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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung rückwirkend, weil der Hilfebedürftige die ärztlich, vorgeschlagene Ernährung nicht eingehalten hat.

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Kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung rückwirkend, weil der Hilfebedürftige die ärztlich, vorgeschlagene Ernährung nicht eingehalten hat.  Empty Kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung rückwirkend, weil der Hilfebedürftige die ärztlich, vorgeschlagene Ernährung nicht eingehalten hat.

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 28, 2013 11:04 am

Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 27.06.2013 - L 4 AS 287/10

Bei einer nachträglichen Gewährung der Regelleistung für vergangene Zeiträume kann es nicht darauf ankommen, welche von der Regelleistung erfassten Bedarfe der Leistungsberechtigte tatsächlich gedeckt hat. Wurde hingegen die aus krankheitsbedingten Gründen erforderliche besondere Ernährung in der Vergangenheit nicht durchgeführt, kann sie auch im Nachhinein nicht mehr nachgeholt werden. Die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung dient nicht der nachträglichen Entschädigung.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164667&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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