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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG Duisburg: Zur Übernahme von Mietkosten bei Häftlingen

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SG Duisburg: Zur Übernahme von Mietkosten bei Häftlingen Empty SG Duisburg: Zur Übernahme von Mietkosten bei Häftlingen

Beitrag von Willi Schartema Do Apr 04, 2013 11:23 am

Ein Anspruch auf
Übernahme von Mietkosten von Häftlingen kann als Leistung zur
Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67ff. SGB
XII nur dann in Betracht kommen, wenn die Übernahme der
Unterkunftskosten wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar ist, die
Wohnung während der Dauer der Unterbringung beizubehalten.


Bei
einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten der Inhaftierung ist nach
Auffassung des SG Duisburg, Urteil vom 18.02.2013 - S 16 SO 204/11 dies
nicht mehr anzunehmen.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159197

Eigener Leitsatz


Häftling
hat kein Anspruch auf Übernahme seiner Mietkosten als Leistung zur
Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67ff. SGB
XII, wenn die Unterbringung fast ein Jahr dauerte und damit die
Angemessenheitsgrenze von 6 Monaten um das annähernd doppelte
übersteigt.


Rechtstipp: Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2010 , - S 42 SO 480/10 ER -


Keine
Übernahme von Mietkosten im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besondere
sozialer Schwierigkeiten für einen Zeitraum von 15 Monaten .



Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/sg-duisburg-zur-ubernahme-von.html

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