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Sippenhaftung im Falle einer Sanktion bei den Kosten der Unterkunft ist dem Sozialrecht fremd
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Sippenhaftung im Falle einer Sanktion bei den Kosten der Unterkunft ist dem Sozialrecht fremd
Sippenhaftung im Falle einer Sanktion bei den Kosten der Unterkunft ist dem Sozialrecht fremd
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.2012,- L 6 AS 1589/10 -,Revision zugelassen
Denn waren die Kosten angemessen oder als unangemessene trotzdem zu
übernehmen und bestand die dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft fort, ist für
die Anwendung des Kopfteilprinzips in dieser Zeit ausnahmsweise (zur
grundsätzlichen Anwendung dieses Prinzip vgl BSG Urt v 18.02.2010 - B 14
AS 73/08 R - Rn 24; s auch Urteile v 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R - ; v
27.08.2008 - B 14/11b AS 55/06 R -; v 27.01.2009 - B 14/7b AS 8/07 R -;
v 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R -) dann kein Raum, wenn dem dritten
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auf der Grundlage eines
bestandskräftigen Sanktionsbescheids der Anspruch auf KdU entzogen
wurde.
Ist mit der Anrechnung des Kopfteils eine Lücke im eigenen Bedarf der
übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entstanden, wird ihnen
(mittelbar) ein Fehlverhalten zugerechnet, auf das sie jedenfalls bei
über 18jährigen Mitgliedern ihrer Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich
keinen rechtlich relevanten Einfluss haben (s Boerner in
Löns/Herold-Tews SGB II 3. Aufl. § 22 Rn 19, 23).
Eine Auflösung der Bedarfsgemeinschaft entspricht nicht den mit den
speziellen Bestimmungen für diesen Personenkreis verfolgten
wirtschaftlichen und pädagogisch wirkenden Absichten (s auch SG Aurich
Beschl v 06.06.2008 - S 25 AS 298/08 ER - ; zustimmend LSG Nds-Bremen
Beschl v 08.07.2009 - L 6 AS 335/09 B ER - Rn 9, 13).
Die Auswirkungen auf (die) andere(n) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
widerspricht auch dem personenbezogenen Charakter der Sanktion.
Sanktionen nach § 31 SGB II aF haben den Zweck, einen Pflichtverstoß zu
ahnden und/oder unzureichenden Bemühungen zur Überwindung der
Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken. Sie richten sich deshalb sinnfällig
nur gegen die Person, die sich pflicht- oder sozialwidrig verhalten
hat.
Noch deutlicher ist das bei den strengeren Sanktionen gegen jüngere
Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die einen
erzieherischen Effekt erreichen sollen (BT-Drucksache 16(11)108, S. 29;
16(11)114, S. 46; LSG Nds-Bremen Beschl v 08.07.2009 - L 6 AS 335/09 B
ER - Rn 9).
Gehören im Leistungszeitraum minderjährige Kinder der
Bedarfsgemeinschaft an, widerspricht jedenfalls dann die Unterdeckung
der KdU durch Anrechnung eines fiktiven Kopfanteils auch deren
besonderem Bedarf (vgl auch Wolf/Diehm SozSich 2006, 195) und dem in § 1
Abs 1 S 4 Nr 4 SGB II niedergelegten Grundsatz familiengerechter Hilfe
(s LSG Nds-Bremen Beschl v 08.07.2009 - L 6 AS 335/09 B ER - Rn 11).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153588&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/sippenhaftung-im-falle-einer-sanktion.html
Willi S
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