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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zu den Kosten i.S.v. § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II zählen auch unvermeidbare doppelte Mietaufwendungen ( a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2013 - L 34 AS 721/11: Anspruchsgrundlage sei insoweit § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II).

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Zu den Kosten i.S.v. § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II zählen auch unvermeidbare doppelte Mietaufwendungen ( a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2013 - L 34 AS 721/11: Anspruchsgrundlage sei insoweit § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II).  Empty Zu den Kosten i.S.v. § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II zählen auch unvermeidbare doppelte Mietaufwendungen ( a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2013 - L 34 AS 721/11: Anspruchsgrundlage sei insoweit § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II).

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 02, 2015 1:48 pm

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2015 - L 19 AS 2274/14 B - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
1. Der kurzfristige Auszug aus der bisherigen Wohnung ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist für die Antragstellerin ist "aus anderen Gründen" i.S.v. § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II notwendig gewesen. Es lag ein aus objektiven Gründen erforderlicher Umzug der Antragstellerin in die Mutter-Kind-Einrichtung auf Betreiben des Jugendamtes vor, weil anderenfalls die Gefahr der Inobhutnahme ihres Kindes bestand.

2. Selbst wenn ein Anspruch der wegen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II gegen das JC ausgeschlossen ist und die Antragst. damit nicht mehr dem Leistungsregime des SGB II unterfallen sollte, ist zu prüfen, ob sie nunmehr demjenigen des SGB XII unterfällt. Diese Leistungssysteme stehen - grundsätzlich - zueinander im Verhältnis der Exklusivität (und damit der Alternativität), vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 SGB II, § 21 S. 1 SGB XII. Erwerbsfähige Hilfebedürftige, bei denen ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II vorliegt, können deshalb Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - (zum Anspruch auf Übernahme von Mietkosten während einer Inhaftierung)).

3. Sofern aufgrund der Unterbringung der Antragst. in einer Mutter-Kind-Einrichtung auch ein Anspruch nach dem SGB XII ausscheiden sollte, weil nach § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII die Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem SGB XII grundsätzlich vorgehen, ist schließlich zu prüfen, ob eine Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB VIII - in Betracht kommt insoweit § 19 Abs. 3 SGB VIII - zu erfolgen hat.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175128&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/

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