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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Für eine bloße Verlängerung der EGV gegen den Willen des Leistungsberechtigten zwei Monate vor Ablauf der Laufzeit besteht weder Anlass noch Ermächtigungsgrundlage - Präzisierung der Rechtsfolgenbelehrung

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Für eine bloße Verlängerung der EGV gegen den Willen des Leistungsberechtigten zwei Monate vor Ablauf der Laufzeit besteht weder Anlass noch Ermächtigungsgrundlage - Präzisierung der Rechtsfolgenbelehrung Empty Für eine bloße Verlängerung der EGV gegen den Willen des Leistungsberechtigten zwei Monate vor Ablauf der Laufzeit besteht weder Anlass noch Ermächtigungsgrundlage - Präzisierung der Rechtsfolgenbelehrung

Beitrag von Willi Schartema Di Nov 04, 2014 9:48 am

SG Mainz, Beschluss vom 22.06.2012 - S 17 AS 630712 ER – nicht veröffentlicht

Leitsätze ( Autor)
1. Der die EGV ersetzende VA erweist sich als offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen, den Abschluss einer EGV durch VA zu ersetzen liegen nicht vor, denn es gibt eine gültige EGV.

2. Besteht eine Vereinbarung, ist der Leistungsträger bis zur einvernehmlichen Anpassung an sie gebunden und darf sie nicht einseitig durch VA nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ergänzen, teilweise aufheben oder umgestalten. Nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II sollen die Regelungen einer EGV durch VA erfolgen, wenn eine EGV nicht zu Stande kommt. Da noch eine gültige EGV vorliegt, liegt kein Fall des Nichtzustandekommens vor. Darüber hinaus ist nach § 15 Abs. 1 S. 4 SGB II vorgesehen, das eine neue EGV erst nach 6 Monaten abgeschlossen werden soll.

3. Es ist nicht erforderlich, für eine Präzisierung der Rechtsfolgenbelehrung einen VA zu erlassen, da diese selbst keinen Verwaltungscharakter hat. Sie kann daher einfach in Schriftform ergehen.
 
Der Beschluss liegt dem Autor vor.

Anmerkung1: Ist die Eingliederungsvereinbarung noch gültig, so kann sie nicht einseitig durch Verwaltungsakt ersetzt werden. Dies wird bereits durch den Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ausgeschlossen ( ganz herrschende Meinung, vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2012, - L 5 AS 509/11 B ER; LSG BB, Beschl. v. vom 12. Januar 2012 – L 5 AS 2097/11 B ER; LSG Baden- Württemberg, Beschl. v. 02.08.2011 - L 7 AS 2367/11 ER-B; Bay.LSG, Beschl. v. 25. Mai 2010 – L 11 AS 294/10 B ER; Müller in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 15 Rn. 17; Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 15 Rn. 129; Berlit in:Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15 Rn. 42).

Anmerkung 2: ebenso SG Hamburg, Beschluss vom 11.08.2014 - S 35 AS 2710/14 ER, n. v.; SG München, Beschluss vom 19.05.2014 - S 54 AS 1155/14 ER ( unveröffentlicht), SG Mannheim, Beschl. v. 27. Juni 2013 - S 6 AS 1847/13 ER ( unveröffentlicht); SG Dortmund, Verfahren ( Hinweis d. Gerichts) v. 15.05.2012 - S 62 AS 645/ 11 - und - S 62 AS 1261/11 ( unveröffentlicht): Bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II schließt es aus, dass der Grundsicherungsträger nach dem SGB II eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einseitig ersetzen darf.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/

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