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Kopfzahlprinzip bei Leistung für Unterkunft darf nicht zu Sippenhaftung führen
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Kopfzahlprinzip bei Leistung für Unterkunft darf nicht zu Sippenhaftung führen
Das Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen – L 6 AS 335/09 B ER -
hat einer alleinerziehenden Mutter und ihrem minderjährigen Sohn in
einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die vollen Kosten für
Unterkunft und Heizung zugesprochen. Ihrem zweiten, 1987 geborenen Sohn
war zuvor das Arbeitslosengeld II aufgrund wiederholter
Pflichtverletzungen für drei Monate komplett gestrichen worden. Diese Sanktion
wirkte sich faktisch auch auf die restliche Familie aus: deren
Unterkunftskosten waren nun nur noch zu zwei Dritteln gedeckt, da die
Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) die
Kosten innerhalb der Familie nach Köpfen aufteilte.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landessozialgericht darauf
hingewiesen, dass grundsätzlich zwar Leistungen für Unterkunft und
Heizung anteilig (pro Kopf) zu gewähren sind, wenn Hilfebedürftige mit
anderen Personen zusammenleben. Besonderheiten können aber ein Abweichen
von diesem Kopfzahlprinzip rechtfertigen. In Fällen wie dem
vorliegenden liefe ein Festhalten an diesem Prinzip auf eine
Sippenhaftung hinaus, die dem Sozialrecht fremd ist. Die mitbetroffenen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft würden ansonsten faktisch für das
Fehlverhalten des volljährigen Familienmitglieds mitsanktioniert.
Im entschiedenen Fall können die Antragsteller nach der Überzeugung
des Gerichts das Verhalten des volljährigen Sohnes weder rechtlich noch
tatsächlich beeinflussen. Die alleinerziehende Antragstellerin hatte
glaubhaft gemacht, alles unternommen zu haben, um Einfluss auf dessen
Verhalten zu gewinnen. Der erwachsene Sohn verweigert aber weiterhin
sämtliche Mitwirkung gegenüber der Arbeitsgemeinschaft.
Aus dem Beschluss (bearbeitetet und gekürzt):
Bei einer aus mehreren Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft führt
die gegen einen unter 25-Jährigen nach § 31 Abs. 5 SGB II
ausgesprochene Sanktion zu einer nicht unerheblichen faktischen
Mitbetroffenheit der übrigen Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft. Wird
dies bei Beschränkung des Arbeitslosengeldes II auf die Leistungen nach
§ 22 SGB II (§ 35 Abs. 5 Satz 1 SGB II) durch die Möglichkeit der
Erbringung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen (§ 31
Abs. 5 Satz 6 SGB II i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II) noch einigermaßen
abgeschwächt, verschärft sich die Mitbetroffenheit der übrigen
hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Falle des
vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II, also unter Einschluss
der für den sanktionierten unter 25-Jährigen eigentlich zu
berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung deutlich. Denn im
Außenverhältnis zum Vermieter besteht für die Eltern nach wie vor eine
mietvertragliche Verpflichtung zur Entrichtung des vollständigen
Mietzinses für die von der mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft genutzte
Wohnung. Da die von der Sanktion mitbetroffenen sonstigen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft den fehlenden ‘Mietanteil’… aufgrund ihrer eigenen
Hilfebedürftigkeit letztlich nur unter Rückgriff auf die ihnen zur
Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden bzw gewährten
SGB II-Leistungen ausgleichen könnten, entstehen entweder Mietrückstände
oder es tritt im ‘Sanktionszeitraum’ eine spürbare Bedarfsunterdeckung
bei den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft ein. Hierfür findet
sich im SGB II keine Rechtfertigung.
Die verschärfte ‘Mitsanktionierung’ von Eltern und Geschwistern eines
volljährigen unter 25-Jährigen, der sich… nachhaltig weigert, ihm
rechtmäßig auferlegte Pflichten zur Eingliederung in Arbeit nachzukommen
und auch durch den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II
nicht zu einem nachträglichen ‘Wohlverhalten’ i.S.d. § 31 Abs. 5 Satz 5
SGB II angehalten werden kann, widerspricht auch dem in § 1 Abs. 1 Satz 4
Nr. 5 (gemeint: Nr. 4) SGB II angelegten Grundsatz familiengerechter
Hilfe. Danach sind die Leistungen insbesondere auf die Berücksichtigung
der familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige
betreuen, auszurichten. Obgleich mit dieser Regelung in erster Linie
Rücksicht auf Verpflichtungen und Einschränkungen des Erwerbsfähigen
wegen der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen genommen
werden soll (vgl BT-Drucks. 15/1516, S. 50) und eine dem § 25 Abs. 3
BSHG über den Schutz der unterhaltsberechtigten Angehörigen und anderer
Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bzw. dem § 16 SGB XII (vormals: § 7
BSHG) über familiengerechte Leistungen vergleichbare Regelung nicht
ausdrücklich in das SGB II aufgenommen wurde, spricht doch bereits die
nicht abschließend zu verstehende Auflistung in § 1 Abs 1 Satz 4 Nrn. 1
bis 5 SGB II (‘insbesondere’) unter Berücksichtigung des
verfassungsrechtlich garantierten besonderen Schutzes der Familie (Art. 6
Abs. 1 GG) für eine erweiternde Auslegung der finalprogrammatischen
Zielsetzung in § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 (gemeint: Nr. 4) SGB II. Danach
muss auch im Falle der rechtmäßigen Sanktionierung des Fehlverhaltens
eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 31 Abs. 5 Satz 2 SGB II der
Wegfall des ihn betreffenden ‘Mietanteils’ über § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB
II (bei drohender Wohnungslosigkeit über § 22 Abs. 5 SGB II) korrigiert
werden.
