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Kein pauschaler Mehrbedarfsanspruch für alleinerziehende Hilfebedürftige nach dem AsylbLG
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Kein pauschaler Mehrbedarfsanspruch für alleinerziehende Hilfebedürftige nach dem AsylbLG
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.11.2014 - L 8 AY 57/14 B ER
Leitsätze (Juris)
1. Bei den Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG, insbesondere nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, sind pauschale Mehrbedarfe für Alleinerziehende nicht vorgesehen. Insoweit ist der konkrete, ggf. durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen zu deckende Bedarf maßgeblich.
2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, wegen des Bedarfs bei Alleinerziehung einerseits im SGB II und dem SGB XII pauschale Geldleistungen zu erbringen und andererseits im AsylbLG eine konkret individuelle Bedarfsdeckung vorzusehen, verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 20 Abs. 1 GG und auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174024&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. zum Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 6 Abs. 1 AsylbLG: LSG NRW, Beschluss vom 18.12.2014 - L 20 AY 76/14 B ER - und - L 20 AY 77/14 B ER.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
Leitsätze (Juris)
1. Bei den Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG, insbesondere nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, sind pauschale Mehrbedarfe für Alleinerziehende nicht vorgesehen. Insoweit ist der konkrete, ggf. durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen zu deckende Bedarf maßgeblich.
2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, wegen des Bedarfs bei Alleinerziehung einerseits im SGB II und dem SGB XII pauschale Geldleistungen zu erbringen und andererseits im AsylbLG eine konkret individuelle Bedarfsdeckung vorzusehen, verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 20 Abs. 1 GG und auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174024&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. zum Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 6 Abs. 1 AsylbLG: LSG NRW, Beschluss vom 18.12.2014 - L 20 AY 76/14 B ER - und - L 20 AY 77/14 B ER.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
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