Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Ein Anordnungsgrund liegt auch bei einer bereits anhängigen aber wegen schwebender Vergleichsverhandlungen ruhend gestellten Räumungsklage vor.
Seite 1 von 1
Ein Anordnungsgrund liegt auch bei einer bereits anhängigen aber wegen schwebender Vergleichsverhandlungen ruhend gestellten Räumungsklage vor.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2014 - L 5 AS 485/14 B ER
Leitsätze RA Michael Loewy
2. Eine Räumungsklage begründet bereits eine Notlage im Sinne des § 22 Abs. 8 S. 4 SGB II, so dass eine Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers zwecks Gewährung eines Darlehens ausscheidet, da § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II als "Sollvorschrift" ausgestaltet ist. Ein Darlehen ist grundsätzlich zu gewähren.
3. Die Unangemessenheit der monatlichen Mietzahlungen führen nicht dazu, dass eine Schuldenübernahme nicht gerechtfertigt wäre, solange die Antragstellerin auf Dauer in der Lage ist, die Differenz zwischen der angemessenen und der tatsächlichen Mietzahlungen - z. B. aus dem Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag - zu tragen.
Quelle: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Anmerkung: Vgl. dazu LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 23.02.2010 - L 5 AS 2/10 B ER - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen - darlehensweise Übernahme von Mietschulden - fristlose Kündigung der Wohnung - Räumungstitel - Abschluss eines neuen Mietvertrags - Verzichtserklärung des Vermieters auf Zwangsräumung – Ermessensprüfung
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/
Willi S
Leitsätze RA Michael Loewy
2. Eine Räumungsklage begründet bereits eine Notlage im Sinne des § 22 Abs. 8 S. 4 SGB II, so dass eine Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers zwecks Gewährung eines Darlehens ausscheidet, da § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II als "Sollvorschrift" ausgestaltet ist. Ein Darlehen ist grundsätzlich zu gewähren.
3. Die Unangemessenheit der monatlichen Mietzahlungen führen nicht dazu, dass eine Schuldenübernahme nicht gerechtfertigt wäre, solange die Antragstellerin auf Dauer in der Lage ist, die Differenz zwischen der angemessenen und der tatsächlichen Mietzahlungen - z. B. aus dem Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag - zu tragen.
Quelle: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Anmerkung: Vgl. dazu LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 23.02.2010 - L 5 AS 2/10 B ER - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen - darlehensweise Übernahme von Mietschulden - fristlose Kündigung der Wohnung - Räumungstitel - Abschluss eines neuen Mietvertrags - Verzichtserklärung des Vermieters auf Zwangsräumung – Ermessensprüfung
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/
Willi S
Ähnliche Themen
» Ein Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit besteht auch ohne Erhebung einer Räumungsklage .
» Befindet sich die Antragstellerin in einer Ausbildung, kann sich wegen der Regelung in § 7 Abs. 5 SGB II ein Anspruch auf Gewährung einer Erstausstattung für die Unterkunft allein aus § 27 SGB II ergeben, der jedoch nicht auch auf die allgemeine
» Die Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung wegen des Eintritts einer Sanktion setzt zwar keinen vorgeschalteten, zusätzlichen feststellenden Verwaltungsakt voraus; es bedarf aber in einem solchen Fall einer Aufhebungs- bzw. Änderungsentscheidung
» Zur Zulässigkeit einer Beschwerde bei einer Zusicherung gem. § 22 Abs 4 S 1 SGB II. Antragstellerin hat bereits den Mietvertrag für die Wohnung, für die sie die Zusicherung begehrt, mit Wirkung zum 1. August 2014 abgeschlossen. Damit ist aber das
» Die Eingliederungsvereinbarung unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag einer Nichtigkeitskontrolle, nicht aber auch einer Rechtswidrigkeitskontrolle wie dies bei Verwaltungsakten der Fall ist
» Befindet sich die Antragstellerin in einer Ausbildung, kann sich wegen der Regelung in § 7 Abs. 5 SGB II ein Anspruch auf Gewährung einer Erstausstattung für die Unterkunft allein aus § 27 SGB II ergeben, der jedoch nicht auch auf die allgemeine
» Die Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung wegen des Eintritts einer Sanktion setzt zwar keinen vorgeschalteten, zusätzlichen feststellenden Verwaltungsakt voraus; es bedarf aber in einem solchen Fall einer Aufhebungs- bzw. Änderungsentscheidung
» Zur Zulässigkeit einer Beschwerde bei einer Zusicherung gem. § 22 Abs 4 S 1 SGB II. Antragstellerin hat bereits den Mietvertrag für die Wohnung, für die sie die Zusicherung begehrt, mit Wirkung zum 1. August 2014 abgeschlossen. Damit ist aber das
» Die Eingliederungsvereinbarung unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag einer Nichtigkeitskontrolle, nicht aber auch einer Rechtswidrigkeitskontrolle wie dies bei Verwaltungsakten der Fall ist
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema