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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung wegen des Eintritts einer Sanktion setzt zwar keinen vorgeschalteten, zusätzlichen feststellenden Verwaltungsakt voraus; es bedarf aber in einem solchen Fall einer Aufhebungs- bzw. Änderungsentscheidung

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Die Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung wegen des Eintritts einer Sanktion setzt zwar keinen vorgeschalteten, zusätzlichen feststellenden Verwaltungsakt voraus; es bedarf aber in einem solchen Fall einer Aufhebungs- bzw. Änderungsentscheidung  Empty Die Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung wegen des Eintritts einer Sanktion setzt zwar keinen vorgeschalteten, zusätzlichen feststellenden Verwaltungsakt voraus; es bedarf aber in einem solchen Fall einer Aufhebungs- bzw. Änderungsentscheidung

Beitrag von Willi Schartema Mi Jan 01, 2014 2:35 pm

nach § 48 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R - zur bis zum 31. März 2011 geltenden Rechtslage; SG Kassel, Beschluss vom 27. Juni 2013 - S 7 AS 121/13 ER - zur ab 1. April 2011 geltenden Rechtslage). 

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B ER

Eine unzutreffende Rechtsfolgenbelehrung führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes, so dass deren Rechtmäßigkeit im Rahmen der Überprüfung des Sanktionsbescheides zu erfolgen hat (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - L 11 AS 272/13 B ER -).

Die Rechtsfolgenbelehrungen entsprechen nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG. Die Rechtsfolgenbelehrungen erschöpfen sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Gesetzestextes und lassen eine konkrete, verständliche, richtige und vollständige Belehrung über die Folgen einer Pflichtverletzung nicht erkennen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 53/08 R ). Das BSG hat betont, dass insbesondere eine konkrete Umsetzung auf den Einzelfall zu fordern ist, so dass die Aushändigung z. B. eines Merkblatts mit abstrakt generellem Inhalt nicht ausreiche. Diese strengen Anforderungen seien insbesondere im Hinblick auf die gravierenden Folgen des § 31 Abs. 1 SGB II im Bereich der existenzsichernden Leistungen zu stellen.

Quelle:
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166064&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2241

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