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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Es besteht kein Anspruch auf Abzug eines Erwerbstätigenfreibetrages bei der Anrechnung von bezogenem Übergangsgeld auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

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Es besteht kein Anspruch auf Abzug eines Erwerbstätigenfreibetrages bei der Anrechnung von bezogenem Übergangsgeld auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Empty Es besteht kein Anspruch auf Abzug eines Erwerbstätigenfreibetrages bei der Anrechnung von bezogenem Übergangsgeld auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 01, 2014 7:50 am

SG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2014 - S 14 AS 3862/13 - rechtskräftig
 
Leitsätze (Juris)


Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/1994179/?LISTPAGE=1211600
 
Anmerkung: SG Magdeburg vom 24.01.2014 - S 19 AS 3302/10 -

Leitsätze  RA Michael Loewy )
Bei der Vorschusszahlung nach § 25 SGB II durch den Grundsicherungsträger handelt es sich nicht um eine originäre Leistung von Arbeitslosengeld II, sondern vielmehr um die Leistung von Übergangsgeldes für den Rentenversicherungsträger, so dass die Vorschusszahlung um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 € sowie um die Kosten der Kraftfahrzeugversicherung zu bereinigen ist. Denn im Hinblick auf die Leistungsberechtigten erfolgt die Leistung anders, als es sich zunächst aus dem Wortlaut des § 25 SGB II ergibt, nicht als Vorschuss, sondern endgültig nach Grund und Höhe. [noch nicht rechtskräftig].

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/

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» Der Anspruch auf Weiterzahlung der Leistungen nach einem Zuständigkeitswechsel aus § 2 Abs. 3 SGB X besteht nur in dem Umfang, in dem die weitere Erbringung der Leistungen auch nach materiellem Recht rechtmäßig erfolgt
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