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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Mietschuldenübernahme auch im Wiederholungsfall - ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

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Mietschuldenübernahme auch im Wiederholungsfall - ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt Empty Mietschuldenübernahme auch im Wiederholungsfall - ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

Beitrag von Willi Schartema Di Jun 24, 2014 1:17 pm

In Kiel wird die Übernahme von Mietschulden in ständiger Verwaltungspraxis abgelehnt, wenn in der Vergangenheit bereits Mietschulden aufgelaufen waren. In seinen rechtlichen Hinweisen vom 05.06.2014 hat das SG Kiel diese Praxis nun für rechtswidrig erklärt:
 
Weiter: http://sozialberatung-kiel.de/2014/06/21/mietschuldenubernahme-auch-im-wiederholungsfall/
 
Anmerkung: Anderer Auffassung - LSG Baden-Württemberg Beschluss, vom 13.3.2013 -  L 2 AS 842/13 ER-B - die wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung (hier für Mietzahlungen) spricht dafür, dass der Leistungsempfänger bewusst die Miete nicht zahlt im Vertrauen darauf, dass Rückstände später übernommen werden. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Mietrückständen trotz ausreichender Mittel erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt ( Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. März 2011 - L 12 AS 622/11 ER-B m. Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - L 3 AS 557/10 B ER -).

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1672/

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