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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die schweizerische Überbrückungsrente ist eine einer deutschen Altersrente vergleichbare Leistung öffentlich-rechtlicher Art, die zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt

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Die schweizerische Überbrückungsrente ist eine einer deutschen Altersrente vergleichbare Leistung öffentlich-rechtlicher Art, die zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt Empty Die schweizerische Überbrückungsrente ist eine einer deutschen Altersrente vergleichbare Leistung öffentlich-rechtlicher Art, die zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt

Beitrag von Willi Schartema Mi März 12, 2014 10:21 am

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014 - L 13 AL 2999/12

Leitsätze (Juris)

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167689&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2258

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