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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wohnungsgröße Umgangsrecht: Leben Kinder bei beiden getrennt lebenden Eltern und besteht insoweit eine doppelte Bedarfsgemeinschaft, so besteht für die Kinder ein Unterkunftsbedarf in zwei Wohnungen

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Wohnungsgröße Umgangsrecht: Leben Kinder bei beiden getrennt lebenden Eltern und besteht insoweit eine doppelte Bedarfsgemeinschaft, so besteht für die Kinder ein Unterkunftsbedarf in zwei Wohnungen  Empty Wohnungsgröße Umgangsrecht: Leben Kinder bei beiden getrennt lebenden Eltern und besteht insoweit eine doppelte Bedarfsgemeinschaft, so besteht für die Kinder ein Unterkunftsbedarf in zwei Wohnungen

Beitrag von Willi Schartema Do März 21, 2013 12:25 pm

Wohnungsgröße Umgangsrecht: Leben Kinder bei beiden getrennt lebenden
Eltern und besteht insoweit eine doppelte Bedarfsgemeinschaft, so
besteht für die Kinder ein Unterkunftsbedarf in zwei Wohnungen

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=63751

NRW-Justiz: Sozialgericht Dortmund:Hartz IV: Größere Wohnung für getrennt lebenden Vater

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137372

Vater mit Hartz IV steht fürKinderbesuch größere Wohnung zu

http://www.derwesten.de/staedte/dortmund/vater-mit-hartz-iv-steht-fuer-kinderbesuch-groessere-wohnung-zu-id4157857.html

Harald Thome Örtliche Richtlinien

http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html

§ 22b SGB II

Inhalt der Satzung(1)


1In der Satzung ist zu bestimmen,1. welche Wohnfläche entsprechend der
Struktur des örtlichen Wohnungsmarktesals angemessen anerkannt wird
und2. in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen
anerkanntwerden.2In der Satzung kann auch die Höhe des als angemessen
anerkanntenVerbrauchswertes oder der als angemessen anerkannten
Aufwendungen für dieHeizung bestimmt werden. 3Bei einer Bestimmung nach
Satz 2 kann sowohl eineQuadratmeterhöchstmiete als auch eine
Gesamtangemessenheitsgrenze unterBerücksichtigung der in den Sätzen 1
und 2 genannten Werte gebildet werden. 4Umdie Verhältnisse des einfachen
Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarktrealitätsgerecht abzubilden,
können die Kreise und kreisfreien Städte ihrGebiet in mehrere
Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils
eigeneAngemessenheitswerte bestimmen.(2) 1Der Satzung ist eine
Begründung beizufügen. 2Darin ist darzulegen, wie dieAngemessenheit der
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. 3DieSatzung ist
mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.(3) 1In der Satzung
soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunftund Heizung
eine Sonderregelung getroffen werden. 2Dies gilt insbesondere
fürPersonen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen1. einer
Behinderung oder2. der Ausübung ihres Umgangsrechts.


http://www.buzer.de/gesetz/2602/a170601.htm

Pressemeldung
10/2012 Sozialgericht MainzLeistungen des Job-Centers für Kinder
getrennt lebender ElternSozialgericht Mainz (Az.: S 3 AS 321/11, Urteil
vom 05.04.2012)

In einem vom Sozialgericht Mainz (Az.: S 3 AS
321/11, Urteilvom 05.04.2012) jüngst entschiedenen Fall lebten die
beiden minderjährigenKinder der Klägerin überwiegend bei ihrem Vater in
Mainz, besuchten aber dieebenfalls in Mainz wohnende Klägerin an jedem
zweiten Wochenende undübernachteten einmal wöchentlich bei ihr.
Zusätzlich verbrachten die Kinder dieHälfte der Schulferien bei der
Klägerin. Der Vater erhielt zwarUnterhaltsvorschuss und Kindergeld für
die Kinder, er war jedoch zu eineranteiligen Weiterleitungen dieser
Sozialleistungen an die Klägerin nichtbereit. Die Mutter, die auch für
ihren eigenen Bedarf auf Leistungen desJob-Centers angewiesen war,
stellte aus diesem Grund einen Antrag beimJob-Center auf Leistungen für
ihre Kinder. Sie wies darauf hin, dass zwischenihr und den Kindern an
den Besuchstagen eine sog. temporäre (zeitweise)Bedarfsgemeinschaft
bestehen würde, deren Bedarf nicht vollständig gedeckt sei.Das
Job-Center lehnte den Antrag auf Gewährung von Leistungen für die
Kinderwährend der Besuchstage ab und verwies auf die dem Vater
ausgezahltenLeistungen, die als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen
seien. DiesenBescheid hat das Gericht nun aufgehoben und entschieden,
dass die dem Vatergewährten Sozialleistungen, die den Kindern aber
tatsächlich nicht für denBesuchsaufenthalt bei ihrer Mutter mitgegeben
wurden, nicht als Einkommen derKinder berücksichtigt werden dürfen. Das
Gericht hat außerdem klargestellt,dass eine temporäre
Bedarfsgemeinschaft zwischen den Kindern und der Mutterauch an den Tagen
besteht, an denen sich die Kinder nur kurz bei der Mutteraufgehalten
haben, und den Rest des Tages in einer öffentlichen
Einrichtung(Kindergarten bzw. Grundschule) betreut wurden. Entscheidende
Voraussetzung füreinen Anspruch auf Leistungen gegen das Job-Center im
Rahmen der zeitweisenBedarfsgemeinschaft ist, dass sich die Kinder an
dem Besuchstag länger bei derMutter als bei ihrem Vater aufhalten.

http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/634/broker.jsp?uMen=634b836e-d698-11d4-a73d-0050045687ab&uCon=5a80b4d9-fa53-8315-f892-1d7077fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

Anteiliges Sozialgeld für Kind bei tageweisen Besuchen bei Vater

Auch:(LSG Essen, Az. L 7 AS 119/08)

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=140200

Größere Wohnung für getrennt lebenden Vater S 22 AS 5857/10 ER

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137372

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