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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG - WG ist mit normaler Wohnung gleichzusetzen Bundessozialgericht - B 14/11b AS 61/06 R - Urteil vom 18.06.2008

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BSG - WG ist mit normaler Wohnung gleichzusetzen Bundessozialgericht - B 14/11b AS 61/06 R - Urteil vom 18.06.2008 Empty BSG - WG ist mit normaler Wohnung gleichzusetzen Bundessozialgericht - B 14/11b AS 61/06 R - Urteil vom 18.06.2008

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 4:01 am

Lebt ein Hilfeempfänger in einer Wohngemeinschaft, so kann er Wohnkosten
bis zur Höhe der Kosten geltend machen, die einer Person zustehen, die
alleine in einer bis zu 50 qm großen Wohnung wohnt.


Gründe:

I

Die
Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden
Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Juli bis zum
31. Dezember 2005.

Der 1955 geborene Kläger bezieht seit dem 1.
Januar 2005 von der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II). Bis zum 14. Februar 2005 war er alleiniger
Mieter einer 60 qm großen Zwei-Zimmer-Etagen-Wohnung in W ... Die
Beklagte legte mit Bescheid vom 11. November 2004 Leistungen für
Unterkunft und Heizung in Höhe von 240 Euro fest. Für
Ein-Personen-Haushalte sei nach den Richtlinien des Kreises R. in
Anlehnung an die Mietstufen des § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) eine Kaltmiete
einschließlich Nebenkosten in Höhe von 225 Euro angemessen. Von den
Heizkosten in Höhe von 20 Euro monatlich sei ein Betrag von 5 Euro für
die Warmwasseraufbereitung abzusetzen.

Ab dem 15. Februar 2005
bewohnte der Kläger in Wohngemeinschaft mit Frau S. O. eine
Fünf-Zimmer-Erdgeschoss-Wohnung mit Garten in T. , für die eine
Nettokaltmiete in Höhe von 450 Euro, Nebenkosten in Höhe von 40 Euro und
eine Heizungs- und Warmwasserpauschale in Höhe von 90 Euro, insgesamt
580 Euro monatlich zu zahlen waren. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid
vom 30. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die
Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 521,77 Euro
monatlich. Die Leistung setzte sich zusammen aus der Regelleistung in
Höhe von 345 Euro und Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe
von 176,77 Euro monatlich. Auf den Widerspruch des Klägers erhöhte die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005 die Leistung
für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 auf 533,25 Euro, im
Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Da der Kläger mit Frau O. in
einer Wohngemeinschaft lebe, sei zur Ermittlung der angemessenen Kosten
der Unterkunft von einem Zwei-Personen-Haushalt auszugehen. Dem Kläger
sei die Hälfte des nach den Richtlinien des Kreises R. in Anlehnung an
die Mietstufen des § 8 WoGG festzusetzenden Betrages zu bewilligen. Im
Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2005 betrügen die
angemessenen Unterkunftskosten 150 Euro und die angemessenen Heizkosten
26,77 Euro monatlich, sodass sich ein Anspruch in Höhe von 176,77 Euro
ergebe. Ab Oktober 2005 seien die angemessenen Heizkosten auf 38,25 Euro
zu erhöhen, sodass für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31.
Dezember 2005 ein Anspruch in Höhe von 188,25 Euro bestehe.

Das
Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 10. Januar 2006 die Beklagte
verurteilt, dem Kläger Unterkunftskosten in Höhe von 225 Euro zuzüglich
40 Euro Heizungskosten monatlich zu gewähren und die Berufung
zugelassen. Nach der Produkttheorie komme es nicht auf einzelne Faktoren
wie Wohnungsgröße, Wohnstandard oder Quadratmeterpreis, sondern
lediglich darauf an, ob sich das Ergebnis im Rahmen des Angemessenen
bewege. Zwischen den Beteiligten sei nicht streitig, dass der Kläger als
Alleinstehender einen angemessenen Unterkunftsbedarf in Höhe von 225
Euro monatlich habe. Mangels Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft sei es
nicht gerechtfertigt, einen Zwei-Personen-Haushalt zu Grunde zu legen.

