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Keine RFBs mehr bei Vermittlungsvorschlägen keine Sanktion BSG 16. 12. 2008 – B 4 AS 60/07 R
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Keine RFBs mehr bei Vermittlungsvorschlägen keine Sanktion BSG 16. 12. 2008 – B 4 AS 60/07 R
An die für eine Sanktion erforderliche vorherige Rechtsfolgenbelehrung
ergeben sich somit sehr strenge Anforderungen. Die Rechtsfolgenbelehrung
soll die Funktion haben, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
hinreichend über die gravierenden Folgen von Pflichtverletzungen zu
informieren, damit sie ihr Verhalten auf deren Vermeindung einrichten.
Nur eine verständliche Rechtsfolgenbelehrung kann die mit den Sanktionen
verfolgte Zweckbestimmung verwirklichen, das Verhalten der
Leistungsberechtigten zu steuern. Dieser Warn- und Steuerungsfunktion
genügt die Rechtsfolgenbelehrung nur dann, wenn die konkrete Maßnahme,
an deren Nichtbefolgung nachteilige Folgen geknüpft werden, deutlich
benannt wird und der Adressat sich direkt angesprochen fühlen kann. Bei
einem Arbeitsangebot muss im zeitlichen Zusammenhang mit diesem über die
Rechtsfolgen der Ablehnung informiert werden (BSG 16. 12. 2008 – B 4 AS
60/07 R
http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_4_AS_60.07_R.htm
Nicht
hinreichend ist, wenn mehrere Varianten möglicher Rechtsfolgen zur
Auswahl gestellt werden und dem Leistungsberechtigten die Auswahl
überlassen wird, ob eine der genannten Alternativen für ihn einschlägig
ist. Wenn in einer Eingliederungsvereinbarung „alle möglichen Sanktionen
abgehandelt werden, die nach dem SGB II denkbar sind“, ist kein mehr zu
einem bestimmten Verhalten zu erkennen (vgl SG Dortmund 2. 2. 2009 – S
31 AS 317/07)
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=86609
(vergl. Lauterbach in Gagel, SGB II / SGB III, 43. Ergänzungslieferung 2011, § 31 Rn 13,14)
ergeben sich somit sehr strenge Anforderungen. Die Rechtsfolgenbelehrung
soll die Funktion haben, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
hinreichend über die gravierenden Folgen von Pflichtverletzungen zu
informieren, damit sie ihr Verhalten auf deren Vermeindung einrichten.
Nur eine verständliche Rechtsfolgenbelehrung kann die mit den Sanktionen
verfolgte Zweckbestimmung verwirklichen, das Verhalten der
Leistungsberechtigten zu steuern. Dieser Warn- und Steuerungsfunktion
genügt die Rechtsfolgenbelehrung nur dann, wenn die konkrete Maßnahme,
an deren Nichtbefolgung nachteilige Folgen geknüpft werden, deutlich
benannt wird und der Adressat sich direkt angesprochen fühlen kann. Bei
einem Arbeitsangebot muss im zeitlichen Zusammenhang mit diesem über die
Rechtsfolgen der Ablehnung informiert werden (BSG 16. 12. 2008 – B 4 AS
60/07 R
http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_4_AS_60.07_R.htm
Nicht
hinreichend ist, wenn mehrere Varianten möglicher Rechtsfolgen zur
Auswahl gestellt werden und dem Leistungsberechtigten die Auswahl
überlassen wird, ob eine der genannten Alternativen für ihn einschlägig
ist. Wenn in einer Eingliederungsvereinbarung „alle möglichen Sanktionen
abgehandelt werden, die nach dem SGB II denkbar sind“, ist kein mehr zu
einem bestimmten Verhalten zu erkennen (vgl SG Dortmund 2. 2. 2009 – S
31 AS 317/07)
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=86609
(vergl. Lauterbach in Gagel, SGB II / SGB III, 43. Ergänzungslieferung 2011, § 31 Rn 13,14)
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