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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Übernahme von Mietkosten bei Inhaftierung - Mietschulden - soziale Schwierigkeiten , die der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen(§ 1 Abs. 3 VO).

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Zur Übernahme von Mietkosten bei Inhaftierung - Mietschulden - soziale Schwierigkeiten , die der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen(§ 1 Abs. 3 VO). Empty Zur Übernahme von Mietkosten bei Inhaftierung - Mietschulden - soziale Schwierigkeiten , die der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen(§ 1 Abs. 3 VO).

Beitrag von Willi Schartema Di Sep 11, 2012 10:49 am

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 09.05.2012,- L 23 SO 9/12 B PKH -

Keine
Übernahme von Kosten der Unterkunft,wenn die Bedarfslage in der
Vergangenheit liegt. Grundsätzlich gilt nach dem vom Bundessozialgericht
entwickelten sog. Aktualitätsgrundsatz, dass Bedarfe, die nicht mehr
vorhanden sind, auch nachträglich nicht mehr zu decken sind (vgl. BSG,
Urteile v. 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 und - B 8/9b AY
5/07 R - FEVS 60, 248-252 und v. 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R - FEVS 60,
350-356).

Ein Anspruch auf (nachträgliche) Übernahme der Kosten
der Unterkunft kann der Inhaftierte dann haben, wenn er zum Zeitpunkt
der Geltendmachung des Bedarfs alle materiell-rechtlichen
Voraussetzungen für eine Hilfegewährung erfüllt hätte (vgl. BSG, Urteil
vom 8. Februar 2007, B 9b SO 5/06 R, sowie zuvor zum
Bundessozialhilfegesetz schon BVerwGE 90, 154).

Ein Anspruch auf
bedarfsdeckende Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen eines
Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem § 35 SGB XII
n.F.scheitert bereits daran, dass der Unterkunftsbedarf des Klägers
während seiner Inhaftierung in der Haftanstalt gedeckt war.

Allein ein Anspruch nach §§ 67, 68 SGB XII konnte bestehen, deren Voraussetzungen jedoch ebenfalls nicht vorlagen.

Nach
§ 67 SGB XII haben Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit
sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, einen Anspruch auf Leistungen
zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft
hierzu nicht fähig sind.

Nach § 68 Abs. 1 SGB XII umfassen die
Leistungen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten
abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern und ihre Verschlimmerung zu
verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung, aber auch
Hilfen und Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zu
diesen Leistungen gehören hauptsächlich Hilfen in Form von Beratung und
persönlicher Betreuung eines Hilfebedürftigen. Bestandteil der Hilfen
können jedoch auch Geld- und Sachleistungen sein, soweit die vorrangigen
Hilfen diesen Bedarf nicht abdecken (§ 67 Satz 2 SGB XII).

Der
unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Lebensverhältnisse wird in § 1
Abs. 2 der Verordnung zu § 69 SGB XII - Verordnung zur Durchführung der
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - (VO) anhand
der dort genannten Beispiele konkretisiert. Danach bestehen besondere
Lebensverhältnisse bei Personen, die aus einer geschlossenen Einrichtung
entlassen werden.

Dies betrifft auch die Entlassung aus der
Haft. Dem Inhaftierten kann Obdachlosigkeit drohen, wenn er nicht in
seine Wohnung zurückkehren kann. Insoweit ist die Hilfe zur Erhaltung
der Wohnung (§ 4 VO) auch präventiv, weil sie im Hinblick auf eine
bevorstehende, konkret abzusehende Entlassung erforderlich ist (vgl.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 17.09.2009 - L 18 SO
111/09 B ER -).

Nach § 1 Abs. 3 VO liegen soziale Schwierigkeiten
dann vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes
Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt
ist, u.a. im Zusammenhang mit Straffälligkeit. Soziale Schwierigkeiten
allein und damit Lebensschwierigkeiten allgemeiner Art reichen nicht
aus.

Die sozialen Schwierigkeiten müssen vielmehr von einer
solchen Intensität sein, dass dem Betroffenen die Teilnahme am Leben in
der Gemeinschaft nicht nur vorübergehend entweder nicht oder nur
erheblich eingeschränkt möglich ist (Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB
XII, Komm., 3. Aufl. § 67 Rn. 14 m.w.N.; Beschluss des Senats vom
04.05.2010, L 23 SO 46/10 B ER).

Eine Entwicklung solcher Schwierigkeiten war während der Haft auch nicht absehbar.

Die
Schwierigkeiten, bei bestehenden Mietschulden neuen Wohnraum
anzumieten, sind Lebensschwierigkeiten allgemeiner Art, denen der Kläger
mithilfe des für ihn zuständigen Jobcenters (etwa durch
Mietübernahmeerklärungen gegenüber einem neuen Vermieter) begegnen kann
(Beschluss des Senats v. 04.05.2010, L 23 SO 46/10 B ER,Rn. 15).

Ein
Anspruch auf Übernahme der Mietschulden nach § 36 Abs. 1 SGB XII n.F.
ist hier allein deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger dem Grunde nach
Leistungsberechtigter nach dem SGB II und auch hilfebedürftig nach § 9
SGB II ist (§ 21 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB II).


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Aus
dem in § 5 Abs. 1, § 18 SGB XII normierten Gegenwärtigkeitsprinzip
ergibt sich, dass die Sozialhilfe (erst) dann einzusetzen hat, wenn es
um die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage geht. Die Bewilligung von
Sozialhilfe ist grundsätzlich von einem aktuellen Hilfebedarf abhängig
(vgl. BSG, Urteil vom 29. 9. 2009, B 8 SO 16/08 R, Rn.13).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11312

Erforderlich
ist also für den geltend gemachten Hilfeanspruch, dass soziale
Schwierigkeiten schon vorliegen oder aber deren Eintritt unmittelbar
droht. Dem entsprechend setzt ein Leistungsanspruch nach § 67 SGB XII
einen Hilfebedarf zum Zeitpunkt der Antragstellung voraus. Aktuell muss
sich aus dem Zusammenwirken von sozialer Lage und individueller
Schwierigkeit ein konkreter Hilfebedarf ergeben

Zwar kann nach
der Rechtsprechung ausnahmsweise eine Hilfe nach § 67 SGB XII nicht nur
nachgehend, sondern auch präventiv gewährt werden, wenn sie schon
während der Haftzeit erforderlich wird. Dies betrifft jedoch Fälle einer
kurzfristigen Haftstrafe, wenn die Übernahme der Miete zum Erhalt der
bislang bewohnten Unterkunft erforderlich ist (vgl. LSG für das Land
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. 5. 2005, L 9 B 9/05 SO ER;

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11312

Beschluss vom 30. 6. 2005, L 20 B 2/05 SO ER).

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2005/L_9_B_9_05_SO_ERbeschluss20050519.html

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152438


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/zur-ubernahme-von-mietkosten-bei.html

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