Das
Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom
14. September 2006 zurückgewiesen. Der Kläger habe nach dem
Kopfteilprinzip tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe von 265 Euro. Ob ihm darüber hinaus Mietnebenkosten entstünden, sei
nicht zu entscheiden, weil er hierfür keine Leistungen beantragt habe.
Maßstab der Prüfung, ob die KdU angemessen seien, sei das Produkt aus
der abstrakt angemessenen Unterkunftsgröße in Quadratmetern und dem nach
den örtlichen Verhältnissen noch angemessenen Mietzins je Quadratmeter.
Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Höhe von Unterkunfts-
und Heizungskosten sei die abstrakt zu ermittelnde Unterkunftsgröße.
Hierzu könne typisierend auf die zulässigen, nach der Zahl der
Haushaltsangehörigen differierenden Wohnflächen im sozialen Wohnungsbau
zurückgegriffen werden, die sich aus den landesrechtlichen
Verwaltungsvorschriften zu § 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1
bis 5 Wohnraumförderungsgesetz ergäben. Insoweit sei der Begriff der
Haushalts-angehörigen aber lediglich analog zu demjenigen der
Bedarfsgemeinschaft zu verstehen. Ob darüber hinaus noch andere Personen
in der Wohnung lebten, sei hingegen im Zusammenhang mit der Bestimmung
der angemessenen Unterkunftsgröße nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
unerheblich. Für eine alleinstehende Person wie den Kläger sei damit
eine Unterkunft mit einer Gesamtfläche bis zu 50 qm als angemessen
anzusehen.

Zur Feststellung des für diese Wohnfläche angemessenen
Mietzinses sei das Mietzinsniveau am konkreten Wohnort des
Hilfebedürftigen zu ermitteln. Dabei sei auf die im unteren Bereich der
für vergleichbare Unterkünfte am Wohnort des Hilfeempfängers
marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Existiere ein örtlicher
Mietpreisspiegel oder eine Mietpreisübersicht von am Wohnungsmarkt
beteiligten Verbänden und Organisationen, so sei vorrangig hierauf
abzustellen. Es könne offen bleiben, ob der Rückgriff auf die in
Anlehnung an die Wohngeldstufen des § 8 WoGG erstellten Richtlinien des
Kreises R. hier zu billigen sei. Auch nach diesen Richtlinien ergebe
sich jedenfalls ein angemessener Unterkunftsbedarf für Alleinstehende in
der vom Kläger geltend gemachten Höhe von 225 Euro monatlich.

Wie
der Kläger innerhalb des vorgegebenen Rahmens seinen Bedarf an
Unterkunft decke, sei ihm freigestellt. Er könne insbesondere
entscheiden, ob er eine unangemessen große Unterkunft zu einem besonders
niedrigen Mietpreis anmiete oder ob er eine unangemessen teure
Unterkunft bevorzuge, sich dafür aber mit einer besonders geringen
qm-Zahl begnüge. Ebenso sei es ihm überlassen, ob er eine nur von ihm
allein oder eine von einer Wohngemeinschaft bewohnte Unterkunft wähle.
Zwar seien die tatsächlichen Unterkunftskosten, die den Ausgangspunkt
der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bilden, von der Kopfzahl der
Bewohner der Unterkunft abhängig. Nicht zutreffend sei hingegen die
gleichzeitige Berücksichtigung dieses Umstands im Rahmen des zweiten
Prüfungsschrittes, der Ermittlung der abstrakten Angemessenheit. Die
Auslegung der Beklagten führe zu einer Kollision mit der dem
Hilfebedürftigen auferlegten Obliegenheit, unangemessen teuren Wohnraum
notfalls durch teilweise Untervermietung auf das angemessene Maß zu
reduzieren. Sie sei auch nicht mit der von der Rechtsprechung
entwickelten Produkttheorie vereinbar.

Hiergegen richtet sich die
vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie trägt vor, das LSG
verkenne, dass bei der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten
unabhängig von der Form des Zusammenlebens auf die Zahl der im Haushalt
lebenden Personen abzustellen und der so ermittelte Betrag nach dem
Kopfteilprinzip aufzuteilen sei. Der Kläger bilde mit Frau O.
hinsichtlich der Unterkunftskosten eine Haushaltsgemeinschaft. Bestimmte
Grundkosten wie z.B. die Kosten, die üblicherweise in der Kaltmiete
enthalten seien und unabhängig von der Personenzahl in der Wohnung
entstünden, seien nur einmal zu tragen. Der dadurch entstehende
Kostenvorteil sei bei der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten
zu berücksichtigen. Diese Sichtweise entspreche auch der bisherigen
sozialhilferechtlichen Praxis, die den angemessenen Betrag für eine
bedarfsgerechte Unterkunft nach der Kopfzahl der Wohngemeinschaft
ermittelt und aufgeteilt habe. Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften seien
bei der Bestimmung des Unterkunftsbedarfs gleichzustellen. Es komme
ansonsten zu einer Ungleichbehandlung von Lebensformen.

