hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Unterhaltsleistungen an mittellose Lebenspartner sind außergewöhnliche Belastungen (BFH, Urteil vom 29.5.2008, Az. III R 23/07).

Nach unten

Unterhaltsleistungen an mittellose Lebenspartner sind außergewöhnliche Belastungen (BFH, Urteil vom 29.5.2008, Az. III R 23/07). Empty Unterhaltsleistungen an mittellose Lebenspartner sind außergewöhnliche Belastungen (BFH, Urteil vom 29.5.2008, Az. III R 23/07).

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 3:10 pm

Will das Sozialamt, dass Sie bei knappem Verdienst auch Ihren
Lebenspartner finanziell unterstützen? Das Finanzamt muss Kosten bis zur
Höhe des Unterhaltshöchstbetrags akzeptieren: 2008 und 2009 je 7.680
Euro pro Jahr.

Das Sozialamt hatte einer erwerbslosen Frau den
Anspruch auf Sozialhilfe verwehrt. Laut Sozialhilfegesetz musste ihr
Partner für ihren Unterhalt sorgen, obwohl er selbst nur 12.000 Euro
netto verdiente.

Das Finanzamt wollte die Unterhaltsverpflichtung
nur bis zur steuerrechtlich vorgeschriebenen "Opfergrenze" anerkennen.
Begründung: Hätte der Mann mehr als rund 2.700 Euro an seine
Lebensgefährtin abgegeben, wäre ihm selbst nicht genug zum Leben
geblieben. Dass das Sozialamt darauf keine Rücksicht nahm, ließ das
Finanzamt nicht gelten.

Nach dem FG Niedersachsen stellte sich
jetzt auch der BFH auf die Seite des Steuerzahlers: Die "Opfergrenze"
ist hier nicht anwendbar. Das FG hatte bereits festgestellt: "Das
Sozialrecht verlangt Verhaltensweisen, wie sie der Kläger vorgelebt hat.
Dies ist auch steuerrechtlich zu respektieren."

Der BFH sagte
jetzt- ausführlicher - etwas ganz ähnliches: "Erzielt nur einer der
Partner Einkünfte, so ist es - jedenfalls bei Steuerpflichtigen in
einfachen Verhältnissen - praktisch unumgänglich, daraus die größten
Ausgaben wie Miete samt Nebenkosten, Nahrungsmittel und Kleidung für
beide zu begleichen. In derartigen Fällen wäre es sittlich nicht zu
billigen, den bedürftigen Partner, dem mit Rücksicht auf die
Unterhaltsleistungen öffentliche Mittel verweigert werden, nur
unzureichend zu unterstützen." Die Opfergrenze bleibt unberücksichtigt,
da die Partner eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und
gemeinsam wirtschaften müssen.

7.188 Euro durfte der Mann
schließlich als außergewöhnliche Belastung abziehen - den im Streitjahr
geltenden Höchstbetrag für an unterhaltsberechtigte Personen gezahlten
Unterhalt (BFH, Urteil vom 29.5.2008, Az. III R 23/07).

http://www.steuertipps.de/gesundheit-krankheit-pflege/themen/unterhaltsleistungen-an-mittellose-lebenspartner-sind-aussergewoehnliche-belastungen
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben


 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten