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Vorläufige Gewährung von ALG II für polnischen Staatsbürger - Zweifel über die Erwerbsfähigkeit
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Vorläufige Gewährung von ALG II für polnischen Staatsbürger - Zweifel über die Erwerbsfähigkeit
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2014 - L 2 AS 996/14 B ER - rechtskräfti
Leitsätze (Autor)
Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist auch dann zur Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II) verpflichtet, wenn er zwar vom Fehlen der Erwerbsfähigkeit ausgeht, aber keine Abstimmung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger über das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit herbeigeführt hat (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R ). Eine solche Abstimmung ist hier nicht erfolgt.
Der Grundsicherungsträger hat jedoch bei Zweifeln über die Erwerbsfähigkeit gem. § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle über die Erwerbsfähigkeit Leistungen zu erbringen.
Die Erwerbsunfähigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller Ausländer ist. Zur Erwerbsfähigkeit von Ausländern bestimmt § 8 Abs. 2 SGB II, dass diese im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II nur erwerbstätig sein können, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte (Satz 1). Insofern ist auf die abstrakt-rechtliche Möglichkeit der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung abzustellen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SGB II; BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R). Als polnischer Staatsangehöriger benötigt der Antragsteller wegen der ihm zustehenden uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit zur Beschäftigungsaufnahme keine Arbeitsgenehmigung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172264&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1718/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist auch dann zur Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II) verpflichtet, wenn er zwar vom Fehlen der Erwerbsfähigkeit ausgeht, aber keine Abstimmung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger über das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit herbeigeführt hat (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R ). Eine solche Abstimmung ist hier nicht erfolgt.
Der Grundsicherungsträger hat jedoch bei Zweifeln über die Erwerbsfähigkeit gem. § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle über die Erwerbsfähigkeit Leistungen zu erbringen.
Die Erwerbsunfähigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller Ausländer ist. Zur Erwerbsfähigkeit von Ausländern bestimmt § 8 Abs. 2 SGB II, dass diese im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II nur erwerbstätig sein können, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte (Satz 1). Insofern ist auf die abstrakt-rechtliche Möglichkeit der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung abzustellen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SGB II; BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R). Als polnischer Staatsangehöriger benötigt der Antragsteller wegen der ihm zustehenden uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit zur Beschäftigungsaufnahme keine Arbeitsgenehmigung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172264&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1718/
Willi S
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