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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ab dem Zeitpunkt eines Asylfolgeantrags kommt eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG nicht mehr in Betracht, da die Regelung Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG nicht erfasst.

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Ab dem Zeitpunkt eines Asylfolgeantrags kommt eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG nicht mehr in Betracht, da die Regelung Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG nicht erfasst.  Empty Ab dem Zeitpunkt eines Asylfolgeantrags kommt eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG nicht mehr in Betracht, da die Regelung Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG nicht erfasst.

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 24, 2014 3:58 pm

Auf ausländerrechtlich fortbestehende Mitwirkungs- oder Ausreisepflichten kommt es leistungsrechtlich nicht an.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2014 - L 7 AY 288/14 ER-B

Leitsätze ( Juris)

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167536&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2254

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