Für die hier vertretene Auffassung spricht nicht zuletzt, dass der
Grundsicherungsträger nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 5 Satz 2 SGB II im
Falle einer (erstmaligen) wiederholten Pflichtverletzung binnen
Jahresfrist keinerlei Möglichkeit hat, die Schärfe der Sanktion an die
Art und das Gewicht der jeweiligen Pflichtverletzung anzupassen.
Stattdessen fällt bei gegebener wiederholter Pflichtverletzung das
Arbeitslosengeld II in Gänze weg. Zwar hat der Gesetzgeber zur Wahrung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in § 31 Abs. 5 Satz 4 SGB II
i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II geregelt, dass diese verschärfte
Sanktionierung nur eintritt, wenn die wiederholte Pflichtverletzung
innerhalb eines Jahres seit Beginn des vorangegangenen
Sanktionszeitraums begangen wird. Auch wurde offenbar aus vergleichbaren
verfassungsrechtlichen Erwägungen dem Grundsicherungsträger die
Befugnis eingeräumt, bei einem vollständigen Wegfall des
Arbeitslosengeldes II unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des
Einzelfalles wieder Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren,
wenn der sanktionierte erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen Pflichten
zeitlich verzögert nachkommt (vgl. BT-Drucks. 16/1696, S. 27 f.).
Insbesondere mit der letztgenannten Befugnis kann jedoch – wie
vorliegend nachhaltig deutlich wird – der Grundsicherungsträger auf ein
für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft besonders
nachteiliges und andauerndes Fehlverhalten eines unter 25-Jährigen und
die daraus resultierenden Folgen (in Einzelfall drohender Verlust ihrer
Wohnung und damit unter Umständen ihres sozialen Umfeldes) über § 31
Abs. 5 Satz 2 SGB II in der derzeitigen Fassung nicht angemessen
reagieren.“
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=120171
Willi S
hat einer alleinerziehenden Mutter und ihrem minderjährigen Sohn in
einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die vollen Kosten für
Unterkunft und Heizung zugesprochen. Ihrem zweiten, 1987 geborenen Sohn
war zuvor das Arbeitslosengeld II aufgrund wiederholter
Pflichtverletzungen für drei Monate komplett gestrichen worden. Diese Sanktion
wirkte sich faktisch auch auf die restliche Familie aus: deren
Unterkunftskosten waren nun nur noch zu zwei Dritteln gedeckt, da die
Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) die
Kosten innerhalb der Familie nach Köpfen aufteilte.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landessozialgericht darauf
hingewiesen, dass grundsätzlich zwar Leistungen für Unterkunft und
Heizung anteilig (pro Kopf) zu gewähren sind, wenn Hilfebedürftige mit
anderen Personen zusammenleben. Besonderheiten können aber ein Abweichen
von diesem Kopfzahlprinzip rechtfertigen. In Fällen wie dem
vorliegenden liefe ein Festhalten an diesem Prinzip auf eine
Sippenhaftung hinaus, die dem Sozialrecht fremd ist. Die mitbetroffenen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft würden ansonsten faktisch für das
Fehlverhalten des volljährigen Familienmitglieds mitsanktioniert.
Im entschiedenen Fall können die Antragsteller nach der Überzeugung
des Gerichts das Verhalten des volljährigen Sohnes weder rechtlich noch
tatsächlich beeinflussen. Die alleinerziehende Antragstellerin hatte
glaubhaft gemacht, alles unternommen zu haben, um Einfluss auf dessen
Verhalten zu gewinnen. Der erwachsene Sohn verweigert aber weiterhin
sämtliche Mitwirkung gegenüber der Arbeitsgemeinschaft.
