozialgericht nach Durchführung eines Erörterungstermins am 11. August
2010 mit Beschluss vom 31. August 2010 abgelehnt. Auf den Beschluss wird
wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen der
Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen den Beschluss richtet
sich die am 21. September 2010 bei dem Sozialgericht Itzehoe
eingegangene Beschwerde des Antrag-stellers, für die er gleichzeitig die
Bewilligung von Prozess-kostenhilfe (PKH) beantragt. Zur Begründung
macht seine Mutter im Wesentlichen geltend, dass ihr Sohn am L weiter
Förderung erhalten müsse, um auf der Grundschule W verbleiben zu können.
Anderenfalls würde er letztendlich auf die Schule für Lernbehinderte
"abgeschoben" werden müssen. Soweit das So-zialgericht darauf abgestellt
habe, dass der Antragsteller seit Mitte Juli 2010 kostenlosen
Nachhilfeunterricht von Herrn La erhalte, den dieser nach einer
Presseveröffentlichung über den Fall des Antragstellers angeboten habe,
sei darauf hinzuweisen, dass Herr La diesen Unterricht Mitte August 2010
beendet habe. Die sonderpädagogische Förderung des Antragstellers an
der Grundschule W sei sinnvoll, aber nicht ausreichend.
Ergänzend
reicht der Antragsteller einen aktuellen Bericht der Grundschule W vom
25. Oktober 2010 über seinen aktu-ellen Leistungsstand zur Akte.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.
Der
Senat hat eine Auskunft des Herrn La vom 14. Oktober 2010 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des
Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
einschließlich der beigezogenen Ver-waltungsvorgänge des Antragsgegners
Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte
Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den
Antrag auf Er-lass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht
abge-lehnt. Das Beschwerdeverfahren führt letztlich zu keiner ande-ren
Beurteilung. Ob der Ablehnungsbescheid vom 10. Juni 2010 in der
Hauptsache inzwischen Bestandskraft erlangt hat, kann dabei offen
bleiben, weil der Widerspruch der Mutter des An-tragstellers sich
gleichzeitig gegen den Bescheid vom 8. April 2010 gerichtet haben dürfte
und eine Bescheidung insoweit of-fenbar noch nicht erfolgt ist.
Das
Sozialgericht hat die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach
§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten-den abstrakten Maßstäbe
zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat
hierauf Bezug.
Sollte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung sich auf Aufwendungen beziehen, die vor Eingang des Antrags
bei Gericht (8. Juli 2010) getätigt worden sind, wäre der Antrag wegen
Fehlens eines Anordnungsgrundes unbegründet. Denn der Erlass einer
einstweiligen Anordnung dient der Behebung einer aktuellen Notlage. Die
Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG dient grundsätzlich der
"Abwendung" wesentlicher Nachteile und ist deshalb gegenwartsbezogen,
d.h. sie setzt eine noch bestehende Notlage voraus. Bezüglich einer
Leistungsgewährung für die Vergangenheit liegt eine aktuelle Notlage in
der Regel nicht vor. Gesichtspunkte, die hier zu einer anderen
Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich.
Für die Zeit
ab Antragseingang kommt als Anspruchsgrundlage allein § 21 Abs. 6 SGB II
in der zum 3. Juni 2010 in Kraft ge-tretenen Fassung des Gesetzes vom
27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) in Betracht. Die Vorschrift enthält in
Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.
Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, NJW 2010, 505-518)
eine Härtefallklausel, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige einen
Mehrbedarf erhalten, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender,
nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Ein solcher Anspruch
kann im Grundsatz auch dem Antragsteller zustehen, obwohl er kein
erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne der Vorschrift ist. Auch die
Bezieher von Sozialgeld können nämlich einen Anspruch nach § 21 Abs. 6
SGB II geltend machen, wie sich aus dem Verweis in § 28 Abs. 1 Satz 2
SGB II auf § 19 Satz 1 SGB II ergibt.
Der Senat vermag jedoch die
Unabweisbarkeit des geltend ge-machten Bedarfs im Ergebnis nicht zu
erkennen. Eine Definition dieses Begriffs hat der Gesetzgeber nicht
vorgenommen. Das BVerfG hat es in seiner Entscheidung vom 9. Februar
2010 (a.a.O.) als mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art 20 Abs. 1
GG unvereinbar angesehen, dass das SGB II keinen An-spruch auf
Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen
Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen,
besonderen Bedarfs gewährt. Ein solcher Sonderbedarf bezieht sich somit
auf die Deckung eines men-schenwürdigen Existenzminimums. Dies ist auch
Maßstab für die Auslegung von § 21 Abs. 6 SGB II und des Begriffs
"unabweisbar" (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss
vom 3. August 2010, L 13 AS 3318/10 ER-B, veröffentlicht in juris). Nach
der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/1465 S. 8 f.) soll der Anspruch
unter den Aspekten des nicht erfassten atypischen Bedarfs sowie eines
ausnahmsweise höheren, über-durchschnittlichen Bedarfs angesichts seiner
engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen auf wenige Fälle begrenzt
sein (vgl. auch BVerfG a.a.O.).
