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LSG Bayern: Direktzahlungen von Unterkunftskosten eines SGB II-Empfängers an Vermieter
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LSG Bayern: Direktzahlungen von Unterkunftskosten eines SGB II-Empfängers an Vermieter
Ein Vermieter, dem das
Jobcenter die Wohnungsmiete gemäß § 22 Abs. 7 SGB II direkt überweist,
erhält dadurch keinen Leistungsanspruch, nur eine Empfangsberechtigung.
Durch die Direktzahlung an den Vermieter erbringt das Jobcenter eine
Leistung an den Leistungsberechtigten, dem das Arbeitslosengeld II
bewilligt wurde.
So die Rechtsauffassung des Bayrischen LSG, Urteil vom 21.01.2013 - L 7 AS 381/12 , Revision wird zugelassen
Wenn
die Leistungsbewilligung rechtswidrig ist oder wird, kann das Jobcenter
den Bescheid gemäß §§ 45, 48 SGB X gegenüber dem Leistungsberechtigten
zurücknehmen oder aufheben und von diesem gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die
Erstattung der an den Vermieter überwiesenen Miete verlangen.
Den Vermieter kann das Jobcenter nicht gemäß § 50 SGB X durch Verwaltungsakt zur Erstattung der Miete verpflichten.
Der
allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass
im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis Leistungen ohne
rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige rechtsgrundlose
Vermögensverschiebungen stattgefunden haben.
Ein Verwaltungsakt ist
dazu nicht möglich. Eine spezialgesetzliche Regelung, insbes. § 50 SGB
X, darf dadurch nicht umgangen werden.
Die §§ 44 ff SGB X sind
ein geschlossenes System für die Aufhebung und Erstattung von zu Unrecht
erbrachten Leistungen im Verhältnis zum Leistungsberechtigten und
schließen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem
Leistungsberechtigten aus.
Anmerkung: S.a. Sozialrechtsexperte:
Überweisung der Miete an den Vermieter durch das Jobcenter ist keine
Zusicherung und begründet keinen eigenen Anspruch des Vermieters auf
Mietzahlungen, Renovierungskosten und Schadensersatz (vgl. dazu
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.01.2011 - S 17 AS 5518/08).
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/lsg-bayern-direktzahlungen-von.html
Willi S
Jobcenter die Wohnungsmiete gemäß § 22 Abs. 7 SGB II direkt überweist,
erhält dadurch keinen Leistungsanspruch, nur eine Empfangsberechtigung.
Durch die Direktzahlung an den Vermieter erbringt das Jobcenter eine
Leistung an den Leistungsberechtigten, dem das Arbeitslosengeld II
bewilligt wurde.
So die Rechtsauffassung des Bayrischen LSG, Urteil vom 21.01.2013 - L 7 AS 381/12 , Revision wird zugelassen
Wenn
die Leistungsbewilligung rechtswidrig ist oder wird, kann das Jobcenter
den Bescheid gemäß §§ 45, 48 SGB X gegenüber dem Leistungsberechtigten
zurücknehmen oder aufheben und von diesem gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die
Erstattung der an den Vermieter überwiesenen Miete verlangen.
Den Vermieter kann das Jobcenter nicht gemäß § 50 SGB X durch Verwaltungsakt zur Erstattung der Miete verpflichten.
Der
allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass
im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis Leistungen ohne
rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige rechtsgrundlose
Vermögensverschiebungen stattgefunden haben.
Ein Verwaltungsakt ist
dazu nicht möglich. Eine spezialgesetzliche Regelung, insbes. § 50 SGB
X, darf dadurch nicht umgangen werden.
Die §§ 44 ff SGB X sind
ein geschlossenes System für die Aufhebung und Erstattung von zu Unrecht
erbrachten Leistungen im Verhältnis zum Leistungsberechtigten und
schließen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem
Leistungsberechtigten aus.
Anmerkung: S.a. Sozialrechtsexperte:
Überweisung der Miete an den Vermieter durch das Jobcenter ist keine
Zusicherung und begründet keinen eigenen Anspruch des Vermieters auf
Mietzahlungen, Renovierungskosten und Schadensersatz (vgl. dazu
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.01.2011 - S 17 AS 5518/08).
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten.
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Willi S
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