Mangels
eines örtlichen Mietspiegels sei es zulässig, auf den in § 8 WoGG
angegebenen Höchstbetrag für bis Ende 1965 bezugsfertig gewordenen
Wohnraum abzustellen. Danach seien für einen alleinstehenden
Hilfebedürftigen Kosten für Unterkunft in Höhe von 225 Euro und für
Heizung in Höhe von 40 Euro monatlich angemessen.

Die Beklagte beantragt,

die
Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14.
September 2006 und des Sozialgerichts Schleswig vom 10. Januar 2006
aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er
hält die angefochtenen Urteile für zutreffend. Er sei nicht anders zu
behandeln als ein Hilfebedürftiger, der in einer unangemessen teuren
Wohnung lebe und einen Teil untervermiete, um die Kosten auf ein
angemessenes Maß zu reduzieren.



II

Die zulässige
Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs. 2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Das LSG hat zu Recht die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen. Dem Kläger stehen KdU i.S. des § 22 SGB II in
dem vom SG bestimmten Umfang von 265 Euro monatlich zu.

1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.

a)
Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche des Klägers auf KdU für die
Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005. Es handelt sich dabei um
einen abtrennbaren selbständigen Anspruch, sodass eine Beschränkung des
Streitgegenstandes möglich ist. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) sind beim Streit um höhere Leistungen zwar
auch im SGB II grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde
und der Höhe nach zu prüfen (BSG SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 RdNr. 16;
Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R - RdNr. 18; Urteil vom 5.
September 2007 - B 11b AL 49/06 R - RdNr. 19). Von diesem Grundsatz hat
das BSG für den Fall der KdU eine Ausnahme gemacht (BSG SozR 4-4200 § 22
Nr. 1 RdNr. 18 ff), weil die Zuständigkeit für die Regelleistung und
die KdU nach § 6 SGB II unterschiedlich und die Leistung inhaltlich von
anderen Leistungen abgrenzbar ist.

b) Die Beklagte als eine nach §
44b SGB II i.d.F. des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBl I 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach §
70 Nr. 2 SGG (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). § 44b SGB II ist ungeachtet
seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin
anwendbar (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2
BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 - DVBl 2008, 173 ff = NVwZ 2008, 183 ff =
NZS 2008, 198 ff).

2. Der Kläger ist Berechtigter i.S. des § 7
Abs. 1 SGB II i.d.F. des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBl I 2014). Er hat das 15. Lebensjahr vollendet, nicht jedoch das 65.
Lebensjahr (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Nach dem
Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ist er i.S. des § 7 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähig und hat
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Der Kläger ist überdies hilfebedürftig i.S.
des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. §§ 9, 11 und 12 SGB II. Er
hat einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22
SGB II in der von ihm beanspruchten Höhe.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die
Angemessenheit der Wohnungskosten ist nach der Rechtsprechung des BSG
(SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 RdNr. 24; Nr. 3 RdNr. 19 ff) in mehreren
Schritten zu prüfen: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe
die gemietete Wohnung aufweist. Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist
als weiterer Faktor der Wohnstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind
die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach
Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden
Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die
Wohnung muss im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden
Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab
bildet. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des
Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren
wie Ausstattung oder Lage isoliert als angemessen anzusehen sind,
solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten
belastet wird. Das BSG folgt insoweit der Produkttheorie, die abstellt
auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in
der Wohnungsmiete niederschlägt (SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 RdNr. 20). Die
vom Kläger geltend gemachten Kosten sind danach angemessen.

a) Es
kann offen bleiben, wie hoch die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers
für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum waren. Eine
vertragliche Abrede über den vom Kläger zu tragenden Mietanteil hat das
LSG nicht festgestellt. In einem solchen Fall ist die Aufteilung der
Wohnkosten grundsätzlich nach Köpfen vorzunehmen wie in den Fällen der
gemeinsamen Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienangehörige, auch
wenn sie nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören (vgl. hierzu BSG,
Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R; Urteil vom 23.
November 2006 - B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 RdNr. 28
m.w.N.). Danach wäre unter Zugrundelegung einer Warmmiete in Höhe von
580 Euro von tatsächlichen Aufwendungen des Klägers in Höhe von 290 Euro
auszugehen. Ungeachtet dessen hat der Kläger aber nur Kosten in Höhe
von 225 Euro zuzüglich angemessener Heizkosten geltend gemacht. Das
Urteil des SG, mit dem die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 265 Euro
verurteilt worden ist, hat der Kläger nicht angegriffen. Die Beklagte
hat danach jedenfalls den im Rahmen der Angemessenheit liegenden Teil
der Unterkunftskosten zu zahlen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 RdNr.
25).