Aus dem Beschluss (bearbeitetet und gekürzt):
Bei einer aus mehreren Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft führt
die gegen einen unter 25-Jährigen nach § 31 Abs. 5 SGB II
ausgesprochene Sanktion zu einer nicht unerheblichen faktischen
Mitbetroffenheit der übrigen Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft. Wird
dies bei Beschränkung des Arbeitslosengeldes II auf die Leistungen nach
§ 22 SGB II (§ 35 Abs. 5 Satz 1 SGB II) durch die Möglichkeit der
Erbringung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen (§ 31
Abs. 5 Satz 6 SGB II i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II) noch einigermaßen
abgeschwächt, verschärft sich die Mitbetroffenheit der übrigen
hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Falle des
vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II, also unter Einschluss
der für den sanktionierten unter 25-Jährigen eigentlich zu
berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung deutlich. Denn im
Außenverhältnis zum Vermieter besteht für die Eltern nach wie vor eine
mietvertragliche Verpflichtung zur Entrichtung des vollständigen
Mietzinses für die von der mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft genutzte
Wohnung. Da die von der Sanktion mitbetroffenen sonstigen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft den fehlenden ‘Mietanteil’… aufgrund ihrer eigenen
Hilfebedürftigkeit letztlich nur unter Rückgriff auf die ihnen zur
Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden bzw gewährten
SGB II-Leistungen ausgleichen könnten, entstehen entweder Mietrückstände
oder es tritt im ‘Sanktionszeitraum’ eine spürbare Bedarfsunterdeckung
bei den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft ein. Hierfür findet
sich im SGB II keine Rechtfertigung.
Die verschärfte ‘Mitsanktionierung’ von Eltern und Geschwistern eines
volljährigen unter 25-Jährigen, der sich… nachhaltig weigert, ihm
rechtmäßig auferlegte Pflichten zur Eingliederung in Arbeit nachzukommen
und auch durch den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II
nicht zu einem nachträglichen ‘Wohlverhalten’ i.S.d. § 31 Abs. 5 Satz 5
SGB II angehalten werden kann, widerspricht auch dem in § 1 Abs. 1 Satz 4
Nr. 5 (gemeint: Nr. 4) SGB II angelegten Grundsatz familiengerechter
Hilfe. Danach sind die Leistungen insbesondere auf die Berücksichtigung
der familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige
betreuen, auszurichten. Obgleich mit dieser Regelung in erster Linie
Rücksicht auf Verpflichtungen und Einschränkungen des Erwerbsfähigen
wegen der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen genommen
werden soll (vgl BT-Drucks. 15/1516, S. 50) und eine dem § 25 Abs. 3
BSHG über den Schutz der unterhaltsberechtigten Angehörigen und anderer
Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bzw. dem § 16 SGB XII (vormals: § 7
BSHG) über familiengerechte Leistungen vergleichbare Regelung nicht
ausdrücklich in das SGB II aufgenommen wurde, spricht doch bereits die
nicht abschließend zu verstehende Auflistung in § 1 Abs 1 Satz 4 Nrn. 1
bis 5 SGB II (‘insbesondere’) unter Berücksichtigung des
verfassungsrechtlich garantierten besonderen Schutzes der Familie (Art. 6
Abs. 1 GG) für eine erweiternde Auslegung der finalprogrammatischen
Zielsetzung in § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 (gemeint: Nr. 4) SGB II. Danach
muss auch im Falle der rechtmäßigen Sanktionierung des Fehlverhaltens
eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 31 Abs. 5 Satz 2 SGB II der
Wegfall des ihn betreffenden ‘Mietanteils’ über § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB
II (bei drohender Wohnungslosigkeit über § 22 Abs. 5 SGB II) korrigiert
werden.
Für die hier vertretene Auffassung spricht nicht zuletzt, dass der
Grundsicherungsträger nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 5 Satz 2 SGB II im
Falle einer (erstmaligen) wiederholten Pflichtverletzung binnen
Jahresfrist keinerlei Möglichkeit hat, die Schärfe der Sanktion an die
Art und das Gewicht der jeweiligen Pflichtverletzung anzupassen.
Stattdessen fällt bei gegebener wiederholter Pflichtverletzung das
Arbeitslosengeld II in Gänze weg. Zwar hat der Gesetzgeber zur Wahrung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in § 31 Abs. 5 Satz 4 SGB II
i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II geregelt, dass diese verschärfte
Sanktionierung nur eintritt, wenn die wiederholte Pflichtverletzung
innerhalb eines Jahres seit Beginn des vorangegangenen
Sanktionszeitraums begangen wird. Auch wurde offenbar aus vergleichbaren
verfassungsrechtlichen Erwägungen dem Grundsicherungsträger die
Befugnis eingeräumt, bei einem vollständigen Wegfall des
Arbeitslosengeldes II unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des
Einzelfalles wieder Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren,
wenn der sanktionierte erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen Pflichten
zeitlich verzögert nachkommt (vgl. BT-Drucks. 16/1696, S. 27 f.).
Insbesondere mit der letztgenannten Befugnis kann jedoch – wie
vorliegend nachhaltig deutlich wird – der Grundsicherungsträger auf ein
für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft besonders
nachteiliges und andauerndes Fehlverhalten eines unter 25-Jährigen und
die daraus resultierenden Folgen (in Einzelfall drohender Verlust ihrer
Wohnung und damit unter Umständen ihres sozialen Umfeldes) über § 31
Abs. 5 Satz 2 SGB II in der derzeitigen Fassung nicht angemessen
reagieren.“
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=120171
Willi S
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