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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bulgarischer Staatsbürger hat Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

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Bulgarischer Staatsbürger hat Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.  Empty Bulgarischer Staatsbürger hat Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 23, 2015 12:25 pm

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2015 - L 6 AS 127/15 B ER - rechtskräftig

Leitsätze (Autor)
1. Dem Antragsteller stehen die beantragten vorläufigen Leistungen nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III zu (im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.05. 2014 - L 34 AS 1150/14 B ER ).

2. Aufgrund der schon bestehenden Obdachlosigkeit des Antragstellers und der Bewährungsauflagen ist die vorläufige Übernahme der Kosten der Unterkunft hier dringend erforderlich. Die drohende Gefahr der Inhaftierung ist ein wesentlicher Nachteil, der ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lässt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175624&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ähnlich im Ergebnis für österreichischen Staatsbürger - LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER - und - L 6 AS 2086/14 B, siehe dazu auch LSG NRW: Fristlose Wohnungskündigung löst Anordnungsgrund aus und vorläufige Leistungen bei EU-Bürgern, ein Beitrag von Lars Johann, Rechtsanwalt aus Wuppertal: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1783/

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1784/

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