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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Stromschulden- Kinder haften für Verhalten ihrer Eltern Sozialgericht Nürnberg,Beschluss vom 20.06.2012,- S 6 AS 547/12 ER -

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Stromschulden- Kinder haften für Verhalten ihrer Eltern Sozialgericht Nürnberg,Beschluss vom 20.06.2012,- S 6 AS 547/12 ER -  Empty Stromschulden- Kinder haften für Verhalten ihrer Eltern Sozialgericht Nürnberg,Beschluss vom 20.06.2012,- S 6 AS 547/12 ER -

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:55 am

Keine Übernahme von Stromschulden, wenn ein missbräuchliches Verhalten der Hilfebedürftigen zugrunde liegt .


Grundsätzlich
sind bei der Betätigung des Ermessens nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II in
einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen.


Dazu gehören vor allem die Höhe der
ausstehenden Forderung, ihr Zustandekommen, festzustellendes
missbräuchliches Verhalten des Hilfebedürftigen, die Zusammensetzung der
von der Entscheidung des Leistungsträgers betroffenen Personen, das von
dem Hilfesuchenden in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, der
erkennbare Wille zur Selbsthilfe sowie eine Prognose hinsichtlich der
Entstehung künftiger neuer Schulden (LSG Mecklenburg-Vorpommern v.
29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER; LSG Rheinland-Pfalz v. 27.12.2010 – L 3 AS
557/10 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen v. 09.06.2010 – L 13 AS 147/10 B
ER).


Anmerkung: So führte allein das Betroffensein
minderjähriger Kinder von der Stromsperre nicht zu einer
Ermessensreduzierung mit der Folge einer zwingenden Schuldübernahme
durch den Antragsgegner .


Gleichwohl zahlte die
Antragstellerin , deren Verhalten bzw. Unterlassen sich ihre Kinder, die
Antragsteller als ihrer gesetzlichen Vertreterin gem. § 278 Satz http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html 1 Alt. 1 i.V.m. §§ 1626, 1629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen müssen http://dejure.org/gesetze/BGB/1626.html (s.a. LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER), http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=0.jp35?showdoccase=1&doc.id=JURE110019201&st=ent letztmals am 12.01.2012 einen Stromabschlag betreffend das zurückliegende Jahr 2011.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153042&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

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