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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein Anordnungsgrund liegt auch bei einer bereits anhängigen aber wegen schwebender Vergleichsverhandlungen ruhend gestellten Räumungsklage vor.

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Ein Anordnungsgrund liegt auch bei einer bereits anhängigen aber wegen schwebender Vergleichsverhandlungen ruhend gestellten Räumungsklage vor.  Empty Ein Anordnungsgrund liegt auch bei einer bereits anhängigen aber wegen schwebender Vergleichsverhandlungen ruhend gestellten Räumungsklage vor.

Beitrag von Willi Schartema Di Nov 04, 2014 9:02 am

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2014 - L 5 AS 485/14 B ER

Leitsätze RA Michael Loewy



2. Eine Räumungsklage begründet bereits eine Notlage im Sinne des § 22 Abs. 8 S. 4 SGB II, so dass eine Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers zwecks Gewährung eines Darlehens ausscheidet, da § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II als "Sollvorschrift" ausgestaltet ist. Ein Darlehen ist grundsätzlich zu gewähren.

3. Die Unangemessenheit der monatlichen Mietzahlungen führen nicht dazu, dass eine Schuldenübernahme nicht gerechtfertigt wäre, solange die Antragstellerin auf Dauer in der Lage ist, die Differenz zwischen der angemessenen und der tatsächlichen Mietzahlungen - z. B. aus dem Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag - zu tragen.
 
Quelle: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
 
 
Anmerkung: Vgl. dazu LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 23.02.2010 - L 5 AS 2/10 B ER - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen - darlehensweise Übernahme von Mietschulden - fristlose Kündigung der Wohnung - Räumungstitel - Abschluss eines neuen Mietvertrags - Verzichtserklärung des Vermieters auf Zwangsräumung – Ermessensprüfung

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/

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