aa) Das LSG hat zu Recht entschieden, dass eine Wohnfläche
von 50 qm als angemessen anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung des BSG
ist bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße die für
Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße
zugrunde zu legen (SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 RdNr. 19). Nach der
Verwaltungsvorschrift des Landes Schleswig-Holstein zur Sicherung von
Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach Wohnungsbindungsgesetz
und Wohnraumförderungsgesetz vom 17. Juni 2004 (Amtsbl. Schl.-H. 2004 S.
548, zuletzt geändert am 23. Januar 2006, Amtsbl. Schl.-H. 2006 S. 87),
Punkt 8.5.1, steht dem Kläger als Einzelperson eine Wohnfläche von bis
zu 50 qm zu. Für einen aus zwei Personen bestehenden Haushalt sieht die
Verwaltungsvorschrift eine Wohnfläche bis zu 60 qm vor.

Für die
Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist allein auf den Kläger
abzustellen. Die Frage der Angemessenheit kann stets nur im Hinblick auf
den Hilfebedürftigen nach dem SGB II und den mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beantwortet werden. Nur für diesen
Personenkreis ergeben sich durch dieses Kriterium Begrenzungen. Zwar
stellen die einschlägigen Wohnraumförderungsbestimmungen auf die Zahl
der Haushaltsmitglieder ab. Die Kategorie der Haushaltsgemeinschaft
kennt das SGB II aber, abgesehen von der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs.
5 SGB II, deren Voraussetzungen hier ersichtlich nicht vorliegen,
nicht. Rechtlich relevant ist eine Personenmehrheit nur dann, wenn sie
eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II bildet. Die
Grundsicherungsträger und die Gerichte werden bei einer Personenmehrheit
stets zunächst zu prüfen haben, ob die in dieser Vorschrift enumerativ
genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft
vorliegen oder ob lediglich eine Wohnung gemeinsam genutzt wird. Nach
den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG besteht zwischen dem
Kläger und Frau O. keine - allein in Betracht kommende -
Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst c SGB II in der Fassung
des kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014). Sie
wohnen vielmehr in einer reinen Wohngemeinschaft zusammen. Mangels
Vorliegens einer aus mehreren Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft
ist maßgeblich mithin ausschließlich der Anspruch des Klägers, der als
"allein stehend" i.S. des § 20 Abs. 2 SGB II anzusehen ist (vgl. BSG
SozR 4-4200 § 20 Nr. 2 RdNr. 18).

Hieraus ergibt sich keine
ungerechtfertigte Besserstellung des Klägers gegenüber Hilfebedürftigen,
die mit Personen zusammen wohnen, mit denen sie eine
Bedarfsgemeinschaft bilden. Die in § 7 Abs. 3 SGB II genannten
Konstellationen zeichnen sich sämtlich durch eine besondere
Verbundenheit und gegenseitige Verantwortlichkeit der einbezogenen
Personen aus. Das findet auch in den Wohnverhältnissen und -bedürfnissen
seinen Niederschlag (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.
September 2007 - L 5 B 1280/07 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschlüsse vom 23. März 2006 - L 6 AS 96/06 ER und vom 13. April, - L 9
AS 131/06 ER). Bei einer Bedarfsgemeinschaft kann typischerweise davon
ausgegangen werden, dass der Wohnraum insgesamt gemeinsam genutzt wird.
Die Überlassung eines Raumes an ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zur
ausschließlichen Nutzung, etwa ein Kinderzimmer, erfolgt regelmäßig
nicht aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung und vermittelt
dementsprechend auch keine Rechtsposition. Bei einer Wohngemeinschaft
wird hingegen typischerweise jeweils einem Bewohner ein Recht zur
alleinigen Nutzung eines Teils des Wohnraums eingeräumt. Nur ein Teil
der Wohnung, zumeist Flur, Küche und Bad, werden gemeinschaftlich
genutzt. Unabhängig davon, ob in anderen Bereichen auch gemeinsam
gewirtschaftet wird, besteht jedenfalls hinsichtlich des individuellen
Wohnraums in aller Regel eine klare Trennung der dem Einzelnen
zuzuordnenden Bereiche. Deutlich wird das in den Fällen, in denen eine
Person als Hauptmieter auftritt und mit den weiteren Personen einen
Untermietvertrag über einen Teil der Wohnung schließt. Aber auch in
Fällen, in denen mehrere Personen als Hauptmieter auftreten, kann eine
entsprechende Aufteilung durch interne Abreden erfolgen. Die gemeinsame
Nutzung von Räumen rechtfertigt auch keinen Abschlag von der
angemessenen qm-Zahl (so aber Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.
Aufl. 2008, § 22 RdNr. 44; wie hier LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
9. November 2007 - L 28 AS 1059/07 -). Sie ist vielmehr, sofern nicht
besondere vertragliche Abreden bestehen, durch die Aufteilung der
tatsächlichen Wohnkosten, ggf. nach Kopfzahl, berücksichtigt. Es würde
im Gegenteil eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung bedeuten, wenn
dem in einer Wohngemeinschaft wohnenden allein stehenden
Hilfebedürftigen im Rahmen der Bestimmung der abstrakten Angemessenheit
eine geringere Quadratmeterzahl zugebilligt würde als dem tatsächlich
allein wohnenden Hilfebedürftigen.