Unabweisbar ist ein
(Sonder-)Bedarf nach Ansicht des Senats deshalb nicht schon, wenn er für
denjenigen, der den Anspruch geltend macht, günstig ist. Erforderlich
ist vielmehr, dass bei Verzicht auf die beanspruchte Leistung das
menschenwürdige Existenzminimum nicht sichergestellt ist. Hiervon vermag
der Senat vorliegend nicht auszugehen. Denn der Antragsteller erhält
eine umfängliche schulische Förderung, die insbesondere seinem
anerkannten Förderbedarf im Bereich Lernen Rechnung trägt. Zwar hat er
in letzter Zeit, wie sich aus dem Bericht der Grundschule W vom 25.
Oktober 2010 ergibt, trotz der Betreuung durch die Lehrkraft des
Förderzentrums nur geringe Fortschritte im Bereich der Rechtschreibung
gemacht; andererseits sind indessen nach dem Bericht Verbesserungen der
Lesefertigkeit sowie im Bereich der Mathematik unverkennbar. Der Senat
hat zur Kenntnis genommen, dass der Leiter der Grundschule W
zusammenfassend ausgeführt hat, dass bei einem lernwilligen und
motivierten Schüler wie dem Antragsteller zusätzliche Förderung durch
spezielle Nachhilfe einen deutlichen Lernzuwachs erwarten lasse.
Damit
ist jedoch die Unabweisbarkeit des in Rede stehenden Bedarfs nicht
dargetan. Insoweit fehlt es auch - wie der Antragsgegner zu Recht
einwendet - an einer für die Leistungsgewährung erforderlichen
atypischen Lebenslage des Antragstellers. Eine solche Atypik lässt sich
allein mit bestimmten Lern- bzw. Leistungsdefiziten im schulischen
Alltag nicht begründen. Erforderlich sind vielmehr besondere
Einzelfallumstände wie zum Beispiel eine längerfristige Erkrankung des
Schülers, die die Ursache für die aufgetretenen Defizite gesetzt haben.
Die Asthmaerkrankung begründet eine atypische Lebenslage in diesem Sinne
nicht, zumal die dem Senat vorliegenden Gutachten und sonstigen
Unterlagen darauf hindeuten, dass diese Erkrankung die schulischen
Leistungen und Teilnahmemöglichkeiten des Antragstellers nicht
wesentlich beeinträchtigt.
Unabhängig davon, dass nach
Vorstehendem nicht vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ausgegangen
werden kann, sieht der Senat auch den erforderlichen Anordnungsgrund
nicht als hin-reichend glaubhaft gemacht an. Das Abwarten einer etwaigen
Entscheidung im Hauptsacheverfahren erscheint schon deshalb als
zumutbar, weil der Antragsteller derzeit - wie ausgeführt - nicht
unerhebliche schulische Förderleistungen erhält. Im Übrigen erscheint es
auch als bisher nicht hinreichend geklärt, welcher weiteren Förderung
es hier bedürfte und ob die bisher im Wesentlichen in Rede stehende
Rechtschreibförderung - etwa bei dem L - angemessen und ausreichend ist.
Der als privater Nachhilfelehrer tätige Herr La , der dem Antragsteller
vorübergehend Nachhilfeunterricht erteilt hat, spricht in seiner
Stellungnahme vom 14. Oktober 2010 davon, dass aus seiner Sicht im Falle
des Antragstellers sofort und langfristig Ergotherapie und Logopädie
angezeigt seien. Sollte dies für einen medizinischen Hintergrund der
schulischen Defizite des Antragstellers sprechen, müssten - wie der
Antragsgegner zu Recht geltend macht - zunächst entsprechende Maßnahmen
zur Beseitigung der Ursachen in Erwägung gezogen werden. Die hiermit im
Zusammenhang stehenden Fragen können im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden.
Nach allem kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Die
Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 73a SGG
i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Wenn die Be-schwerde auch
letztlich erfolglos geblieben ist, so vermag der Senat ihr gleichwohl
die für die Bewilligung von PKH erforder-lichen hinreichenden
Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO nicht abzusprechen. Dies gilt
insbesondere im Hinblick auf die zu erörternden Fragen des § 21 Abs. 6
SGB II. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das PKH-Verfahren den
Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst
bieten, sondern lediglich zugänglich machen will.
Die wirtschaftlichen PKH-Voraussetzungen sind erfüllt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146751&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/11/21-abs-6-sgb-ii-ist-die-einzige.html
http://www.mags.nrw.de/08_PDF/003/110801_arbeitshilfe_bildungs-teilhabepaket.pdf
Gruß Willi S
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