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Die Eingliederungsvereinbarung unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag einer Nichtigkeitskontrolle, nicht aber auch einer Rechtswidrigkeitskontrolle wie dies bei Verwaltungsakten der Fall ist
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Die Eingliederungsvereinbarung unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag einer Nichtigkeitskontrolle, nicht aber auch einer Rechtswidrigkeitskontrolle wie dies bei Verwaltungsakten der Fall ist
Dazu erging beim Bayerischen Landessozialgericht
folgendes Urteil vom 05.12.2012 - L
16 AS 927/11
1. Bei einer Eingliederungsvereinbarung handelt es
sich um einen subordinationrechtlichen Vertrag gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X.
2. Die gerichtliche Kontrolle einer Eingliederungsvereinbarung erfolgt auf der
Grundlage der Regelungen gemäß §§ 53 ff. SGB X.
3. Die Eingliederungsvereinbarung unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag
einer Nichtigkeitskontrolle, nicht aber auch einer Rechtswidrigkeitskontrolle
wie dies bei Verwaltungsakten der Fall ist.
Anmerkung:
Die gerichtliche Kontrolle einer
Eingliederungsvereinbarung erfolgt auf der Grundlage der Regelungen gemäß §§ 53
ff. SGB X, weil es sich bei der Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB II um
einen subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 53 Abs.
1 Satz 2 SGB X handelt.
Danach kann die Behörde anstatt einen Verwaltungsakt
zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an
den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
Dass das Rechtsverhältnis statt durch Vertrag auch
durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte, ist in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II
geregelt.
Die zum Teil vertretene Auffassung, dass die
Eingliederungsvereinbarung kein Vertrag, sondern eine neue Form hoheitlichen
Handelns sei (vgl. Spellbrink in Eicher/ Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2.
Auflage 2008, § 15 Rn. 10 ff.; darauf Bezug nehmend der vom Kläger zitierte
Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.09.2008, L 7 B 285/08 AS) teilt
der Senat in Übereinstimmung mit der h.M. nicht
(vgl. Sonnhoff, jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 15
Rn. 22 ff.; Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15 Rn. 8; Müller in Hauck/
Noftz, SGB II, Stand 07/12, § 15 Rn. 34; Sächsisches LSG, Urteil vom
26.05.2011, L 3 AL 120/09, Juris Rn. 32 ff. 29 ff., Urteil vom 19.06.2008, L 3
AS 39/07; Bayer. LSG, Urteil vom 17.03.2006, L 7 AS 118/05, Juris Rn. 20; LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, L 7 AS 689/07, Juris Rn. 21;, Juris
Rn. 42; Hessisches LSG, Beschluss vom 17.10.2008, L 7 AS 251/08 B ER).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/die-eingliederungsvereinbarung.html
Willi S
folgendes Urteil vom 05.12.2012 - L
16 AS 927/11
1. Bei einer Eingliederungsvereinbarung handelt es
sich um einen subordinationrechtlichen Vertrag gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X.
2. Die gerichtliche Kontrolle einer Eingliederungsvereinbarung erfolgt auf der
Grundlage der Regelungen gemäß §§ 53 ff. SGB X.
3. Die Eingliederungsvereinbarung unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag
einer Nichtigkeitskontrolle, nicht aber auch einer Rechtswidrigkeitskontrolle
wie dies bei Verwaltungsakten der Fall ist.
Anmerkung:
Die gerichtliche Kontrolle einer
Eingliederungsvereinbarung erfolgt auf der Grundlage der Regelungen gemäß §§ 53
ff. SGB X, weil es sich bei der Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB II um
einen subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 53 Abs.
1 Satz 2 SGB X handelt.
Danach kann die Behörde anstatt einen Verwaltungsakt
zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an
den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
Dass das Rechtsverhältnis statt durch Vertrag auch
durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte, ist in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II
geregelt.
Die zum Teil vertretene Auffassung, dass die
Eingliederungsvereinbarung kein Vertrag, sondern eine neue Form hoheitlichen
Handelns sei (vgl. Spellbrink in Eicher/ Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2.
Auflage 2008, § 15 Rn. 10 ff.; darauf Bezug nehmend der vom Kläger zitierte
Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.09.2008, L 7 B 285/08 AS) teilt
der Senat in Übereinstimmung mit der h.M. nicht
(vgl. Sonnhoff, jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 15
Rn. 22 ff.; Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15 Rn. 8; Müller in Hauck/
Noftz, SGB II, Stand 07/12, § 15 Rn. 34; Sächsisches LSG, Urteil vom
26.05.2011, L 3 AL 120/09, Juris Rn. 32 ff. 29 ff., Urteil vom 19.06.2008, L 3
AS 39/07; Bayer. LSG, Urteil vom 17.03.2006, L 7 AS 118/05, Juris Rn. 20; LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, L 7 AS 689/07, Juris Rn. 21;, Juris
Rn. 42; Hessisches LSG, Beschluss vom 17.10.2008, L 7 AS 251/08 B ER).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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