Auch soweit ein erwerbsfähiger
Hilfebedürftiger innerhalb einer Wohngemeinschaft tatsächlich eine
größere Wohnfläche beanspruchen kann als ihm im Rahmen der abstrakten
Angemessenheit in einer aus zwei Personen bestehenden
Bedarfsgemeinschaft zuzubilligen wäre, begründet dies keinen Verstoß
gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art 3 Abs. 1 Grundgesetz. Es
steht dem Hilfebedürftigen grundsätzlich frei, wie er seinen Bedarf an
Wohnraum deckt. Solange er sich im Rahmen des Angemessenen bewegt, kann
er auch mit anderen Personen gemeinsam Wohnraum anmieten und dadurch
seine Wohnsituation qualitativ, etwa hinsichtlich Standard und Größe
verbessern. Auch ein alleinstehender Hilfebedürftiger oder eine aus
mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft kann ausgehend von der
Produkttheorie die für sie maßgebliche Wohnungsgröße überschreiten,
solange das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der
Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht. Soweit der
Hilfebedürftige in einer Wohngemeinschaft davon profitiert, dass die
Miete pro Quadratmeter bei größeren Wohnungen regelmäßig niedriger ist
als bei kleineren Wohnungen für Einzelpersonen, wird dieser Vorteil bei
der Aufteilung nach Köpfen berücksichtigt und kann im übrigen auch dazu
führen, dass der Bedarf für Kosten der Unterkunft tatsächlich niedriger
ist als wenn der Hilfebedürftige eine Wohnung als Einzelperson nutzt.
Das LSG hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass die
tatsächlichen Unterkunftskosten durch die Aufteilung nach Kopfzahl der
Bewohner auch unterhalb des abstrakt Angemessenen sinken kann und die
Leistung dann hierauf begrenzt ist. Die von der Beklagten angenommene
Situation, dass für tatsächlich nicht bestehenden Bedarf geleistet wird,
weil Aufwendungen erspart würden, kann nicht entstehen.

bb) Die
geltend gemachten Kosten sind auch gemessen am Quadratmeterpreis nicht
zu beanstanden. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur
dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und
grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard
aufweist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 RdNr. 20). Als
Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen (BSG
SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 RdNr. 24). Das LSG hat hierzu festgestellt, dass
für den Wohnort des Klägers kein Mietspiegel existiert. Ferner hat es
darauf verwiesen, dass die Beklagte selbst bei einer Einzelperson von
einem angemessenen Mietzins in Höhe von 225 Euro ausgeht und der Kläger
keine höheren Leistungen begehrt. Anhaltspunkte dafür, dass diese
Aufwendungen das Maß des Angemessenen i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
überschreiten, bestehen nicht. Die Beklagte hat gegenüber dem Senat
noch einmal ausdrücklich bekräftigt, dass sie Kosten in Höhe von
insgesamt 265 Euro monatlich für einen Ein-Personen-Haushalt als
angemessen ansieht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_14_11b_AS_61.06_R.htm

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