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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - maßgeblicher Zeitpunkt - Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antrag auf Überprüfung sämtlicher Bescheide der

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Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - maßgeblicher Zeitpunkt - Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antrag auf Überprüfung sämtlicher Bescheide der Empty Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - maßgeblicher Zeitpunkt - Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antrag auf Überprüfung sämtlicher Bescheide der

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 05, 2015 11:43 am

 letzten Jahre auf ihre Rechtmäßigkeit ohne Darlegung von Gründen



BSG, Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R



Leitsätze (Autor)
1. Beantragt ein Leistungsberechtigter "die Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit", fehlt es an einer inhaltlichen Prüfverpflichtung des SGB II-Trägers, wenn der Sozialleistungsträger den Einzelfall, der zur Überprüfung gestellt werden soll, objektiv nicht ermitteln kann (Anschluss an BSG, Urt. v. 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R - und BSG, Beschluss v. 4.6.2014 - B 14 AS 335/13 B).

2. Es genügt nicht, wenn der Leistungsberechtigte - wie hier - eine Nachbesserung des bis dahin unbestimmten und nicht objektiv konkretisierbaren Antrags erst im Klageverfahren vornimmt. Für die Beurteilung, ob die formellen Erfordernisse eines solchen Antrags vorliegen, der überhaupt erst eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag vorgetragenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Anhaltspunkte abzustellen.
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13700&pos=3&anz=178


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1768/

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