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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Prozesskostenhilfebewilligung in einem Verfahren, in welchem es um die Aufrechnung von einem Mietkautionsdarlehen geht.

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Zur Prozesskostenhilfebewilligung in einem Verfahren, in welchem es um die Aufrechnung von einem Mietkautionsdarlehen geht.  Empty Zur Prozesskostenhilfebewilligung in einem Verfahren, in welchem es um die Aufrechnung von einem Mietkautionsdarlehen geht.

Beitrag von Willi Schartema Mo Aug 25, 2014 11:25 am

LSG NRW, Beschluss vom 08.08.2014 - L 6 AS 727/14 B



Leitsätze (Autor)
Die in § 42 a Abs. 2 SGB II zwingend vorgesehene umgehende Rückführung eines Darlehens im Wege der Aufrechnung in Höhe von 10 v. H. der Regelleistung bei einer voraussichtlichen Dauer von hier mehr als drei Jahren scheint verfassungsrechtlich nicht unbedenklich (vgl. dazu Senatsurteil vom 30.01.2014 — L 6 AS 1154/13-).

Die Leistungsbezieherin verfügt nur über Mittel in Höhe des Regelbedarfs, welcher das soziokulturelle Existenzminimum abdecken soll. Das sind Mittel/Ansprüche, die auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Existenzsicherungspflicht des Staates darauf zielen, ein menschenwürdiges Leben sicherzustellen (vgl. Bundesverfassungsgericht -
BverfG- Beschluss vorn 12.05.2005-1 BvR 596/05 ; s. auch LSG Sachsen- Anhalt Beschluss vom 01.11.2013-L 2 AS 841/13 B ER). Jede Minderung dieser Mittel stellt bereits grundsätzlich einen erheblichen Eingriff dar (vgl. auch Beschluss des Senats vom 31.03.2011-L 6 B 86/09 AS). Dies gilt auch bei monatlicher zehnprozentiger Aufrechnung gem. § 42a SGB II.
 
Quelle: http://www.lokalkompass.de/essen-sued/ratgeber/aufrechnung-von-kautionsdarlehen-regelsaetze-zwei-neue-pkh-entscheidungen-aus-essen-d463967.html
 
Anmerkung 1 : Vgl. LSG BB, Beschluss vom 18.11.2013 - L 10 AS 1793/13 B PKH - Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn es scheint verfassungsrechtlich bedenklich, wenn die Tilgung der Mietkaution mehr als zwei Jahre andauern wird, so das von einem atypischen Fall auszugehen sein könnte. Denn dabei unterläuft die laufenden Minderung der Leistung zur Deckung des Regelbedarfs wegen solcher Aufwendungen die vom BVerfG geforderte Möglichkeit, Ansparungen bezogen auf die Regelbedarfe vorzunehmen und so einen Ausgleich zu erreichen.

Anmerkung 2 : Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 27.03.2014 - L 19 AS 332/14 B - Gewährung von PKH, den gegen die Regelung des § 42a Abs. 2 SGB II erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.11.2013 - L 10 AS 1793/13 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.02.2013 - L 7 AS 448/13 B m.w.N.) wird entgegengehalten, dass in atypischen Fällen eine Mietkaution als Zuschuss zu gewähren ist (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.02.2014 - L 2 AS 2280/13 B bzw. ein Erlass der Rückzahlungsverpflichtung nach § 44 SGB II in Betracht kommt. Bei der Prüfung, ob ein atypischer Fall vorliegt, werden im Hinblick auf die seit dem 01.04.2011 geltenden gesetzlichen Rückzahlungsbedingungen seit diesem Zeitpunkt andere Gesichtspunkte eine Rolle spielen, als zuvor.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1706/

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