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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Austausch der Rechtsgrundlage bei einer auf die §§ 48, 50 SGB 10 statt auf § 328 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 3 gestützten Rückforderung von auf Grund vorläufiger Entscheidung erbrachten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist zulässig.

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Der Austausch der Rechtsgrundlage bei einer auf die §§ 48, 50 SGB 10 statt auf § 328 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 3 gestützten Rückforderung von auf Grund vorläufiger Entscheidung erbrachten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist zulässig. Empty Der Austausch der Rechtsgrundlage bei einer auf die §§ 48, 50 SGB 10 statt auf § 328 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 3 gestützten Rückforderung von auf Grund vorläufiger Entscheidung erbrachten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist zulässig.

Beitrag von Willi Schartema Mi Sep 10, 2014 7:24 am

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.06.2014 - L 13 AS 143/11 - Revision anhängig unter B 14 AS 31/14 R.

Leitsatz (Autor)


Quelle: Juris

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