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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Thema des Monats - Gilt das Prinzip der Fälligkeit auch bei der Freibetragsberechnung des Einkommens? Ein Beitrag von RAin Corinna Unger, Gera, abgedruckt im Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 02/2015.

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 Thema des Monats - Gilt das Prinzip der Fälligkeit auch bei der Freibetragsberechnung des Einkommens? Ein Beitrag von RAin Corinna Unger, Gera, abgedruckt im Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 02/2015. Empty Thema des Monats - Gilt das Prinzip der Fälligkeit auch bei der Freibetragsberechnung des Einkommens? Ein Beitrag von RAin Corinna Unger, Gera, abgedruckt im Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 02/2015.

Beitrag von Willi Schartema Mo März 02, 2015 11:19 am

Der Beitrag zur Kfz-Haftpflicht ist nach Auffassung der Autorin im Fälligkeitsmonat in voller Flöhe vom Einkommen abzusetzen, wodurch sich ein geringeres anrechenbares Einkommen ergibt.
 
Zitat aus dem Beitrag der Autorin:
 
" Gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen:
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträgea) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
 
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
 
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden.
 
Wenn der Leistungsempfänger nun ein Kfz besitzt, das zum geschützten Vermögen gehört, und folglich auch Beiträge zur Kfz-Versicherung entrichtet, bleibt fraglich, wie diese zu berücksichtigen sind. Werden die Beiträge nämlich nicht monatlich, sondern in anderen Intervallen gezahlt, kann dies im Monat der Fälligkeit zur Überschreitung des Grundfreibetrags von 100 EUR führen.
 
Der Beitrag zur Kfz-Haftpflicht ist nach dem Wortlaut des Gesetzes und unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG zum Zufluss-/Abflussprinzip und der Rechtsprechung zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft nach Fälligkeit (vgl. BSG, Urt. v. 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R) nach Auffassung der Autorin im Fälligkeitsmonat in voller Höhe vom Einkommen abzusetzen, wodurch sich ein geringeres anrechenbares Einkommen ergibt.
 
Soweit sich die Leistungsträger auf die Rechtsprechung des BSG berufen, wonach die Umlegung eines einmaligen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Beitrags nie beanstandet wurde, ist anzumerken, dass die hier streitgegenständliche Frage in einem BSG-Verfahren auch noch nie unmittelbar aufgeworfen wurde und das BSG diese Frage noch nicht entscheiden musste.
 
Seien Sie mutig und versuchen Sie, hier Klarheit durch Rechtsprechung zu erreichen. RAin Corinna Unger, Gera. "
 
 
Anmerkung: a. A. LSG NRW, Urteil v. 11.06.2014 - L 2 AS 275/14 B, L 2 AS 446/14 NZB - rechtskräftig - Grundsicherung für Arbeitsuchende: Berücksichtigung von quartalsweise zu zahlenden Versicherungsbeiträgen bei der Einkommensermittlung; Anforderungen an die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage als Berufungsgrund | § 11b SGB 2, § 6 AlgIIV, § 144 Abs 2 SGG
 
"Sind die in § 11b SGB II genannten Absetzbeträge nur in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie anfallen, oder kann ein Durchschnittswert über einen längeren Zeitraum, z.B. ein Jahr, gebildet werden?"(Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung )

Leitsatz ( Autor)
Die Beträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sind anteilig auf die Monate umzulegen, für die sie gezahlt werden.

Das Bundessozialgericht hat zuletzt im Urteil vom 20.02.2014 (zum Az. B 14 AS 53/12 R, Rdnr. 21 ) die Berechnungen der Vorinstanz zu dem nachzuweisenden Absetzungsbetrag gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung unter Einbeziehung einer Kfz-Haftpflichtversicherung von 21,05 EUR als monatliche Aufwendung nicht beanstandet und damit seine Rechtsprechung aus den Urteilen vom 31.10.2007 (Az. B 14/11b AS 7/07R, Rdnr. 20 ) und vom 19.06.2012 (Az. B 4 AS 163/11 R, Rdnr. 15 ) fortgesetzt. Auch von den Obergerichten werden die Absetzungsbeträge auf diese Weise errechnet (vergleiche etwa Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2013 zum Az. L 5 AS 729/13 B ER, zur Rdnr. 21 ). 


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1790/

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