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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten kann sich aus Vertrag, aus Familienrecht, aus Erbrecht oder aus Unterhaltsrecht ergeben. Daneben kommt auch eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht aus dem jeweiligen Bestattungsgesetz des zuständigen

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Beitrag von Willi Schartema Mo Aug 25, 2014 12:08 pm

 Bundeslandes in Betracht (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R -). Nicht ausreichend ist demgegenüber die sittliche bzw. moralische Verpflichtung (vgl. Urt. des SG Oldenburg v. 02.12.2011 - S 21 SO 231/09 -).



SG Osnabrück, Urteil vom 02.07.2014 - S 4 SO 222/11



Leitsätze (Autor)
Nicht ausreichend ist demgegenüber die sittliche bzw. moralische Verpflichtung, wie sie der Antragsteller im vorliegenden Fall für sich angenommen hat. Der Antragst. ist nicht Bestattungsverpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII.
 
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=F417D8A6D3B480F95F150DA22E2DE7B7.jpd5?doc.id=JURE140013377&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1706/

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