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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kostensenkungsaufforderung nicht hinreichend, Unzumutbarkeit Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Urteil vom 29.03.2012,- L 26 AS 1521/08 -

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Kostensenkungsaufforderung nicht hinreichend, Unzumutbarkeit Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Urteil vom 29.03.2012,- L 26 AS 1521/08 - Empty Kostensenkungsaufforderung nicht hinreichend, Unzumutbarkeit Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Urteil vom 29.03.2012,- L 26 AS 1521/08 -

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 9:22 am

In Fällen, in denen der
Grundsicherungsträger den Hilfebedürftigen mit seiner
Kostensenkungsaufforderung nicht hinreichend, namentlich nicht über die
als angemessen angesehene Miete aufgeklärt hat, ist an eine subjektive
Unzumutbarkeit der Kostensenkung zu denken

Allerdings ist es grundsätzlich
unbedeutend, wenn in der Kostensenkungsaufforderung lediglich auf eine
durch den Grundsicherungsträger für angemessen erachtete Bruttowarmmiete
hingewiesen wird, ohne zwischen Grundmiete, "kalten" Betriebskosten und
Heizkosten zu differenzieren (vgl. BSG, Urteile vom 19.03.2008 – B 11b
AS 43/06 R – Rn. 17 und vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R – Rn. 33,
zitiert jeweils nach juris).

Gleiches gilt bezüglich der Frage,
ob die Mietobergrenze, auf die der Grundsicherungsträger mit seiner
Kostensenkungsaufforderung hingewiesen hat, sachlich-inhaltlich richtig
ist. Denn der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger
vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten
zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage auszutragen, welche
Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind
(BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R – zitiert nach juris, Rn.
34).

Die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete
kann letztlich nur dann ausnahmsweise zur subjektiven Unmöglichkeit der
Kostensenkung führen, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige
Hilfebedürftige seine Suche aufgrund der unzutreffenden Angabe in
wesentlichem Umfang beschränkt (BSG, Urteile vom 19.03.2008 – B 11b AS
43/06 R – Rn. 15-16 und vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn. 40,
zitiert jeweils nach juris).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151112&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/in-fallen-in-denen-der.html

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