hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Sippenhaftung im Falle einer Sanktion bei den Kosten der Unterkunft ist dem Sozialrecht fremd

Nach unten

Sippenhaftung im Falle einer Sanktion bei den Kosten der Unterkunft ist dem Sozialrecht fremd  Empty Sippenhaftung im Falle einer Sanktion bei den Kosten der Unterkunft ist dem Sozialrecht fremd

Beitrag von Willi Schartema Mo Aug 13, 2012 2:30 pm


Sippenhaftung im Falle einer Sanktion bei den Kosten der Unterkunft ist dem Sozialrecht fremd

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.2012,- L 6 AS 1589/10 -,Revision zugelassen


Denn waren die Kosten angemessen oder als unangemessene trotzdem zu
übernehmen und bestand die dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft fort, ist für
die Anwendung des Kopfteilprinzips in dieser Zeit ausnahmsweise (zur
grundsätzlichen Anwendung dieses Prinzip vgl BSG Urt v 18.02.2010 - B 14
AS 73/08 R - Rn 24; s auch Urteile v 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R - ; v
27.08.2008 - B 14/11b AS 55/06 R -; v 27.01.2009 - B 14/7b AS 8/07 R -;
v 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R -) dann kein Raum, wenn dem dritten
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auf der Grundlage eines
bestandskräftigen Sanktionsbescheids der Anspruch auf KdU entzogen
wurde.

Ist mit der Anrechnung des Kopfteils eine Lücke im eigenen Bedarf der
übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entstanden, wird ihnen
(mittelbar) ein Fehlverhalten zugerechnet, auf das sie jedenfalls bei
über 18jährigen Mitgliedern ihrer Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich
keinen rechtlich relevanten Einfluss haben (s Boerner in
Löns/Herold-Tews SGB II 3. Aufl. § 22 Rn 19, 23).


Eine Auflösung der Bedarfsgemeinschaft entspricht nicht den mit den
speziellen Bestimmungen für diesen Personenkreis verfolgten
wirtschaftlichen und pädagogisch wirkenden Absichten (s auch SG Aurich
Beschl v 06.06.2008 - S 25 AS 298/08 ER - ; zustimmend LSG Nds-Bremen
Beschl v 08.07.2009 - L 6 AS 335/09 B ER - Rn 9, 13).


Die Auswirkungen auf (die) andere(n) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
widerspricht auch dem personenbezogenen Charakter der Sanktion.


Sanktionen nach § 31 SGB II aF haben den Zweck, einen Pflichtverstoß zu
ahnden und/oder unzureichenden Bemühungen zur Überwindung der
Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken. Sie richten sich deshalb sinnfällig
nur gegen die Person, die sich pflicht- oder sozialwidrig verhalten
hat.


Noch deutlicher ist das bei den strengeren Sanktionen gegen jüngere
Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die einen
erzieherischen Effekt erreichen sollen (BT-Drucksache 16(11)108, S. 29;
16(11)114, S. 46; LSG Nds-Bremen Beschl v 08.07.2009 - L 6 AS 335/09 B
ER - Rn 9).


Gehören im Leistungszeitraum minderjährige Kinder der
Bedarfsgemeinschaft an, widerspricht jedenfalls dann die Unterdeckung
der KdU durch Anrechnung eines fiktiven Kopfanteils auch deren
besonderem Bedarf (vgl auch Wolf/Diehm SozSich 2006, 195) und dem in § 1
Abs 1 S 4 Nr 4 SGB II niedergelegten Grundsatz familiengerechter Hilfe
(s LSG Nds-Bremen Beschl v 08.07.2009 - L 6 AS 335/09 B ER - Rn 11).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153588&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/sippenhaftung-im-falle-einer-sanktion.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» LSG Berlin- Brandenburg spricht einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft aus Berlin insgesamt 2000,- € an Entschädigung zu. (je Person 500 €). Das Verfahren betraf die Kosten der Unterkunft, mit einer Dauer von mehr als 31 Monaten zwischen dem Eingang der
» Wohngemeinschaft - keine Bedarfsgemeinschaft - Mietschulden - Sanktion - Kosten für Unterkunft und Heizung - Kopfzahl
» Zum Bedarf von Kosten der Unterkunft/Heizung (Kdu/H) wegen eines Erbfolgevertrages u. a. zu einer teilweise selbstgenutzten Eigentumswohnung.
» Grundsicherung für Arbeitssuchende, Kosten der Unterkunft, vorläufige Zusicherung für Aufwendungen einer neuen Unterkunft, Rollstuhlfahrer, Angemessenheit, erhöhter Wohnraumbedarf, einstweiliger Rechtsschutz
» Anordnungsgrund im Hinblick auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung – keine Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB 2 – keine Pflicht zur Einholung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II - Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten