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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur rückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag" von RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel

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Zur rückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag" von RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel Empty Zur rückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag" von RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 01, 2014 8:48 am

Seit dem 01.01.2013 gibt es in Deutschland den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag. Die Beitragspflicht ist nicht mehr an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes gebunden, sondern an das Bewohnen einer Wohnung: Jeder Wohnungsinhaber muss – unabhängig davon, ob er einen Rundfunkempfangsgerät sowie von deren Art und Anzahl (zur verfassungsrechtlichen Problematik etwa hier) – einen pauschalen Rundfunkbeitrag von 17,98 € im Monat bezahlen.
 
Beitragsservice fordert rückwirkend hohe Beiträge nach
 
In hiesiger Praxis häufen sich seit Mitte 2014 die Anfragen von Beziehern von Leistungen nach dem SGB II, die bisher keine Rundfunkgeräte besessen haben und die nun vom “Beitragservice” der öffentlichen Rundfunkanstalten rückwirkend ab 01.01.2013 angemeldet und zur Zahlung der offenen Beiträge aufgefordert werden, die sich mittlerweile auf rund 400 € belaufen.
 
Was verschwiegen wird: Eine rückwirkende Befreiung ist möglich.
 
Weiterlesen: http://sozialberatung-kiel.de/2014/08/27/zur-ruckwirkenden-befreiung-vom-rundfunkbeitrag/ 



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/


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