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Unterhaltsleistungen an mittellose Lebenspartner sind außergewöhnliche Belastungen (BFH, Urteil vom 29.5.2008, Az. III R 23/07).
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Unterhaltsleistungen an mittellose Lebenspartner sind außergewöhnliche Belastungen (BFH, Urteil vom 29.5.2008, Az. III R 23/07).
Will das Sozialamt, dass Sie bei knappem Verdienst auch Ihren
Lebenspartner finanziell unterstützen? Das Finanzamt muss Kosten bis zur
Höhe des Unterhaltshöchstbetrags akzeptieren: 2008 und 2009 je 7.680
Euro pro Jahr.
Das Sozialamt hatte einer erwerbslosen Frau den
Anspruch auf Sozialhilfe verwehrt. Laut Sozialhilfegesetz musste ihr
Partner für ihren Unterhalt sorgen, obwohl er selbst nur 12.000 Euro
netto verdiente.
Das Finanzamt wollte die Unterhaltsverpflichtung
nur bis zur steuerrechtlich vorgeschriebenen "Opfergrenze" anerkennen.
Begründung: Hätte der Mann mehr als rund 2.700 Euro an seine
Lebensgefährtin abgegeben, wäre ihm selbst nicht genug zum Leben
geblieben. Dass das Sozialamt darauf keine Rücksicht nahm, ließ das
Finanzamt nicht gelten.
Nach dem FG Niedersachsen stellte sich
jetzt auch der BFH auf die Seite des Steuerzahlers: Die "Opfergrenze"
ist hier nicht anwendbar. Das FG hatte bereits festgestellt: "Das
Sozialrecht verlangt Verhaltensweisen, wie sie der Kläger vorgelebt hat.
Dies ist auch steuerrechtlich zu respektieren."
Der BFH sagte
jetzt- ausführlicher - etwas ganz ähnliches: "Erzielt nur einer der
Partner Einkünfte, so ist es - jedenfalls bei Steuerpflichtigen in
einfachen Verhältnissen - praktisch unumgänglich, daraus die größten
Ausgaben wie Miete samt Nebenkosten, Nahrungsmittel und Kleidung für
beide zu begleichen. In derartigen Fällen wäre es sittlich nicht zu
billigen, den bedürftigen Partner, dem mit Rücksicht auf die
Unterhaltsleistungen öffentliche Mittel verweigert werden, nur
unzureichend zu unterstützen." Die Opfergrenze bleibt unberücksichtigt,
da die Partner eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und
gemeinsam wirtschaften müssen.
7.188 Euro durfte der Mann
schließlich als außergewöhnliche Belastung abziehen - den im Streitjahr
geltenden Höchstbetrag für an unterhaltsberechtigte Personen gezahlten
Unterhalt (BFH, Urteil vom 29.5.2008, Az. III R 23/07).
http://www.steuertipps.de/gesundheit-krankheit-pflege/themen/unterhaltsleistungen-an-mittellose-lebenspartner-sind-aussergewoehnliche-belastungen
Lebenspartner finanziell unterstützen? Das Finanzamt muss Kosten bis zur
Höhe des Unterhaltshöchstbetrags akzeptieren: 2008 und 2009 je 7.680
Euro pro Jahr.
Das Sozialamt hatte einer erwerbslosen Frau den
Anspruch auf Sozialhilfe verwehrt. Laut Sozialhilfegesetz musste ihr
Partner für ihren Unterhalt sorgen, obwohl er selbst nur 12.000 Euro
netto verdiente.
Das Finanzamt wollte die Unterhaltsverpflichtung
nur bis zur steuerrechtlich vorgeschriebenen "Opfergrenze" anerkennen.
Begründung: Hätte der Mann mehr als rund 2.700 Euro an seine
Lebensgefährtin abgegeben, wäre ihm selbst nicht genug zum Leben
geblieben. Dass das Sozialamt darauf keine Rücksicht nahm, ließ das
Finanzamt nicht gelten.
Nach dem FG Niedersachsen stellte sich
jetzt auch der BFH auf die Seite des Steuerzahlers: Die "Opfergrenze"
ist hier nicht anwendbar. Das FG hatte bereits festgestellt: "Das
Sozialrecht verlangt Verhaltensweisen, wie sie der Kläger vorgelebt hat.
Dies ist auch steuerrechtlich zu respektieren."
Der BFH sagte
jetzt- ausführlicher - etwas ganz ähnliches: "Erzielt nur einer der
Partner Einkünfte, so ist es - jedenfalls bei Steuerpflichtigen in
einfachen Verhältnissen - praktisch unumgänglich, daraus die größten
Ausgaben wie Miete samt Nebenkosten, Nahrungsmittel und Kleidung für
beide zu begleichen. In derartigen Fällen wäre es sittlich nicht zu
billigen, den bedürftigen Partner, dem mit Rücksicht auf die
Unterhaltsleistungen öffentliche Mittel verweigert werden, nur
unzureichend zu unterstützen." Die Opfergrenze bleibt unberücksichtigt,
da die Partner eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und
gemeinsam wirtschaften müssen.
7.188 Euro durfte der Mann
schließlich als außergewöhnliche Belastung abziehen - den im Streitjahr
geltenden Höchstbetrag für an unterhaltsberechtigte Personen gezahlten
Unterhalt (BFH, Urteil vom 29.5.2008, Az. III R 23/07).
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